G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
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Change 1
Art. 35 Grundsatz
1) Die Landespolizei kann ausländische Sicherheitsbehörden und -organisationen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder um Vornahme anderer Amtshandlungen ersuchen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 1a) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Verfolgung einer Straftat nach Massgabe der aufgrund des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung: a) daktyloskopische Daten und DNA-Profile in den entsprechenden Informationssystemen anderer teilnehmender Staaten abgleichen lassen; b) bei einem Treffer um die Übermittlung personenbezogener Daten und weiterer verfügbarer Daten nach Massgabe des Rechts des teilnehmenden Staates ersuchen. 2) Die Landespolizei kann ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen Amtshilfe nach Art. 35a leisten: a) auf Ersuchen, sofern dies für ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht; b) von sich aus, wenn dies im Einzelfall für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein könnte. 2a) Im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm können die nationalen Kontaktstellen der anderen teilnehmenden Staaten nach Massgabe der nach Abs. 1a anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung daktyloskopische Daten und DNA-Profile mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen lassen. Die Landespolizei kann bei einem Treffer mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen den Sicherheitsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten auf Ersuchen personenbezogene Daten und weitere verfügbare Daten aus polizeilichen Informationssystemen übermitteln. 3) Die Leistung von Amtshilfe hat zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht dass: a) hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins verletzt werden; b) der Gegenstand des betreffenden Sachverhalts eine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsache betrifft; c) schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter verletzt werden, insbesondere wenn im Empfängerstaat jene Rechte verletzt werden, welche die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährt oder wenn geeignete Garantien nach Art. 78 des Datenschutzgesetzes für einen angemessenen Datenschutz nicht gewährleistet wäre; vorbehalten bleibt Art. 79 des Datenschutzgesetzes; d) die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation diese Informationen für politische, militärische, religiöse oder rassistische Zwecke verwenden werde. 4) Personenbezogene Daten, die an ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Landespolizei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Dies ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen. Die Zustimmung ist nur zu geben, wenn diese Daten auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. 5) Die Landespolizei ist verpflichtet Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Die Aufzeichnung darf nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwendet werden. 6) Die Landespolizei hat einer ausländischen Sicherheitsbehörde oder -organisation mitzuteilen, wenn personenbezogene Daten, die an diese übermittelt wurden, unrichtig oder unrechtmässig verarbeitet wurden und deshalb richtig zu stellen oder zu löschen sind.
Art. 35 Grundsatz
1) Die Landespolizei kann ausländische Sicherheitsbehörden und -organisationen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder um Vornahme anderer Amtshandlungen ersuchen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 1a) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Verfolgung einer Straftat nach Massgabe der aufgrund des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung: a) daktyloskopische Daten und DNA-Profile in den entsprechenden Informationssystemen anderer teilnehmender Staaten abgleichen lassen; b) bei einem Treffer um die Übermittlung personenbezogener Daten und weiterer verfügbarer Daten nach Massgabe des Rechts des teilnehmenden Staates ersuchen. 2) Die Landespolizei kann ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen Amtshilfe nach Art. 35a leisten: a) auf Ersuchen, sofern dies für ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht; b) von sich aus, wenn dies im Einzelfall für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein könnte. 2a) Im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm können die nationalen Kontaktstellen der anderen teilnehmenden Staaten nach Massgabe der nach Abs. 1a anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung daktyloskopische Daten und DNA-Profile mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen lassen. Die Landespolizei kann bei einem Treffer mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen den Sicherheitsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten auf Ersuchen personenbezogene Daten und weitere verfügbare Daten aus polizeilichen Informationssystemen übermitteln. 3) Die Leistung von Amtshilfe hat zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht dass: a) hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins verletzt werden; b) der Gegenstand des betreffenden Sachverhalts eine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsache betrifft; c) schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter verletzt werden, insbesondere wenn im Empfängerstaat jene Rechte verletzt werden, welche die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährt oder wenn geeignete Garantien nach Art. 78 des Datenschutzgesetzes für einen angemessenen Datenschutz nicht gewährleistet wäre; vorbehalten bleibt Art. 79 des Datenschutzgesetzes; d) die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation diese Informationen für politische, militärische, religiöse oder rassistische Zwecke verwenden werde. 4) Personenbezogene Daten, die an ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Landespolizei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Dies ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen. Die Zustimmung ist nur zu geben, wenn diese Daten auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. 5) Die Landespolizei ist verpflichtet Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Die Aufzeichnung darf nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwendet werden. 6) Die Landespolizei hat einer ausländischen Sicherheitsbehörde oder -organisation mitzuteilen, wenn personenbezogene Daten, die an diese übermittelt wurden, unrichtig oder unrechtmässig verarbeitet wurden und deshalb richtig zu stellen oder zu löschen sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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