G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 35a Art der Amtshilfe
1) Die Landespolizei kann Amtshilfe leisten durch: a) die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie Daten, die auf einem Profiling beruhen; b) die Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet; c) sonstige Massnahmen, die keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen. 2) Die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. a ist nur zulässig durch: a) Verwenden von personenbezogenen Daten, die die Landespolizei in Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet hat; b) Einholen von Auskünften anderer Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und der Gerichte; c) polizeiliche Vernehmungen; d) Observation, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung der Amtshilfe darstellt. 3) Die Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. b bedarf der Bewilligung des Polizeichefs. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Sinne des Art. 2 ohne die geplante Ermittlungsmassnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und Gegenseitigkeit besteht. 4) Mit Zustimmung des Polizeichefs dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden bei der polizeilichen Vernehmung und der Observation anwesend sein, soweit dies zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Diese Organe dürfen jedoch keine Amtshandlungen für den ersuchenden Staat vornehmen. Bei einer polizeilichen Vernehmung ist die betroffene Person auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen. 5) Die Regierung kann entscheiden, eine Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p im Rahmen des Zeugenschutzes an das Ausland zu übergeben oder eine solche Person vom Ausland zu übernehmen, wenn es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen dieser Person unerlässlich ist. Das Nähere wird in einer Vereinbarung der Landespolizei mit der zuständigen Stelle des Auslandes oder eines internationalen Strafgerichts geregelt; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Regierung.
Art. 35a Art der Amtshilfe
1) Die Landespolizei kann Amtshilfe leisten durch: a) die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie Daten, die auf einem Profiling beruhen; b) die Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet; c) sonstige Massnahmen, die keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen. 2) Die Erhebung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. a ist nur zulässig durch: a) Verwenden von personenbezogenen Daten, die die Landespolizei in Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet hat; b) Einholen von Auskünften anderer Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und der Gerichte; c) polizeiliche Vernehmungen; d) Observation, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung der Amtshilfe darstellt. 3) Die Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. b bedarf der Bewilligung des Polizeichefs. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Sinne des Art. 2 ohne die geplante Ermittlungsmassnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und Gegenseitigkeit besteht. 4) Mit Zustimmung des Polizeichefs dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden bei der polizeilichen Vernehmung und der Observation anwesend sein, soweit dies zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Diese Organe dürfen jedoch keine Amtshandlungen für den ersuchenden Staat vornehmen. Bei einer polizeilichen Vernehmung ist die betroffene Person auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen. 5) Die Regierung kann entscheiden, eine Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p im Rahmen des Zeugenschutzes an das Ausland zu übergeben oder eine solche Person vom Ausland zu übernehmen, wenn es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen dieser Person unerlässlich ist. Das Nähere wird in einer Vereinbarung der Landespolizei mit der zuständigen Stelle des Auslandes oder eines internationalen Strafgerichts geregelt; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Regierung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it