G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
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Change 1
Art. 35k Ablehnungsgründe
1) Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn: a) das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Art. 35h Abs. 1 erfüllt; b) die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte; c) die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen; d) die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte; e) die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde; f) die personenbezogenen Daten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen; g) die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen; h) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; i) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach liechtensteinischem Recht keine Straftat darstellt; k) die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen EU/Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat; vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes; l) die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben; m) die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder n) die angeforderten Informationen der Landespolizei nicht zur Verfügung stehen. 2) Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.
Art. 35k Ablehnungsgründe
1) Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn: a) das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Art. 35h Abs. 1 erfüllt; b) die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte; c) die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen; d) die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte; e) die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde; f) die personenbezogenen Daten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen; g) die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen; h) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist; i) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach liechtensteinischem Recht keine Straftat darstellt; k) die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen EU/Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat; vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes; l) die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben; m) die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder n) die angeforderten Informationen der Landespolizei nicht zur Verfügung stehen. 2) Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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