G vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 35m Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
1) Die Landespolizei kann verfügbare Informationen aus eigener Initiative an die zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für diesen anderen EU/Schengen-Staat für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein. 2) Sie muss verfügbare Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftaten von Bedeutung sein. 3) Auf die Übermittlung verfügbarer Informationen nach Abs. 1 und 2 findet Art. 35i Abs. 4 sinngemäss Anwendung. 4) Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn: a) in den Fällen nach Abs. 1 einer der Gründe von Art. 35k Abs. 1 vorliegt; b) in den Fällen nach Abs. 2 einer der Gründe nach Art. 35k Abs. 1 Bst. b, d und e vorliegt.
Art. 35m Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
1) Die Landespolizei kann verfügbare Informationen aus eigener Initiative an die zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für diesen anderen EU/Schengen-Staat für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein. 2) Sie muss verfügbare Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftaten von Bedeutung sein. 3) Auf die Übermittlung verfügbarer Informationen nach Abs. 1 und 2 findet Art. 35i Abs. 4 sinngemäss Anwendung. 4) Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn: a) in den Fällen nach Abs. 1 einer der Gründe von Art. 35k Abs. 1 vorliegt; b) in den Fällen nach Abs. 2 einer der Gründe nach Art. 35k Abs. 1 Bst. b, d und e vorliegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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