Propose a change

Bundesgesetz über Bauprodukte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10

1 Mit dem Ziel, die Risiken beim Inverkehrbringen, beim Bereitstellen auf dem Markt und bei der Verwendung von Bauprodukten möglichst klein zu halten, legt der Bundesrat für die Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen und Bevollmächtigten fest: a. wie eine Leistungs- und eine Herstellererklärung zu erstellen und zur Verfügung zu stellen und wie lange diese aufzubewahren sind; b. wie lange technische Unterlagen aufbewahrt werden müssen; c. in welcher Weise Bauprodukte identifizierbar gemacht werden müssen, damit sie in der Herstellungs- und Lieferkette zur verantwortlichen Wirtschaftsakteurin zurückverfolgt werden können; d. welche Sicherheitsinformationen dem Bauprodukt beigefügt werden müssen; e. welche Kontroll- und Korrekturmassnahmen eine Wirtschaftsakteurin zu ergreifen hat, wenn Anforderungen nach diesem Gesetz nicht eingehalten werden oder mit dem Bauprodukt Risiken verbunden sein können, und in welcher Weise die Wirtschaftsakteurin mit den Marktüberwachungsorganen (Art. 29) zusammenarbeiten muss; f. welche Lagerungs- und Transportbedingungen für Bauprodukte gelten. 2 Bringt eine Importeurin oder eine Händlerin ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr oder verändert sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann, so unterliegt sie den Pflichten der Herstellerin. 3 Die Wirtschaftsakteurinnen müssen während einer vom Bundesrat festzulegenden Frist den Marktüberwachungsorganen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteurinnen nennen: a. von denen sie ein Bauprodukt bezogen haben; b. an die sie ein Bauprodukt abgegeben haben.

Your change, as a redline

Art. 10

1 Mit dem Ziel, die Risiken beim Inverkehrbringen, beim Bereitstellen auf dem Markt und bei der Verwendung von Bauprodukten möglichst klein zu halten, legt der Bundesrat für die Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen und Bevollmächtigten fest: a. wie eine Leistungs- und eine Herstellererklärung zu erstellen und zur Verfügung zu stellen und wie lange diese aufzubewahren sind; b. wie lange technische Unterlagen aufbewahrt werden müssen; c. in welcher Weise Bauprodukte identifizierbar gemacht werden müssen, damit sie in der Herstellungs- und Lieferkette zur verantwortlichen Wirtschaftsakteurin zurückverfolgt werden können; d. welche Sicherheitsinformationen dem Bauprodukt beigefügt werden müssen; e. welche Kontroll- und Korrekturmassnahmen eine Wirtschaftsakteurin zu ergreifen hat, wenn Anforderungen nach diesem Gesetz nicht eingehalten werden oder mit dem Bauprodukt Risiken verbunden sein können, und in welcher Weise die Wirtschaftsakteurin mit den Marktüberwachungsorganen (Art. 29) zusammenarbeiten muss; f. welche Lagerungs- und Transportbedingungen für Bauprodukte gelten. 2 Bringt eine Importeurin oder eine Händlerin ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr oder verändert sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann, so unterliegt sie den Pflichten der Herstellerin. 3 Die Wirtschaftsakteurinnen müssen während einer vom Bundesrat festzulegenden Frist den Marktüberwachungsorganen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteurinnen nennen: a. von denen sie ein Bauprodukt bezogen haben; b. an die sie ein Bauprodukt abgegeben haben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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