Propose a change

Bundesgesetz über Bauprodukte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 20 Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsorgane

1 Die Marktüberwachungsorgane kontrollieren auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, insbesondere anhand von Stichproben, ob ein Bauprodukt die deklarierten Produktleistungen erbringt und mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt. 2 Die Kontrolle nach Absatz 1 kann insbesondere durchgeführt werden: a. durch die formelle Überprüfung der Leistungserklärung und der sie begleitenden Nachweisdokumente und Unterlagen; b. durch physische Kontrollen und Laborprüfungen. 3 Die Marktüberwachungsorgane berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, die eingegangenen Beschwerden und sonstige relevante Informationen. 4 Im Rahmen der Kontrolle nach Absatz 1 sind die Marktüberwachungsorgane insbesondere befugt: a. von der Wirtschaftsakteurin den Zugang zu den Unterlagen und Informationen zu verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind; b. Muster zu erheben; c. Prüfungen anzuordnen; d. die Betriebs- oder Produktionsräume oder den Verwendungsort der Produkte zu betreten. 5 Bauprodukte können während der Herstellung, der Lagerung, des Transports oder auf der Baustelle kontrolliert werden. 6 Die Marktüberwachungsorgane können eine technische Überprüfung des Bauproduktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob: a. die tatsächlichen Leistungen eines Bauprodukts mit den von der Herstellerin deklarierten Produktleistungen in den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder b. das Bauprodukt trotz korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.

Your change, as a redline

Art. 20 Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsorgane

1 Die Marktüberwachungsorgane kontrollieren auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, insbesondere anhand von Stichproben, ob ein Bauprodukt die deklarierten Produktleistungen erbringt und mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt. 2 Die Kontrolle nach Absatz 1 kann insbesondere durchgeführt werden: a. durch die formelle Überprüfung der Leistungserklärung und der sie begleitenden Nachweisdokumente und Unterlagen; b. durch physische Kontrollen und Laborprüfungen. 3 Die Marktüberwachungsorgane berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, die eingegangenen Beschwerden und sonstige relevante Informationen. 4 Im Rahmen der Kontrolle nach Absatz 1 sind die Marktüberwachungsorgane insbesondere befugt: a. von der Wirtschaftsakteurin den Zugang zu den Unterlagen und Informationen zu verlangen, die für die Kontrolle erforderlich sind; b. Muster zu erheben; c. Prüfungen anzuordnen; d. die Betriebs- oder Produktionsräume oder den Verwendungsort der Produkte zu betreten. 5 Bauprodukte können während der Herstellung, der Lagerung, des Transports oder auf der Baustelle kontrolliert werden. 6 Die Marktüberwachungsorgane können eine technische Überprüfung des Bauproduktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob: a. die tatsächlichen Leistungen eines Bauprodukts mit den von der Herstellerin deklarierten Produktleistungen in den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder b. das Bauprodukt trotz korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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