Bundesgesetz über Bauprodukte
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 32 Datenschutz und Amtshilfe
1 Das BBL führt zum Zweck der Marktüberwachung eine zentrale Vollzugsdatenbank. Diese enthält Daten über: a. die bezeichneten Stellen, die TBS und die Produktinformationsstellen; b. die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsorgane; c. die Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung der Marktüberwachung; d. die administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen nach den Artikeln 20–23 sowie nach den Artikeln 26 und 27; e. den internationalen Informationsaustausch und die Gewährung von Amtshilfe. 2 Die Marktüberwachungsorgane sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten. Sie geben die entsprechenden Daten in die zentrale Vollzugsdatenbank zur Marktüberwachung ein. 3 Das BBL koordiniert die Datenbearbeitung durch die Marktüberwachungsorgane und kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Es kann fehlerhafte Eingaben selbstständig berichtigen oder das betreffende Marktüberwachungsorgan zur Berichtigung auffordern. 4 Die Marktüberwachungsorgane haben Zugriff auf die Datenbank der Marktüberwachung. Sie können die bearbeiteten Daten ausserdem elektronisch auf eigenen Datenbanken aufbewahren und sie, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen. 5 Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 89 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 946.51
Art. 32 Datenschutz und Amtshilfe
1 Das BBL führt zum Zweck der Marktüberwachung eine zentrale Vollzugsdatenbank. Diese enthält Daten über: a. die bezeichneten Stellen, die TBS und die Produktinformationsstellen; b. die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsorgane; c. die Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung der Marktüberwachung; d. die administrativen und strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen nach den Artikeln 20–23 sowie nach den Artikeln 26 und 27; e. den internationalen Informationsaustausch und die Gewährung von Amtshilfe. 2 Die Marktüberwachungsorgane sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten. Sie geben die entsprechenden Daten in die zentrale Vollzugsdatenbank zur Marktüberwachung ein. 3 Das BBL koordiniert die Datenbearbeitung durch die Marktüberwachungsorgane und kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Es kann fehlerhafte Eingaben selbstständig berichtigen oder das betreffende Marktüberwachungsorgan zur Berichtigung auffordern. 4 Die Marktüberwachungsorgane haben Zugriff auf die Datenbank der Marktüberwachung. Sie können die bearbeiteten Daten ausserdem elektronisch auf eigenen Datenbanken aufbewahren und sie, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen. 5 Die Gewährung von Amtshilfe richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 89 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 946.51
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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