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7 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:2
Zweck und Rechtsnatur
1 Das Strassenunternehmen Fuchsacker bezweckt Unterhalt und Ausbau der
Erschliessungsstrasse Fuchsacker auf dem Gebiet der Gemeinden Schwellbrunn,
Degersheim und Mogelsberg.
2 Es ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10.Dezember 19073 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen
Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
27. April 1969 mit Sitz in Schwellbrunn (im folgenden Unternehmen).
Art. 2
Anwendbares Recht
1 Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A. Rh.
Art. 3
Statuten
1 Die Statuten des Unternehmens regeln:
a) Mitgliedschaft;
b) Kostenverteilung;
c) Organisation;
d) Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1 sGS 140.1.
2 In Vollzug ab 21. Mai 1997.
3 SR 210.
nGS 32–64
153.51
Art. 4
Rechtspersönlichkeit
1 Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.
Art. 5
Aufsicht
1 Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des
Kantons Appenzell A. Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des
Kantons St.Gallen ausgeübt.
Art. 6
Streitigkeiten
1 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
2 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach
Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung4 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 7
Vollzug
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.5
4 BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aufgehoben).
5 21. Mai 1997.
153.51
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–64 21.05.1997 21.05.1997
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.05.1997 21.05.1997 Erlass Grunderlass 32–64