436.915 Stiftung Schloss Neu-Bechburg Vom 19. Dezember 1975 Ingress Dr. Walter Pfluger hat das Schloss Neu-Bechburg in Oensingen käuflich erworben, um es in Form einer Stiftung unentgeltlich der Bürgergemeinde Oensingen, deren Bürger Dr. Walter Pfluger ist, der Einwohnergemeinde Oensingen, auf deren Gebiet das Schloss steht, und dem Kanton Solothurn in Obhut zu geben. Dies mit der Auflage, das Schloss instandzustellen, zu unterhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu diesem Zwecke errichten Dr. Walter Pfluger und seine Ehefrau eine Stiftung mit nachfolgenden Statuten. Statuten der Stiftung Neu-Bechburg Name 1. Unter dem Namen «Stiftung Schloss Neu-Bechburg» errichten Walter J. Pfluger, Dr. ès. sc., Chemiker und Fabrikant, und seine Ehefrau Beatrice Charlotte Pfluger geborene Baumgartner, beide von Oensingen und Solothurn, wohnhaft in Thalwil/ZH, eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mit Sitz in Oensingen. Zweck 2. Die Stiftung bezweckt: a) das Schloss Neu-Bechburg im Sinne des Denkmalschutzes instandzustellen und zu erhalten; b) das Schloss der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Stiftungsvermögen 3. Dr. Walter Pfluger übereignet der Stiftung als Stiftungsvermögen das Schloss Neu-Bechburg, Grundbuch Oensingen Nr. 134, im Halte von 263 a 93 m2 , Schlossplatz, Garten, Park und Wald, geschätzt für 9600 Franken. Darauf steht: Schloss Bechburg Nr. 175, geschätzt für 58’500 Franken, brandversichert für 60’000 Franken. Summa Schatzung: 68’100 Franken. Dienstbarkeiten: Recht: Brunnen-, Quellenfassungs- und Wasserleitungsrecht auf Nr. 1529, 1530. Last: Wegrecht zugunsten Nr. 2849. Anmerkung. Unter öffentlichem Schutz stehendes Altertum. Pfandrechte: Keine. 436.915 Organisation 4. 1 Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens 3 Mitgliedern. Dem Stiftungsrat gehören mit der Gründung an: a) ...1 ) b) ...2 ) c) ...3 ) Der Stiftungsrat ergänzt oder erweitert sich selbst. Es ist beabsichtigt, nach erfolgter Gründung dieser Stiftung, Vertretern des Bundes, des Kantons Solothurn, der Einwohner- und der Bürgergemeinde Oensingen sowie interessierten Institutionen und Personen Sitze im Stiftungsrat anzubieten. Die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde Oensingen haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz im Stiftungsrat. Restauration und Unterhalt 5. 1 Der Stiftungsrat, in seiner Zusammensetzung nach Ziffer 4 Absatz 3, wird die Restauration des Schlosses unverzüglich an die Hand nehmen. Die Beschaffung der Mittel für die Restauration, den Unterhalt und die Betreuung des Schlosses ist nicht mehr Sache der Stifter, sondern der Stiftung. Der Stiftungsrat kann durch seine Beschlüsse keine der im Stiftungsrat vertretenen Institutionen zu Leistungen verpflichten. Die Zustimmung zu finanziellen Leistungen bleibt in allen Fällen den hiefür kompetenten Organen der vertretenen Organisationen vorbehalten.4 ) Änderung der Statuten 6. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, diese Statuten veränderten Verhältnissen anzupassen, jedoch ohne den Zweck der Stiftung zu ändern. Auflösung der Stiftung 7. 1 Der Stiftungsrat, jedoch nur solange er nach Ziffer 4 Absatz 1 zusammengesetzt ist, hat das Recht, die Stiftung aufzulösen, falls eine Zusammensetzung des Stiftungsrates im Sinne von Ziffer 4 Absatz 3 nicht möglich ist und ausreichende Zusicherungen für die Instandstellung, den künftigen Unterhalt und die Betreuung des Schlosses nicht erhältlich sind. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten. _______________ 1) Die Namen werden nicht abgedruckt. ) Die Namen werden nicht abgedruckt. 3) Die Namen werden nicht abgedruckt. 4) Abs. 3 Fassung vom 2. Mai 1977. 436.915 Über das Vorliegen der genannten Auflösungsgründe entscheidet ausschliesslich der Stiftungsrat in seiner Zusammensetzung nach Ziffer 4 Absatz 1. Im Falle einer Auflösung der Stiftung ist deren Vermögen einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck oder dem Bund, dem Kanton Solothurn, der Einwohner- oder Bürgergemeinde Oensingen zuzuwenden. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die Stifter oder ihre Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.1 ) ________________ 1) Abs. 3 Fassung vom 25. September 1976.
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