Art. 1
Der Staat überträgt das Recht, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen an die Schweizer Salinen AG.
Liechtenstein · 690.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 018244d26b5bc2137370b5e030140cc5d1f801375167432a70df41fbd7d4f8ac
Der Staat überträgt das Recht, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen an die Schweizer Salinen AG.
Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei dem in Art. 1 bezeichneten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.
Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall in gleicher Höhe zu ersetzen. Zusätzlich ist für die Kosten des Verfahrens Ersatz zu leisten.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef