Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 31
62 Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter 1 Die Mitarbeitenden haben für die bewilligte Ausübung eines oder mehrerer öffentlicher Ämter Anspruch auf besoldeten, teilweise besoldeten oder unbesoldeten Urlaub. Die Kandidatur erfolgt nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde. 2 Bei der Festsetzung der Dauer des Urlaubs und des Besoldungsanspruchs werden berücksichtigt: a. die zeitliche Beanspruchung durch die öffentlichen Ämter; b. die Höhe der dafür ausgerichteten Entschädigung; c. die Interessen der Stadt. 3 Die zuständige Behörde entscheidet: a. über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung (unter Vorbehalt von Abs. 4); b. über die Gewährung eines besoldeten oder teilweise besoldeten Urlaubs von höchstens 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr; c. über die Gewährung von unbesoldetem Urlaub. 61 Änderung vom 12. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008. 62 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 25/105 4 Der Stadtrat bewilligt die Ausübung von kantonalen und eidgenössischen Parlamentsmandaten und entscheidet über die ausnahmsweise Gewährung von besoldetem oder teilweise besoldetem Urlaub von insgesamt mehr als 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Art. 31
62 Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter 1 Die Mitarbeitenden haben für die bewilligte Ausübung eines oder mehrerer öffentlicher Ämter Anspruch auf besoldeten, teilweise besoldeten oder unbesoldeten Urlaub. Die Kandidatur erfolgt nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde. 2 Bei der Festsetzung der Dauer des Urlaubs und des Besoldungsanspruchs werden berücksichtigt: a. die zeitliche Beanspruchung durch die öffentlichen Ämter; b. die Höhe der dafür ausgerichteten Entschädigung; c. die Interessen der Stadt. 3 Die zuständige Behörde entscheidet: a. über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung (unter Vorbehalt von Abs. 4); b. über die Gewährung eines besoldeten oder teilweise besoldeten Urlaubs von höchstens 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr; c. über die Gewährung von unbesoldetem Urlaub. 61 Änderung vom 12. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008. 62 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. Seite 25/105 4 Der Stadtrat bewilligt die Ausübung von kantonalen und eidgenössischen Parlamentsmandaten und entscheidet über die ausnahmsweise Gewährung von besoldetem oder teilweise besoldetem Urlaub von insgesamt mehr als 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.