Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 56
89 Rückerstattung von Leistungen der Stadt an die berufliche Weiterbildung 1 Die von der Stadt übernommenen Kosten des besoldeten oder teilweise besoldeten Weiterbildungsurlaubs gemäss Art. 28 und der Beitrag der Stadt gemäss Art. 55 Abs. 3 sind wie folgt zurückzuerstatten: a. vollumfänglich: – bei Kündigung durch die Mitarbeitenden während der Ausbildung; – bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde; 87 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 88 Fassung gemäss Änderung vom 25. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001. 89 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023. Seite 36/105 b. soweit die Leistungen der Stadt den Betrag von Fr. 6'000.– übersteigen: – bei Abbruch der Ausbildung oder Verzicht auf die vorgesehenen Prüfungen; – bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a-d und f PR durch die zuständige Behörde; – bei Kündigung durch die Mitarbeitenden vor dem Ablauf folgender Fristen seit Beendigung der Ausbildung: Leistungen der Stadt Pflichtdienstzeit Fr. 6'000.–bis Fr. 10’000.– 1 Jahr Fr. 10'001.–bis Fr. 20’000.– 2 Jahre über Fr. 20'000.– 3 Jahre 2 Der Abzug des Betrages von maximal Fr. 6‘000.– gemäss Abs. 1 kann erst zwei Jahre nach Abschluss der vereinbarten Weiterbildung erneut gewährt werden. Der Betrag wird dem Beschäftigungsgrad entsprechend angepasst. 3 Der Rückerstattungsanspruch gemäss Abs. 1 lit. b (Kündigung durch Mitarbeitende vor Ablauf der Pflichtdienstzeit) vermindert sich monatlich im Verhältnis der zurückgelegten zur verbleibenden Pflichtdienstzeit. 4 Kündigt die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Ausbildung, werden keine Weiterbildungskosten gemäss Art. 55 Abs. 3 für Ausbildungsetappen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses übernommen. Bereits geleistete Beiträge sind zurückzuerstatten. 5 Die gemäss Art. 53 Abs. 1 verantwortliche Stelle kann der oder dem Mitarbeitenden die Rückerstattungspflicht in besonderen Fällen ganz oder zum Teil erlassen. 2. Leistungsbeurteilung und Fördermassnahmen 90
Art. 56
89 Rückerstattung von Leistungen der Stadt an die berufliche Weiterbildung 1 Die von der Stadt übernommenen Kosten des besoldeten oder teilweise besoldeten Weiterbildungsurlaubs gemäss Art. 28 und der Beitrag der Stadt gemäss Art. 55 Abs. 3 sind wie folgt zurückzuerstatten: a. vollumfänglich: – bei Kündigung durch die Mitarbeitenden während der Ausbildung; – bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde; 87 Fassung gemäss Änderung vom 21. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013. 88 Fassung gemäss Änderung vom 25. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001. 89 Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023. Seite 36/105 b. soweit die Leistungen der Stadt den Betrag von Fr. 6'000.– übersteigen: – bei Abbruch der Ausbildung oder Verzicht auf die vorgesehenen Prüfungen; – bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a-d und f PR durch die zuständige Behörde; – bei Kündigung durch die Mitarbeitenden vor dem Ablauf folgender Fristen seit Beendigung der Ausbildung: Leistungen der Stadt Pflichtdienstzeit Fr. 6'000.–bis Fr. 10’000.– 1 Jahr Fr. 10'001.–bis Fr. 20’000.– 2 Jahre über Fr. 20'000.– 3 Jahre 2 Der Abzug des Betrages von maximal Fr. 6‘000.– gemäss Abs. 1 kann erst zwei Jahre nach Abschluss der vereinbarten Weiterbildung erneut gewährt werden. Der Betrag wird dem Beschäftigungsgrad entsprechend angepasst. 3 Der Rückerstattungsanspruch gemäss Abs. 1 lit. b (Kündigung durch Mitarbeitende vor Ablauf der Pflichtdienstzeit) vermindert sich monatlich im Verhältnis der zurückgelegten zur verbleibenden Pflichtdienstzeit. 4 Kündigt die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Ausbildung, werden keine Weiterbildungskosten gemäss Art. 55 Abs. 3 für Ausbildungsetappen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses übernommen. Bereits geleistete Beiträge sind zurückzuerstatten. 5 Die gemäss Art. 53 Abs. 1 verantwortliche Stelle kann der oder dem Mitarbeitenden die Rückerstattungspflicht in besonderen Fällen ganz oder zum Teil erlassen. 2. Leistungsbeurteilung und Fördermassnahmen 90
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.