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7 provisions
§ 1
Gegenstand und Grundsätze
1 Der Kanton Zug gewährt Beiträge an die Kosten der obligatorischen
Fremdsprachenaufenthalte3) von Schülerinnen und Schülern an den kantonalen Gymnasien, der Fachmittelschule Zug und der Wirtschaftsmittelschule
Zug. *
2 Als Fremdsprachenaufenthalte gelten die von den Schulen vorgesehenen
obligatorischen, eine bis vier Wochen dauernden Aufenthalte im fremdsprachigen In- oder Ausland. *
3 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung des Schuljahres den Fremdsprachenaufenthalt gemäss Abs. 1 zum zweiten Mal absolvieren, können erneut Beiträge beantragen, wenn eine wiederholte Absolvierung des Fremdsprachenaufenthalts dem Abschluss dient. Die Schulleitung
entscheidet über die Dienlichkeit.
4 Die Beiträge werden entrichtet, sofern die finanzielle Leistungsfähigkeit
der Schülerin oder des Schülers bzw. ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten zur Deckung der Kosten für den Fremdsprachenaufenthalt nicht ausreicht.
1) BGS 414.11
2) BGS 153.1
3) BGS 414.111
GS 2017/048 1
416.311
5 Die Beiträge werden auch dann entrichtet, wenn der Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers nicht im Kanton Zug liegt.
§ 2
Beiträge und Maximalbeiträge
1 Die maximalen Kosten für den Fremdsprachenaufenthalt, welche von den
Schülerinnen und Schülern bzw. von den Erziehungsberechtigten erhoben
werden können, legt die Schulkommission fest.4)5)6) Sie betragen beim einbis dreiwöchigen Fremdsprachenaufenthalt pro sieben Tage maximal 900
Franken und beim vierwöchigen Fremdsprachenaufenthalt insgesamt maximal 3000 Franken.7) *
2 Die Schulleitung kann innerhalb der von der Schulkommission festgelegten maximalen Kosten diejenigen für den Fremdsprachenaufenthalt festlegen.
3 Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten, die gemäss diesem Reglement beitragsberechtigt sind, werden maximal die effektiven Kosten gemäss Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 vergütet. Überschreiten die effektiven Kosten für einen Fremdsprachenaufenthalt die von
der Schulleitung festgelegten Maximalkosten, so werden dennoch maximal
die von der Schulleitung festgelegten Kosten vergütet.
§ 3
Berücksichtigte Auslagen
1 Beiträge an einen Fremdsprachenaufenthalt dienen der Deckung von Schulungs- und Lebenshaltungskosten.8)
2 Als Schulungskosten gelten
a) Schulgeld;
b) Auslagen für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Besichtigungen.
3 Zusätzliche Kosten für Abschlussprüfungen gelten nicht als Schulungskosten.
4 Als Lebenshaltungskosten gelten
a) Reisespesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln;
b) Unterkunft;
c) Verpflegung.
4) BGS 414.111
5) BGS 414.112
6) BGS 414.19
7) Schulkommissionsentscheid vom 8. Mai 2017
8) BGS 416.211
416.311
§ 4
Ermittlung der Anspruchsgrundlage
1 Die Ermittlung der Anspruchsgrundlage erfolgt analog zu § 10 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge 9) bzw. gemäss §§ 21–31 der Verordnung
zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge.10) *
2 Beiträge werden gestützt auf das ermittelte Budget festgesetzt und entrichtet. Dabei werden Fehlbeträge oder Überschüsse bis zu einem Betrag von
höchstens 25 000 Franken berücksichtigt. *
3 Das Budget wird wie folgt bewertet: *
a) * Überschüsse von 20 001-25 000 Franken 10% der Kosten gemäss § 2
Abs. 2
b) * Überschüsse von 15 001-20 000 Franken 20% der Kosten gemäss § 2
Abs. 2
c) * Überschüsse von 10 001-15 000 Franken 30% der Kosten gemäss § 2
Abs. 2
d) * Überschüsse von 5001-10 000 Franken 40% der Kosten gemäss § 2
Abs. 2
e) * Überschüsse von 1-5000 Franken 50% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
f) * Fehlbeträge von 0-4999 Franken 60% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
g) * Fehlbeträge von 5000-9999 Franken 70% der Kosten gemäss § 2 Abs.
h) * Fehlbeträge von 10 000-14 999 Franken 80% der Kosten gemäss § 2
Abs. 2
i) * Fehlbeträge von 15 000-19 999 Franken 90% der Kosten gemäss § 2
Abs. 2
j) * Fehlbeträge ab 20 000 Franken 100% der Kosten gemäss § 2 Abs. 2
4 In Härtefällen kann das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule auf Antrag der Schulleitung den Beitrag um bis zu 20% des gemäss
Abs. 3 errechneten Beitrags erhöhen.
§ 5
Gesuch
1 Beitragsberechtigungen gemäss § 1 Abs. 1–3 werden nur auf Gesuch hin
geprüft.
2 Das Gesuch sowie die erforderlichen Unterlagen sind mindestens zwei
Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bei der von der
Schulleitung bezeichneten zuständigen Person einzureichen. Für die Gesuchseinreichung kann die Schule einen einheitlichen Termin festlegen.
9) BGS 416.21
10) BGS 416.213
416.311
3 Ergeht die definitive Zusage für den Fremdsprachenaufenthalt nicht mindestens zwei Monate vor dem Antritt des Fremdsprachenaufenthalts bzw.
bis zur definierten Frist der Gesuchseinreichung, gewährt die von der Schulleitung bezeichnete zuständige Person eine Fristverlängerung.
4 Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht geprüft.
5 Das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule entscheidet über
die Gesuche.
6 Unrechtmässig gewährte Beiträge sind rückzahlungspflichtig.
§ 6
Gesuchsformular
1 Folgende für die Berechnung der Beitragsberechtigung notwendigen Angaben sind vom Schüler oder von der Schülerin bzw. von einem Erziehungsberechtigten mittels amtlichem Formular dem Gesuch beizulegen:
a) Einkommen und Vermögen;
b) Anzahl Geschwister bzw. Kinder;
c) Schulungs- und Lebenshaltungskosten gemäss § 3.
§ 7
Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Regelungen zu Beiträgen an die
Fremdsprachenaufenthalte.
416.311
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/048
02.02.2026 06.02.2026 § 1 Abs. 1 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 1 Abs. 2 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 2 Abs. 1 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3 geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, a) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, b) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, c) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, d) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, e) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, f) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, g) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, h) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, i) geändert GS 2026/008
02.02.2026 06.02.2026 § 4 Abs. 3, j) geändert GS 2026/008
416.311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 08.11.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/048
§ 1 Abs. 1 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 1 Abs. 2 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 2 Abs. 1 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 1 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 2 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, a) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, b) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, c) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, d) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, e) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, f) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, g) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, h) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, i) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008
§ 4 Abs. 3, j) 02.02.2026 06.02.2026 geändert GS 2026/008