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12 provisions
Art. 1
Begriff
1 Als Campingplätze werden Plätze bezeichnet, die in der Regel zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder andern jederzeit ortsveränderlichen, temporär benutzten Unterkünften zur Verfügung stehen
oder als solche öffentlich angeboten werden.
2 Campingplätze müssen in einer entsprechenden Bauzone liegen und
baurechtlich bewilligt sein. Ortsfeste Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie der Infrastruktur und Erschliessung des Campingplatzes
dienen. Eine Betriebswohnung ist gestattet.
3 Auf Campingplätzen darf kein Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB2) begründet werden. Vorbehalten sind betriebsbedingte Wohnsitznahmen.
Art. 2
Betriebsbewilligung
1 Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Bewilligung der
Einwohnergemeinde.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Sicherheit, insbesondere die Brandverhütung und Feuerbekämpfung in geeigneter und ausreichender Art sichergestellt ist;
1) GDB 101.0
2) SR 210
OGS 2014, 56
971.4
b. der Betreiber oder die Betreiberin eine Haftpflichtversicherung für
Schadenersatzforderungen im Bereich der Personen- und Sachschäden vorweist;
c. der Betreiber oder die Betreiberin handlungsfähig ist und die Voraussetzungen für die einwandfreie Führung des Betriebs erfüllt;
d. die kommunalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 3
Betriebsführung
1 Der Betreiber oder die Betreiberin ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie von Ordnung und guter Sitte verantwortlich.
Art. 4
Aufsicht und Betriebseinstellung
1 Die Aufsicht obliegt dem Einwohnergemeinderat.
2 Die Polizei und die zuständigen Organe der Gemeinde haben das
Recht, die Campingplätze zu kontrollieren.
3 Die Betriebsbewilligung kann vom Einwohnergemeinderat entzogen werden, wenn insbesondere die Gesundheit oder Sicherheit von Mensch und
Tier oder die Umwelt gefährdet sind und vom Betreiber oder der Betreiberin die notwendigen Massnahmen nicht unverzüglich getroffen werden.
Art. 5
Ergänzende kommunale Bestimmungen
1 Die Einwohnergemeinde kann in einem Reglement zusätzliche Bestimmungen über den Betrieb von Campingplätzen aufstellen.
2 Sie kann darin insbesondere vorsehen, dass höchstens drei Viertel der
mietbaren Stellplätze für Residenzbauten genutzt werden dürfen.
3 Residenzbauten sind längerfristig aufgestellte Fahrnisbauten3), die gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ortsveränderlich sind. Streifen- und
Einzelfundamente sind zulässig.
3) Art. 677 ZGB (SR 210)
971.4
2. Campieren ausserhalb von Campingplätzen
Art. 6
Campieren ausserhalb von Campingplätzen
a. Grundsatz
1 Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Campieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist nicht gestattet.
Art. 7b
Ausnahmen
1 Die Einwohnergemeinde kann Ausnahmen bewilligen:
a. an Jugendorganisationen für das Errichten eines Zeltlagers;
b. an Veranstalter von Grossanlässen, während längstens vier Veranstaltungstagen, wenn sich der Platz eignet, verkehrstechnisch
erschlossen ist sowie die sanitarische Versorgung wie auch die Abfallentsorgung gewährleistet sind und keine andere öffentliche Infrastruktur zur Verfügung steht;
c. in andern begründeten Ausnahmefällen.
2 Durch die Ausnahmebewilligungen dürfen keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung.
3 Mit der Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin darf auf
dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich campiert werden.
Art. 8c
Einmaliges Übernachten
1 Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein
Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
2 Das einmalige Übernachten erfolgt auf eigenes Risiko.
Art. 9
Fahrende
1 Der Kanton sorgt im Rahmen eines kantonalen Nutzungsplans4) für
einen Durchgangsplatz für Fahrende im Sarneraatal.
4) Art. 9 BauG (GDB 710.1)
971.4
3. Gebühren, Strafen, Schlussbestimmungen
Art. 10
Gebührenrahmen
1 Durch die Einwohnergemeinde wird für Bewilligungen und Verfügungen
je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 1 000.- erhoben.
2 In besonderen Fällen kann die Gebühr ermässigt oder erlassen werden,
insbesondere wenn keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden. Die
Bewilligung von Jugendlagern ist gebührenfrei.
Art. 11
Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses
Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer:
a. ohne Bewilligung campiert;
b. Auflagen oder Bedingungen der Bewilligungsbehörde nicht einhält;
c. wiederholt gegen das Campingverbot ausserhalb eines Campingplatzes verstösst.
Art. 12
Übergangsrecht
1 Betriebsbewilligungen für Campingplätze nach bisherigem Recht bleiben
während drei Jahren in Kraft. Sie sind innert dieser Frist durch neue zu ersetzen.
2 Bestehende Campingplätze müssen unter Vorbehalt von Absatz 3 dieses Artikels innert zwölf Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Einwohnergemeinde in
begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bauten auf Campingplätzen haben Bestandesgarantie.
Informationen zum Erlass
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 25. August 2014
Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.04)
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 56
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. März 2015 (OGS 2015, 2)
971.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2014 01.03.2015 Erlass Erstfassung OGS 2014, 56
971.4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2014 01.03.2015 Erstfassung OGS 2014, 56