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Kosten der Hausanschlüsse der Werke Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 720.130 · decree

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1 provision

720.130 Kosten der Hausanschlüsse der Werke Stadtratsbeschluss vom 3. September 19541 I. 1. 1Beim Gaswerk und der Wasserversorgung werden die Zuleitungen im privaten Grunde zu den Selbstkosten verrechnet, die Zuleitungen im Innern der Häuser nach einem Installationstarif, der neben den Selbstkosten einen Verdienstzuschlag von höchstens 30% der Selbstkosten in sich schliesst. Beim Elektrizitätswerk werden die Kabelzuleitungen im privaten Grunde und im Innern der Häuser samt dem Anschluss an die Hausinstallationen sowie die Freileitungsanschlüsse zu den Selbstkosten verrechnet. 2Die Kosten der Zuleitungen im öffentlichen Grund gehen unter Vorbehalt von Ziff. 2 voll zu Lasten der Werke. Als öffentlicher Grund gilt das öffentliche Strassengebiet (Strasse und Trottoir). 3Für Leitungen in Quartier- und Privatstrassen sowie für die in diesen Strassen liegenden Teile der Hauszuleitungen gelten die im Stadtratsbeschluss Nr. 1793 vom 30. August 19302 (Abschnitt B Ziff. 2 bzw. 3) und im Reglement über die Abgabe von Wasser durch die städtische Wasserversorgung vom 5. Juli 1939 (Art. 3 lit. c bis e)3 festgelegten Bestimmungen. 2. Zu Lasten der Besteller gehen auch die Zuleitungen im öffentlichen Grund a) bei sich auf öffentlichem Grund befindenden Verbrauchern mit geringem Bezug (Kioske, Telefonkabinen usw.); b) bei Bauanschlüssen und anderen Provisorien mit zeitlich beschränkten Bezügen; c) bei öffentlichen Gebäuden, deren Belieferung unentgeltlich oder zu einem unter den Selbstkosten liegenden Preise erfolgt. 3. In den Fällen von Ziff. 2 lit. a und b können die Direktoren der Werke eine Kostenbeteiligung der Werke anordnen, sofern das ungewöhnliche Ausmass der Bezüge dies rechtfertigt. II.4 Die Kosten der Hausanschlüsse der Werke werden nach folgender Berechnungsgrundlage verrechnet: Löhne Verbandstarife Material Ankaufspreise zuzüglich Materialverwaltungszuschlag (in der Regel 40%) Fremdleistungen Fremdkosten zuzüglich Aufsichts- und Verwaltungszuschlag (in der Regel 15%) III. Bei gleichzeitig mit dem Ausbau des Hauptverteilnetzes des Elektrizitätswerkes auf 3 × 380/220 V vorgenommenen Hausanschlussänderungen und bei Verkabelung von Freileitungen übernimmt das Werk die Auswechslungskosten für den öffentlichen Grund und für höchstens 5 m im privaten Grund, sofern die Anschlussänderung wegen bereits bestehender oder beabsichtigter Installationen nicht ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. 1 BS 2, 586. 2 Grundsätze für die Leistungen der Industriellen Betriebe beim Neubau und bei der Korrektion von Strassen (BS 2, 583). 3 Heute Art. 1 des Wasserabgabe-Reglements vom 25. Januar 1961 (BS 2, 604). 4 Fassung gemäss StRB vom 17. Mai 1972 (AS 35, 99).

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