E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011
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Change 1
Art. 10 Eigenmittel
1) Die erforderlichen Eigenmittel eines E-Geld-Instituts bestehen aus hartem Kernkapital nach Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 575/2013 und dürfen zu keiner Zeit unter den jeweils höheren des in Art. 8 Abs. 2 festgelegten und nach Abs. 2 ermittelten Betrags sinken. 2) E-Geld-Institute müssen stets über einen Bestand an Eigenmittel verfügen, der mindestens so hoch ist wie die Summe der in den Abs. 3 und 4 genannten Erfordernisse. 3) Für die Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, werden die Eigenmittelanforderungen des E-Geld-Instituts nach Art. 18 und 19 des Zahlungsdienstegesetzes berechnet. 4) Für die Ausgabe von E-Geld müssen die Eigenmittel mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs betragen. 5) Übt ein E-Geld-Institut eine Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a aus, die nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder einer Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b bis e steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs nicht im Voraus bekannt, so gestattet die FMA diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern die FMA nicht verlangt, dass dieser angepasst wird. 6) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts: a) dem E-Geld-Institut vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung um 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Berechnung nach Abs. 3 bis 5 ergibt; oder b) gestatten, dass die Eigenkapitalunterlegung um 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Berechnung nach Abs. 3 bis 5 ergibt. 7) Gehört ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, trifft die FMA die notwendigen Anordnungen, um zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld andere Geschäftstätigkeiten (Art. 5 Abs. 2) ausübt. 8) Sofern die Voraussetzungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 3 auf E-Geld-Institute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind. 9) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die Regierung kann mit Verordnung unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden nach Abs. 3 und 4 sowie unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel nach Abs. 1 und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen. 10) Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel nach Abs. 1 und 2 nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Gesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.
Art. 10 Eigenmittel
1) Die erforderlichen Eigenmittel eines E-Geld-Instituts bestehen aus hartem Kernkapital nach Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 575/2013 und dürfen zu keiner Zeit unter den jeweils höheren des in Art. 8 Abs. 2 festgelegten und nach Abs. 2 ermittelten Betrags sinken. 2) E-Geld-Institute müssen stets über einen Bestand an Eigenmittel verfügen, der mindestens so hoch ist wie die Summe der in den Abs. 3 und 4 genannten Erfordernisse. 3) Für die Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, werden die Eigenmittelanforderungen des E-Geld-Instituts nach Art. 18 und 19 des Zahlungsdienstegesetzes berechnet. 4) Für die Ausgabe von E-Geld müssen die Eigenmittel mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs betragen. 5) Übt ein E-Geld-Institut eine Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a aus, die nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder einer Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b bis e steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs nicht im Voraus bekannt, so gestattet die FMA diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern die FMA nicht verlangt, dass dieser angepasst wird. 6) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts: a) dem E-Geld-Institut vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung um 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Berechnung nach Abs. 3 bis 5 ergibt; oder b) gestatten, dass die Eigenkapitalunterlegung um 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Berechnung nach Abs. 3 bis 5 ergibt. 7) Gehört ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, trifft die FMA die notwendigen Anordnungen, um zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigenmittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben der Ausgabe von E-Geld andere Geschäftstätigkeiten (Art. 5 Abs. 2) ausübt. 8) Sofern die Voraussetzungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 3 auf E-Geld-Institute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind. 9) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die Regierung kann mit Verordnung unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden nach Abs. 3 und 4 sowie unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel nach Abs. 1 und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen. 10) Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel nach Abs. 1 und 2 nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Gesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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