E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11 Sicherungsanforderungen
1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge nach Massgabe von Art. 20 des Zahlungsdienstegesetzes zu sichern: a) die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben; oder b) die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben. 2) Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben. 3) Art. 20 Abs. 3 und 4 des Zahlungsdienstegesetzes findet sinngemäss Anwendung. 4) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut nach den in Art. 90 bis 94 des Zahlungsdienstegesetzes festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage nach der Ausgabe des E-Geldes, nach diesem Artikel zu sichern. 5) E-Geld-Institute unterrichten die FMA im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden, getroffenen Massnahmen.
Art. 11 Sicherungsanforderungen
1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge nach Massgabe von Art. 20 des Zahlungsdienstegesetzes zu sichern: a) die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben; oder b) die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben. 2) Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben. 3) Art. 20 Abs. 3 und 4 des Zahlungsdienstegesetzes findet sinngemäss Anwendung. 4) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut nach den in Art. 90 bis 94 des Zahlungsdienstegesetzes festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage nach der Ausgabe des E-Geldes, nach diesem Artikel zu sichern. 5) E-Geld-Institute unterrichten die FMA im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden, getroffenen Massnahmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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