Propose a change

E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 13 Auslagerung

1) E-Geld-Institute können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern. 2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen (IKT-Systeme), ist zulässig, wenn: a) weder die Qualität der internen Kontrolle des E-Geld-Instituts noch die Beaufsichtigung des E-Geld-Instituts durch die FMA wesentlich beeinträchtigt werden; b) sie nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führt; c) das Verhältnis und die Pflichten des E-Geld-Instituts gegenüber seinen Kunden nach diesem Gesetz unverändert bleiben; d) die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht ausgehöhlt werden; und e) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem E-Geld-Institut die Bewilligung erteilt wurde, entfällt oder sich verändert. 3) Eine Funktion gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als kritisch oder wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des E-Geld-Instituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner E-Geld-Dienste wesentlich beeinträchtigen würde. 4) Ein E-Geld-Institut, das Funktionen auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden. 5) Auf die Auslagerung findet im Übrigen Art. 76 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung. 6) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.

Your change, as a redline

Art. 13 Auslagerung

1) E-Geld-Institute können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern. 2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen (IKT-Systeme), ist zulässig, wenn: a) weder die Qualität der internen Kontrolle des E-Geld-Instituts noch die Beaufsichtigung des E-Geld-Instituts durch die FMA wesentlich beeinträchtigt werden; b) sie nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führt; c) das Verhältnis und die Pflichten des E-Geld-Instituts gegenüber seinen Kunden nach diesem Gesetz unverändert bleiben; d) die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht ausgehöhlt werden; und e) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem E-Geld-Institut die Bewilligung erteilt wurde, entfällt oder sich verändert. 3) Eine Funktion gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als kritisch oder wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des E-Geld-Instituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner E-Geld-Dienste wesentlich beeinträchtigen würde. 4) Ein E-Geld-Institut, das Funktionen auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden. 5) Auf die Auslagerung findet im Übrigen Art. 76 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung. 6) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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