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E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21 Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung

1) Wird die Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b bis l entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird. 2) Die FMA hat die für die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte notwendigen Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsabwicklers zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über welche die Geschäftsleiter des E-Geld-Instituts nach dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende E-Geld-Institut geltenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die FMA hat festzulegen, ob der Geschäftsabwickler die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem Geschäftsabwickler zusammenzuarbeiten haben. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Geschäftsabwickler anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Massnahmen ergriffen werden. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. 3) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 9f gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers. 4) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen. 5) Wurde die Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b, c und e bis l die Auflösung und Liquidation des E-Geld-Instituts beschlossen und sind noch nicht sämtliche offene bewilligungspflichtige Geschäfte beendet worden, bestellt die FMA für die Dauer der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte den Liquidator. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 3 zu erfüllen. Die FMA kann dem Liquidator die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Abs. 4 gilt sinngemäss. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. 6) Entzieht die FMA nach Art. 20 Abs.1 Bst. b, c und e bis l eine Bewilligung, kann sie gleichzeitig die Auflösung und Liquidation des E-Geld-Instituts verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger und der am E-Geldgeschäft Beteiligten sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzmarkt notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ und ist in das Handelsregister einzutragen. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz sowie bei einem Entzug der Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d keine Anwendung. 7) Hat die FMA die Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 verfügt, bestellt sie den Liquidator. Gleichzeitig ist dem Liquidator die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte zu übertragen. Die FMA trifft die für die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte und die Durchführung der Liquidation erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Der von der FMA bestellte Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Auflösung und Liquidation sowie Beendigung der laufenden Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 9f gelten sinngemäss. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts finden keine Anwendung. 8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen: a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung; b) eine nach Art. 38 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; oder c) sofern sie über gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie im Finanzwesen verfügen: 1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder 2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz. 9) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte des E-Geld-Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt das E-Geld-Institut als Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden Art. 9e, 18, 18b, 18c und 49 weiterhin Anwendung. 10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem E-Geld-Institut. Wird die Höhe der Entlohnung von dem E-Geld-Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem E-Geld-Institut deren Auszahlung aufzutragen. 11) Ist eine Bewilligung nach Art. 19 erloschen oder hat die FMA die Bewilligung nach Art. 20 entzogen, hat das E-Geld-Institut innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der FMA oder nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung, mit der die Bewilligung entzogen wird: a) das Erbringen von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Art. 5 als Geschäftszweck aufzugeben und die Statuten entsprechend zu ändern; und b) beim Amt für Justiz die Löschung der unter der Rubrik "Firma" und "Zweck" die auf das E-Geld-Institut oder andere bewilligungspflichtige Geschäfte schliessende Firmenbezeichnung und Zweckeintragungen im Handelsregister anzumelden. 12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

Your change, as a redline

Art. 21 Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung

1) Wird die Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b bis l entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird. 2) Die FMA hat die für die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte notwendigen Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsabwicklers zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über welche die Geschäftsleiter des E-Geld-Instituts nach dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende E-Geld-Institut geltenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die FMA hat festzulegen, ob der Geschäftsabwickler die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem Geschäftsabwickler zusammenzuarbeiten haben. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Geschäftsabwickler anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Massnahmen ergriffen werden. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. 3) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 9f gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers. 4) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen. 5) Wurde die Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b, c und e bis l die Auflösung und Liquidation des E-Geld-Instituts beschlossen und sind noch nicht sämtliche offene bewilligungspflichtige Geschäfte beendet worden, bestellt die FMA für die Dauer der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte den Liquidator. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 3 zu erfüllen. Die FMA kann dem Liquidator die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Abs. 4 gilt sinngemäss. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. 6) Entzieht die FMA nach Art. 20 Abs.1 Bst. b, c und e bis l eine Bewilligung, kann sie gleichzeitig die Auflösung und Liquidation des E-Geld-Instituts verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger und der am E-Geldgeschäft Beteiligten sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzmarkt notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ und ist in das Handelsregister einzutragen. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz sowie bei einem Entzug der Bewilligung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. d keine Anwendung. 7) Hat die FMA die Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 verfügt, bestellt sie den Liquidator. Gleichzeitig ist dem Liquidator die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte zu übertragen. Die FMA trifft die für die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte und die Durchführung der Liquidation erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Der von der FMA bestellte Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Auflösung und Liquidation sowie Beendigung der laufenden Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 9f gelten sinngemäss. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts finden keine Anwendung. 8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen: a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung; b) eine nach Art. 38 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; oder c) sofern sie über gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie im Finanzwesen verfügen: 1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder 2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz. 9) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte des E-Geld-Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt das E-Geld-Institut als Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden Art. 9e, 18, 18b, 18c und 49 weiterhin Anwendung. 10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem E-Geld-Institut. Wird die Höhe der Entlohnung von dem E-Geld-Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem E-Geld-Institut deren Auszahlung aufzutragen. 11) Ist eine Bewilligung nach Art. 19 erloschen oder hat die FMA die Bewilligung nach Art. 20 entzogen, hat das E-Geld-Institut innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der FMA oder nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung, mit der die Bewilligung entzogen wird: a) das Erbringen von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Art. 5 als Geschäftszweck aufzugeben und die Statuten entsprechend zu ändern; und b) beim Amt für Justiz die Löschung der unter der Rubrik "Firma" und "Zweck" die auf das E-Geld-Institut oder andere bewilligungspflichtige Geschäfte schliessende Firmenbezeichnung und Zweckeintragungen im Handelsregister anzumelden. 12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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