Propose a change

E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 23 Liechtensteinische E-Geld-Institute in anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Ein in Liechtenstein bewilligtes E-Geld-Institut, das im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals tätig werden will, teilt dies der FMA schriftlich mit. 2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des E-Geld-Instituts; b) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll; c) die Art der E-Geld-Dienste welche das E-Geld-Institut zu erbringen beabsichtigt; d) die Namen der Geschäftsführer der Zweigstelle; e) die Organisationsstruktur der Zweigstelle. 3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten: a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen; b) die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und c. 4) Die FMA übermittelt die Angaben nach Abs. 2 und 3 innerhalb eines Monats nach Erhalt sämtlicher Unterlagen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates. 5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 vor, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen. 6) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Zweigstelle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde, oder dass die Errichtung einer Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, und teilt sie dies der FMA mit, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle in das Register abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückzuziehen.

Your change, as a redline

Art. 23 Liechtensteinische E-Geld-Institute in anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Ein in Liechtenstein bewilligtes E-Geld-Institut, das im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals tätig werden will, teilt dies der FMA schriftlich mit. 2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des E-Geld-Instituts; b) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll; c) die Art der E-Geld-Dienste welche das E-Geld-Institut zu erbringen beabsichtigt; d) die Namen der Geschäftsführer der Zweigstelle; e) die Organisationsstruktur der Zweigstelle. 3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten: a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen; b) die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und c. 4) Die FMA übermittelt die Angaben nach Abs. 2 und 3 innerhalb eines Monats nach Erhalt sämtlicher Unterlagen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates. 5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 vor, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle im E-Geld-Instituts-Register (Art. 36) vorzunehmen. 6) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Zweigstelle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde, oder dass die Errichtung einer Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, und teilt sie dies der FMA mit, so hat die FMA die Eintragung der Zweigstelle in das Register abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückzuziehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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