Propose a change

E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24 E-Geld-Institute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein

1) Die Errichtung einer Zweigstelle oder das erstmalige Tätigwerden eines E-Geld-Instituts aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. 2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 die folgenden Angaben zu enthalten: a) den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des E-Geld-Instituts; b) die Art der E-Geld-Dienste, welche das E-Geld-Institut zu erbringen beabsichtigt; c) die Namen der Geschäftsführer der Zweigstelle; d) die Organisationsstruktur der Zweigstelle. 3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und b zu enthalten. 4) Nach Eingang sämtlicher Angaben nach Abs. 2 und 3 bestätigt die FMA dem E-Geld-Institut, dass es die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen darf. 5) Die FMA teilt dem E-Geld-Institut die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind. 6) Das E-Geld-Institut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor deren Durchführung oder, soweit dies nicht möglich ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes mitzuteilen. 7) Art. 23 Abs. 6 gilt sinngemäss.

Your change, as a redline

Art. 24 E-Geld-Institute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein

1) Die Errichtung einer Zweigstelle oder das erstmalige Tätigwerden eines E-Geld-Instituts aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. 2) Im Fall der Errichtung einer Zweigstelle hat die Mitteilung nach Abs. 1 die folgenden Angaben zu enthalten: a) den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des E-Geld-Instituts; b) die Art der E-Geld-Dienste, welche das E-Geld-Institut zu erbringen beabsichtigt; c) die Namen der Geschäftsführer der Zweigstelle; d) die Organisationsstruktur der Zweigstelle. 3) Im Fall der Erbringung von E-Geld-Diensten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs hat die Mitteilung nach Abs. 1 die Angaben nach Abs. 2 Bst. a und b zu enthalten. 4) Nach Eingang sämtlicher Angaben nach Abs. 2 und 3 bestätigt die FMA dem E-Geld-Institut, dass es die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen darf. 5) Die FMA teilt dem E-Geld-Institut die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind. 6) Das E-Geld-Institut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor deren Durchführung oder, soweit dies nicht möglich ist, unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes mitzuteilen. 7) Art. 23 Abs. 6 gilt sinngemäss.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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