Propose a change

E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 27 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 37 des Zahlungsdienstegesetzes auch Informationen austauschen. 1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG. 2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, Agenten, Zweigstellen oder Geschäftseinheiten eines E-Geld-Instituts im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die erforderlichen Kontrollen durchführen und Handlungen vornehmen zu können. Art. 38 des Zahlungsdienstegesetzes findet sinngemäss Anwendung. 3) Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, in Liechtenstein Inspektionen vor Ort durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 39 des Zahlungsdienstegesetzes. 4) Die FMA stellt den zuständigen Behörden nach Abs. 2 alle wesentlichen und/oder zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmasslichen Zuwiderhandlungen von Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Your change, as a redline

Art. 27 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden nach Massgabe dieses Gesetzes zusammen und kann zu diesem Zweck unter sinngemässer Anwendung von Art. 37 des Zahlungsdienstegesetzes auch Informationen austauschen. 1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze und Art. 34 Abs. 5 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG. 2) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um bei Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, Agenten, Zweigstellen oder Geschäftseinheiten eines E-Geld-Instituts im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, die erforderlichen Kontrollen durchführen und Handlungen vornehmen zu können. Art. 38 des Zahlungsdienstegesetzes findet sinngemäss Anwendung. 3) Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, in Liechtenstein Inspektionen vor Ort durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 39 des Zahlungsdienstegesetzes. 4) Die FMA stellt den zuständigen Behörden nach Abs. 2 alle wesentlichen und/oder zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmasslichen Zuwiderhandlungen von Personen, die im Namen von E-Geld-Instituten E-Geld vertreiben und/oder rücktauschen, eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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