E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011
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Change 1
Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt ist; b) "E-Geld": jeder elektronisch oder magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 des Zahlungsdienstegesetzes durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird; c) "E-Geld-Emittenten": 1. E-Geld-Institute; 2. Banken; 3. die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post; 4. die Europäische Zentralbank sowie andere Zentralbanken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln; 5. das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Verwaltung bzw. die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften aus EWR-Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln; und 6. Zweigstellen im Sinne von Art. 24; d) "durchschnittlicher E-Geld-Umlauf": der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Monate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Monats berechnet wird und für diesen Monat gilt; e) "Agent": eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines E-Geld-Instituts Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a erbringt; f) "Kunde": eine Person, die in einer vorvertraglichen oder vertraglichen Beziehung zu einem E-Geld-Emittenten steht; g) "E-Geld-Dienste": die Ausgabe von E-Geld durch E-Geld-Emittenten sowie in Bezug auf E-Geld-Institute die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 5 Abs. 2; h) "Herkunftsmitgliedstaat": 1. der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des E-Geld-Instituts befindet, oder 2. wenn das E-Geld-Institut nach dem für es geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet; i) "Aufnahmemitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein E-Geld-Institut einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder E-Geld-Dienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses E-Geld-Instituts ist. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2009/110/EG, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt ist; b) "E-Geld": jeder elektronisch oder magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 des Zahlungsdienstegesetzes durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird; c) "E-Geld-Emittenten": 1. E-Geld-Institute; 2. Banken; 3. die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post; 4. die Europäische Zentralbank sowie andere Zentralbanken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln; 5. das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Verwaltung bzw. die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften aus EWR-Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln; und 6. Zweigstellen im Sinne von Art. 24; d) "durchschnittlicher E-Geld-Umlauf": der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Monate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Monats berechnet wird und für diesen Monat gilt; e) "Agent": eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines E-Geld-Instituts Zahlungsdienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a erbringt; f) "Kunde": eine Person, die in einer vorvertraglichen oder vertraglichen Beziehung zu einem E-Geld-Emittenten steht; g) "E-Geld-Dienste": die Ausgabe von E-Geld durch E-Geld-Emittenten sowie in Bezug auf E-Geld-Institute die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 5 Abs. 2; h) "Herkunftsmitgliedstaat": 1. der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des E-Geld-Instituts befindet, oder 2. wenn das E-Geld-Institut nach dem für es geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet; i) "Aufnahmemitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein E-Geld-Institut einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder E-Geld-Dienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses E-Geld-Instituts ist. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2009/110/EG, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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