Propose a change

E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30 Grundsatz

1) Art. 4 bis 17 und 18a bis 27 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern: a) sie ihren Sitz in Liechtenstein haben und ihre Tätigkeiten auch tatsächlich und nur in Liechtenstein ausüben; b) der durch ihre gesamte Geschäftstätigkeit entstandene durchschnittliche E-Geld-Umlauf bzw. der durch sinngemässe Anwendung von Art. 10 Abs. 5 berechnete Betrag den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigt; c) die für die Leitung und den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen in finanzstrafrechtlicher und sorgfaltspflichtrechtlicher Hinsicht bisher nie verurteilt worden sind; und d) deren Zahlungsinstrumente bzw. Zahlungskonti derart gestaltet sind, dass maximal ein Betrag von 100 Franken gespeichert werden kann. 2) E-Geld-Institute nach Abs. 1 haben der FMA die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorgängig zu melden. Sie sind von der FMA in das Register der E-Geldinstitute (Art. 36) aufzunehmen. 3) E-Geld-Institute nach Abs. 1 melden der FMA: a) jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen von Bedeutung ist; und b) mindestens jährlich per 30. Juni den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf. 4) Erfüllt ein E-Geld-Institut nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, so hat es innert 30 Tagen nach Eintritt der Änderung bei der FMA eine Bewilligung als E-Geld-Institut nach Art. 4 zu beantragen. 5) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich zu melden: a) die Anzahl der E-Geld-Institute nach Abs. 1; b) den Gesamtbetrag des am 31. Dezember eines Kalenderjahres ermittelten E-Geld-Umlaufs. 6) Die Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Your change, as a redline

Art. 30 Grundsatz

1) Art. 4 bis 17 und 18a bis 27 sind auf E-Geld-Institute nicht anwendbar, sofern: a) sie ihren Sitz in Liechtenstein haben und ihre Tätigkeiten auch tatsächlich und nur in Liechtenstein ausüben; b) der durch ihre gesamte Geschäftstätigkeit entstandene durchschnittliche E-Geld-Umlauf bzw. der durch sinngemässe Anwendung von Art. 10 Abs. 5 berechnete Betrag den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigt; c) die für die Leitung und den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen in finanzstrafrechtlicher und sorgfaltspflichtrechtlicher Hinsicht bisher nie verurteilt worden sind; und d) deren Zahlungsinstrumente bzw. Zahlungskonti derart gestaltet sind, dass maximal ein Betrag von 100 Franken gespeichert werden kann. 2) E-Geld-Institute nach Abs. 1 haben der FMA die Aufnahme ihrer Tätigkeit vorgängig zu melden. Sie sind von der FMA in das Register der E-Geldinstitute (Art. 36) aufzunehmen. 3) E-Geld-Institute nach Abs. 1 melden der FMA: a) jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen von Bedeutung ist; und b) mindestens jährlich per 30. Juni den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf. 4) Erfüllt ein E-Geld-Institut nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, so hat es innert 30 Tagen nach Eintritt der Änderung bei der FMA eine Bewilligung als E-Geld-Institut nach Art. 4 zu beantragen. 5) Die FMA hat der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich zu melden: a) die Anzahl der E-Geld-Institute nach Abs. 1; b) den Gesamtbetrag des am 31. Dezember eines Kalenderjahres ermittelten E-Geld-Umlaufs. 6) Die Bestimmungen der Sorgfaltspflichtgesetzgebung bleiben vorbehalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it