Propose a change

E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt das betreffende E-Geld-Institut auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Ausgabe von E-Geld. 2) Neben der Ausgabe von E-Geld sind von der Bewilligung umfasst: a) die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis h des Zahlungsdienstegesetzes. Für Gelder, die im Rahmen dieser Tätigkeit entgegengenommen werden und nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, gelten die Art. 7 Abs. 4 bis 6 des Zahlungsdienstegesetzes sinngemäss; b) die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g und h des Zahlungsdienstegesetzes. Die in diesem Zusammenhang gewährten Kredite dürfen weder aus für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldern noch aus nach Art. 11 gehaltenen Geldern gewährt werden; c) die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Bst. a erwähnten Zahlungsdiensten im Zusammenhang stehen; d) der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 53 des Zahlungsdienstegesetzes; e) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, soweit dadurch keine anderen Rechtsvorschriften verletzt werden. 3) E-Geld-Institute dürfen Einlagen und andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes nicht entgegennehmen. 4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.

Your change, as a redline

Art. 5 Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt das betreffende E-Geld-Institut auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EWR zur Ausgabe von E-Geld. 2) Neben der Ausgabe von E-Geld sind von der Bewilligung umfasst: a) die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis h des Zahlungsdienstegesetzes. Für Gelder, die im Rahmen dieser Tätigkeit entgegengenommen werden und nicht mit der Ausgabe von E-Geld im Zusammenhang stehen, gelten die Art. 7 Abs. 4 bis 6 des Zahlungsdienstegesetzes sinngemäss; b) die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g und h des Zahlungsdienstegesetzes. Die in diesem Zusammenhang gewährten Kredite dürfen weder aus für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldern noch aus nach Art. 11 gehaltenen Geldern gewährt werden; c) die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Bst. a erwähnten Zahlungsdiensten im Zusammenhang stehen; d) der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 53 des Zahlungsdienstegesetzes; e) Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, soweit dadurch keine anderen Rechtsvorschriften verletzt werden. 3) E-Geld-Institute dürfen Einlagen und andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes nicht entgegennehmen. 4) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen, sofern es sich nicht um Entschädigungen für andere E-Geld-Dienste handelt. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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