Propose a change

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- oder Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen, zu protokollieren und dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an die Prüfung über die zuständige Stelle mitzuteilen. Der Prüfling setzt die Prüfung unter dem Vorbehalt der späteren Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Über die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss. Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsbereich mit null Leistungspunkten als „ungenügend“ bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung mit null Leistungspunkten als „ungenügend“ bewerten. (4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem der Prüfling die Prüfungsleistung erbracht hat, für nicht bestanden erklären. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung wird von der Aufsichtsführung getroffen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. (6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 bis 5 ist der Prüfling zu hören.

Your change, as a redline

§ 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- oder Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen, zu protokollieren und dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an die Prüfung über die zuständige Stelle mitzuteilen. Der Prüfling setzt die Prüfung unter dem Vorbehalt der späteren Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Über die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss. Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsbereich mit null Leistungspunkten als „ungenügend“ bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung mit null Leistungspunkten als „ungenügend“ bewerten. (4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem der Prüfling die Prüfungsleistung erbracht hat, für nicht bestanden erklären. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung wird von der Aufsichtsführung getroffen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. (6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 bis 5 ist der Prüfling zu hören.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds