Propose a change

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 18 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an den erreichbaren Leistungspunkten | Note in Worten | Note als Zahl | Notendefinition 92,00 bis 100,00 | sehr gut | 1 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 81,00 bis 91,99 | gut | 2 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 67,00 bis 80,99 | befriedigend | 3 | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 50,00 bis 66,99 | ausreichend | 4 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 30,00 bis 49,99 | mangelhaft | 5 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind 0,00 bis 29,99 | ungenügend | 6 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen (2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt; hierfür dürfen nicht mehr als 8 Prozent der erreichbaren Leistungspunktzahl je Prüfungsbereich angesetzt werden. (3) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Bewertung von Prüfungsleistungen die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Informationstechnologie unterstützt erfolgen kann. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten. (4) Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen sind dem Prüfling vor Beginn der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ bekannt zu geben. Ist auf Grund der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ist der Prüfling auf seinen Antrag hin von der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ zu befreien. (5) Die Leistungen im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. (6) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen.

Your change, as a redline

§ 18 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an den erreichbaren Leistungspunkten | Note in Worten | Note als Zahl | Notendefinition 92,00 bis 100,00 | sehr gut | 1 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 81,00 bis 91,99 | gut | 2 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 67,00 bis 80,99 | befriedigend | 3 | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 50,00 bis 66,99 | ausreichend | 4 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 30,00 bis 49,99 | mangelhaft | 5 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind 0,00 bis 29,99 | ungenügend | 6 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen (2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt; hierfür dürfen nicht mehr als 8 Prozent der erreichbaren Leistungspunktzahl je Prüfungsbereich angesetzt werden. (3) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Bewertung von Prüfungsleistungen die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Informationstechnologie unterstützt erfolgen kann. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten. (4) Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen sind dem Prüfling vor Beginn der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ bekannt zu geben. Ist auf Grund der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ist der Prüfling auf seinen Antrag hin von der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ zu befreien. (5) Die Leistungen im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. (6) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds