Propose a change

Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 7 Antrag auf Zulassung

(1) Die Ausbildenden stellen für die Auszubildenden fristgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags ablehnen. (2) Der Prüfling muss selbst einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung einreichen, wenn § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 oder 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihn gilt oder wenn bei Wiederholung der Prüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht. (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes a) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden, b) die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, es sei denn, der Prüfling hat unverschuldet an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen können und c) den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis, 2. in den Fällen des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes a) die Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und b) eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsgangs, 3. im Fall des § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 a) das letzte Zeugnis oder b) eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, 4. in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes a) der Tätigkeitsnachweis, b) gegebenenfalls der Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und c) gegebenenfalls die glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, 5. in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes a) die glaubhafte Darlegung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit oder b) die Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. im Fall des § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung. (4) Für eine Wiederholung der Abschlussprüfung genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. Auf die Anmeldung zur Wiederholung der Abschlussprüfung ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

Your change, as a redline

§ 7 Antrag auf Zulassung

(1) Die Ausbildenden stellen für die Auszubildenden fristgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags ablehnen. (2) Der Prüfling muss selbst einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung einreichen, wenn § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 oder 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihn gilt oder wenn bei Wiederholung der Prüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht. (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes a) die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden, b) die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, es sei denn, der Prüfling hat unverschuldet an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen können und c) den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis, 2. in den Fällen des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes a) die Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und b) eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsgangs, 3. im Fall des § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 a) das letzte Zeugnis oder b) eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, 4. in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes a) der Tätigkeitsnachweis, b) gegebenenfalls der Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und c) gegebenenfalls die glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, 5. in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes a) die glaubhafte Darlegung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit oder b) die Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. im Fall des § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung. (4) Für eine Wiederholung der Abschlussprüfung genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. Auf die Anmeldung zur Wiederholung der Abschlussprüfung ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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