Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
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Change 1
§ 8 Entscheidung über die Zulassung
(1) Die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung bestimmen sich nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes. (2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes ist dem Prüfling rechtzeitig, spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn, schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. In der Mitteilung über die Zulassung ist anzugeben: 1. der Prüfungstag und -ort und 2. die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, soweit diese nicht bereitgestellt werden. (3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mit Begründung bekannt zu geben. (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückgenommen werden, wenn Gründe im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, die dazu führen, dass der Prüfling sich nicht auf Vertrauen in den Bestand der Zulassung berufen kann. Die Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
§ 8 Entscheidung über die Zulassung
(1) Die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung bestimmen sich nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes. (2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes ist dem Prüfling rechtzeitig, spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn, schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. In der Mitteilung über die Zulassung ist anzugeben: 1. der Prüfungstag und -ort und 2. die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, soweit diese nicht bereitgestellt werden. (3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mit Begründung bekannt zu geben. (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückgenommen werden, wenn Gründe im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, die dazu führen, dass der Prüfling sich nicht auf Vertrauen in den Bestand der Zulassung berufen kann. Die Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.