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Reglement über die Wasserversorgung (Wasserreglement)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 27 Wasserzähler

1 Es sind grundsätzlich nur Wasserzähler erlaubt, welche offiziell von der Gemeinde genehmigt und für die Installation bewilligt sind. Die zuständige Stelle bestimmt die Grösse des erforderlichen Wasserzählers aufgrund der Belastungswerte gemäss den Richtlinien des SVGW. Der Wasserzähler ist im Eigentum der Gemeinde und wird von dieser zur Verfügung gestellt und unterhalten. Dies gilt auch für zusätzliche Wasserzähler, die zur Differenzmessung dienen. 2 Normalerweise wird pro Anschluss nur ein Wasserzähler installiert. Zusätzliche Wasserzähler sind ebenfalls gebührenpflichtig gemäss im Wassertarif festgelegter Gebühr. 3 Der Standort des Wasserzählers wird von der zuständigen Stelle, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bezügers, bestimmt. Dieser hat den Platz für den Einbau des Wasserzählers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler muss bei Neubauten und Renovationen frostsicher eingebaut werden und stets leicht zugänglich sein. 4 Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Im Weiteren sind die Richtlinien des SVGW für die Erstellung von Wasserinstallationen zu beachten. 5 Die Gemeinde revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. Wird vom Bezüger die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die zuständige Stelle ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der gemäss W/TPW 108 des SVGW zulässigen Toleranz liegt, so trägt der Grundeigentümer die daraus entstandenen Kosten. Im andern Fall übernimmt die Gemeinde die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten. 6 Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Festsetzung der Wassermenge der Normalverbrauch der Vorjahre (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) sinngemäss berücksichtigt. Allfällige Nachforderungen gelten unter dem Vorbehalt einer 5-jährigen Verjährungsfrist. 7 Der Bezüger haftet für Beschädigungen am Wasserzähler, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Your change, as a redline

Art. 27 Wasserzähler

1 Es sind grundsätzlich nur Wasserzähler erlaubt, welche offiziell von der Gemeinde genehmigt und für die Installation bewilligt sind. Die zuständige Stelle bestimmt die Grösse des erforderlichen Wasserzählers aufgrund der Belastungswerte gemäss den Richtlinien des SVGW. Der Wasserzähler ist im Eigentum der Gemeinde und wird von dieser zur Verfügung gestellt und unterhalten. Dies gilt auch für zusätzliche Wasserzähler, die zur Differenzmessung dienen. 2 Normalerweise wird pro Anschluss nur ein Wasserzähler installiert. Zusätzliche Wasserzähler sind ebenfalls gebührenpflichtig gemäss im Wassertarif festgelegter Gebühr. 3 Der Standort des Wasserzählers wird von der zuständigen Stelle, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bezügers, bestimmt. Dieser hat den Platz für den Einbau des Wasserzählers unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Wasserzähler muss bei Neubauten und Renovationen frostsicher eingebaut werden und stets leicht zugänglich sein. 4 Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Im Weiteren sind die Richtlinien des SVGW für die Erstellung von Wasserinstallationen zu beachten. 5 Die Gemeinde revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. Wird vom Bezüger die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die zuständige Stelle ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der gemäss W/TPW 108 des SVGW zulässigen Toleranz liegt, so trägt der Grundeigentümer die daraus entstandenen Kosten. Im andern Fall übernimmt die Gemeinde die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten. 6 Bei fehlerhaften Zählerangaben wird für die Festsetzung der Wassermenge der Normalverbrauch der Vorjahre (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) sinngemäss berücksichtigt. Allfällige Nachforderungen gelten unter dem Vorbehalt einer 5-jährigen Verjährungsfrist. 7 Der Bezüger haftet für Beschädigungen am Wasserzähler, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Er darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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