Reglement über die Wasserversorgung (Wasserreglement)
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Change 1
Art. 3 Zuständigkeiten
1 Für den Vollzug des vorliegenden Werkreglements gelten folgende Zuständigkeiten: 2 Der Gemeinderat ist zuständig für: a) die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen des zuständigen Ressorts; b) die Behandlung von Einsprachen gegen das Generelle Wasserversorgungsprojekt (GWP) und dessen Verabschiedung; c) die Beantragung der Rechnung und des Budgets zuhanden der Gemeindeversammlung; d) die Anpassung des Wassertarifs im Rahmen der Kostenentwicklung; e) den Erlass von zusätzlichen Bau- und Betriebsvorschriften. 3 Das Ressort ist zuständig für: a) den Vollzug des vorliegenden Reglements; b) die Erteilung von Bewilligungen und den Erlass von Verfügungen; c) die Vorbereitung des Budgets zuhanden des Gemeinderates; d) die Vergabe der Aufträge im Rahmen des Budgets; e) die Erarbeitung und Nachführung des generellen Wasserversorgungs-projektes (GWP); f) den Werkleitungskataster; g) die kurz- und längerfristige Planung der öffentlichen Wasser-versorgungsanlagen; h) die Wahrnehmung der Wasserversorgungsaufgaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss diesem Reglement. 4 Einzelne Zuständigkeiten können gemäss Abs. 3 übertragen werden. 5 Die zuständige Stelle kann für die Vorbereitung der Geschäfte, die Überwachung der Anlagen und für die Beratung bei Vollzugsaufgaben Fachleute beiziehen. 6 Die zuständige Stelle hat Weisungsbefugnisse.
Art. 3 Zuständigkeiten
1 Für den Vollzug des vorliegenden Werkreglements gelten folgende Zuständigkeiten: 2 Der Gemeinderat ist zuständig für: a) die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen des zuständigen Ressorts; b) die Behandlung von Einsprachen gegen das Generelle Wasserversorgungsprojekt (GWP) und dessen Verabschiedung; c) die Beantragung der Rechnung und des Budgets zuhanden der Gemeindeversammlung; d) die Anpassung des Wassertarifs im Rahmen der Kostenentwicklung; e) den Erlass von zusätzlichen Bau- und Betriebsvorschriften. 3 Das Ressort ist zuständig für: a) den Vollzug des vorliegenden Reglements; b) die Erteilung von Bewilligungen und den Erlass von Verfügungen; c) die Vorbereitung des Budgets zuhanden des Gemeinderates; d) die Vergabe der Aufträge im Rahmen des Budgets; e) die Erarbeitung und Nachführung des generellen Wasserversorgungs-projektes (GWP); f) den Werkleitungskataster; g) die kurz- und längerfristige Planung der öffentlichen Wasser-versorgungsanlagen; h) die Wahrnehmung der Wasserversorgungsaufgaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss diesem Reglement. 4 Einzelne Zuständigkeiten können gemäss Abs. 3 übertragen werden. 5 Die zuständige Stelle kann für die Vorbereitung der Geschäfte, die Überwachung der Anlagen und für die Beratung bei Vollzugsaufgaben Fachleute beiziehen. 6 Die zuständige Stelle hat Weisungsbefugnisse.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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