Reglement über die Wasserversorgung (Wasserreglement)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 37 Unterhaltspflicht und Aufhebung
1 Der Unterhalt der Hausanschlussleitungen ist Sache des Eigentümers. Wasserversorgungsanlagen sind vom Eigentümer stets sachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in betriebstüchtigem und dichtem Zustand zu halten. 2 Für Unterhaltsarbeiten und Sanierungen an Hausanschlussleitungen oder für einen Ersatz hat der Eigentümer die Kosten zu tragen. Sind mehrere Eigentümer von den Arbeiten betroffen, sind vorgängig alle Parteien zu informieren und die Kostenaufteilung ist durch die Parteien zu regeln. 3 Wird an einem Anschluss länger als 6 Monate kein Wasser bezogen, muss dies der zuständigen Stelle gemeldet werden. Der Schieber bei der Groberschliessungsleitung und/oder der Gemeinschaftsleitung wird dann durch die Gemeinde verschlossen. Die Gebühren gemäss «Abschnitt Finanzierung» bleiben geschuldet. 4 Bei Aufgabe des Wasserbezugs gemäss Art. 9, Abs. 8 oder wenn bei einem Anschluss länger als 5 Jahre kein Wasser bezogen wird, muss der Anschluss stillgelegt werden. Dazu muss die Hausanschlussleitung auf Kosten des Eigentümers bei der Hauptleitung und/oder der Gemeinschaftsleitung von der öffentlichen Wasserversorgung abgetrennt werden. 5 Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so verfügt die Gemeinde nach vorheriger Anhörung gemäss Art. 63 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Massnahmen und setzt dazu eine zumutbare Frist. Bei Nichterfüllung der verlangten Massnahmen innerhalb der Frist kann die Gemeinde die Massnahmen auf Kosten des Eigentümers ausführen lassen.
Art. 37 Unterhaltspflicht und Aufhebung
1 Der Unterhalt der Hausanschlussleitungen ist Sache des Eigentümers. Wasserversorgungsanlagen sind vom Eigentümer stets sachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in betriebstüchtigem und dichtem Zustand zu halten. 2 Für Unterhaltsarbeiten und Sanierungen an Hausanschlussleitungen oder für einen Ersatz hat der Eigentümer die Kosten zu tragen. Sind mehrere Eigentümer von den Arbeiten betroffen, sind vorgängig alle Parteien zu informieren und die Kostenaufteilung ist durch die Parteien zu regeln. 3 Wird an einem Anschluss länger als 6 Monate kein Wasser bezogen, muss dies der zuständigen Stelle gemeldet werden. Der Schieber bei der Groberschliessungsleitung und/oder der Gemeinschaftsleitung wird dann durch die Gemeinde verschlossen. Die Gebühren gemäss «Abschnitt Finanzierung» bleiben geschuldet. 4 Bei Aufgabe des Wasserbezugs gemäss Art. 9, Abs. 8 oder wenn bei einem Anschluss länger als 5 Jahre kein Wasser bezogen wird, muss der Anschluss stillgelegt werden. Dazu muss die Hausanschlussleitung auf Kosten des Eigentümers bei der Hauptleitung und/oder der Gemeinschaftsleitung von der öffentlichen Wasserversorgung abgetrennt werden. 5 Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so verfügt die Gemeinde nach vorheriger Anhörung gemäss Art. 63 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Massnahmen und setzt dazu eine zumutbare Frist. Bei Nichterfüllung der verlangten Massnahmen innerhalb der Frist kann die Gemeinde die Massnahmen auf Kosten des Eigentümers ausführen lassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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