Reglement über die Wasserversorgung (Wasserreglement)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5 Versorgungsgebiet
1 Das Versorgungsgebiet der Gemeinde erstreckt sich über die rechtsgültig ausgeschiedenen Bauzonen sowie über bereits erschlossene Grundstücke ausserhalb der Bauzonen. Davon ausgenommen sind Gebiete, die an Wasserversorgungen von anderen Gemeinden, Korporationen und Privaten angeschlossen sind. 2 Ausserhalb der Bauzone ist die Gemeinde nicht zur Abgabe von Wasser verpflichtet. 3 Die Gemeinde kann auch Bezüger ausserhalb des Versorgungsgebietes beliefern, sofern die Zuleitungskosten vom Bezüger übernommen werden. 4 Die Gemeinde erarbeitet im Hinblick auf die Planung von Umfang, Lage, Ausgestaltung und die Kosten der künftigen Wasserversorgungsanlage inkl. Löschwasserversorgung ein generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP). 5 Das GWP zeigt die bestehenden und geplanten Wasserversorgungs- und Löschwasseranlagen im Versorgungsgebiet auf. 6 Das GWP und nachfolgende Änderungen werden nach Vorprüfung durch die kantonale Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr (glarnerSach) vor dem Erlass während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Gemeinderat Einsprache erheben. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens verabschiedet der Gemeinderat das GWP.
Art. 5 Versorgungsgebiet
1 Das Versorgungsgebiet der Gemeinde erstreckt sich über die rechtsgültig ausgeschiedenen Bauzonen sowie über bereits erschlossene Grundstücke ausserhalb der Bauzonen. Davon ausgenommen sind Gebiete, die an Wasserversorgungen von anderen Gemeinden, Korporationen und Privaten angeschlossen sind. 2 Ausserhalb der Bauzone ist die Gemeinde nicht zur Abgabe von Wasser verpflichtet. 3 Die Gemeinde kann auch Bezüger ausserhalb des Versorgungsgebietes beliefern, sofern die Zuleitungskosten vom Bezüger übernommen werden. 4 Die Gemeinde erarbeitet im Hinblick auf die Planung von Umfang, Lage, Ausgestaltung und die Kosten der künftigen Wasserversorgungsanlage inkl. Löschwasserversorgung ein generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP). 5 Das GWP zeigt die bestehenden und geplanten Wasserversorgungs- und Löschwasseranlagen im Versorgungsgebiet auf. 6 Das GWP und nachfolgende Änderungen werden nach Vorprüfung durch die kantonale Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr (glarnerSach) vor dem Erlass während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann beim Gemeinderat Einsprache erheben. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens verabschiedet der Gemeinderat das GWP.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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