Propose a change

Reglement über die Wasserversorgung (Wasserreglement)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Pflicht und Recht zum Wasserbezug

1 Im Bereich von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie in weiteren Gebieten, in denen ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, muss das Trinkwasser von der öffentlichen Versorgung bezogen werden (Anschlusspflicht). 2 Von der Pflicht zum Wasseranschluss und ‑bezug sind Eigentümer nur entbunden, wenn sie über Anlagen verfügen, die genügend Trinkwasser liefern, das dauernd den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser entspricht. Der Nachweis dafür ist durch den Eigentümer zu erbringen und durch eine offizielle Bescheinigung zu belegen. 3 Grundsätzlich kann jeder Eigentümer den Anschluss an die zentrale Wasserversorgung im Versorgungsgebiet verlangen (Anschlussrecht). 4 Wird durch den Neubau einer Wasserleitung die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau der Leitung, oder längstens 24 Monate nach seiner Vollendung, zu erfolgen. 5 Der Anschluss an die zentrale Wasserversorgung muss mit einem Wasserinstallationsgesuch an die zuständige Stelle verlangt werden oder wird durch die Gemeinde verfügt. 6 Die Wasserlieferung beginnt mit der Erfüllung aller Verpflichtungen des Bezügers. 7 Private Wasserversorgungsanlagen und diejenigen der öffentlichen Wasserversorgung dürfen nicht miteinander verbunden werden, ausgenommen sind Verbindungen mit spezieller Bewilligung. 8 Will ein Bezüger vom gesamten Wasserbezug zurücktreten, so hat er dies dem Ressort unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich mitzuteilen.

Your change, as a redline

Art. 9 Pflicht und Recht zum Wasserbezug

1 Im Bereich von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie in weiteren Gebieten, in denen ein Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, muss das Trinkwasser von der öffentlichen Versorgung bezogen werden (Anschlusspflicht). 2 Von der Pflicht zum Wasseranschluss und ‑bezug sind Eigentümer nur entbunden, wenn sie über Anlagen verfügen, die genügend Trinkwasser liefern, das dauernd den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser entspricht. Der Nachweis dafür ist durch den Eigentümer zu erbringen und durch eine offizielle Bescheinigung zu belegen. 3 Grundsätzlich kann jeder Eigentümer den Anschluss an die zentrale Wasserversorgung im Versorgungsgebiet verlangen (Anschlussrecht). 4 Wird durch den Neubau einer Wasserleitung die Anschlussmöglichkeit für bestehende Gebäude geschaffen, so hat der Anschluss mit dem Bau der Leitung, oder längstens 24 Monate nach seiner Vollendung, zu erfolgen. 5 Der Anschluss an die zentrale Wasserversorgung muss mit einem Wasserinstallationsgesuch an die zuständige Stelle verlangt werden oder wird durch die Gemeinde verfügt. 6 Die Wasserlieferung beginnt mit der Erfüllung aller Verpflichtungen des Bezügers. 7 Private Wasserversorgungsanlagen und diejenigen der öffentlichen Wasserversorgung dürfen nicht miteinander verbunden werden, ausgenommen sind Verbindungen mit spezieller Bewilligung. 8 Will ein Bezüger vom gesamten Wasserbezug zurücktreten, so hat er dies dem Ressort unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich mitzuteilen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it