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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

sha256 16d02232aead5281c9db36f2713fb6d748156e2e827d83c5f459b606a0d97b38

Contents: 88 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Gegenstand und Zweck
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde
  5. § 4 Aufgaben und Befugnisse der APAB
  6. § 5 Organe
  7. § 6 Vorstand
  8. § 7 Aufgaben des Vorstandes
  9. § 8 Ende der Funktion als Vorstand
  10. § 9 Aufsichtsrat
  11. § 10 Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates
  12. § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
  13. § 12 Qualitätsprüfungskommission
  14. § 13 Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission
  15. § 14 Aufsicht über die APAB
  16. § 15 Personal
  17. § 16 Haftung für die Tätigkeit der APAB
  18. § 17 Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten
  19. § 18 Budget
  20. § 19 Jahresabschluss
  21. § 20 Kosten der Aufsicht
  22. § 21 Finanzierung
  23. § 22 Rücklage für unvorhergesehene Belastungen
  24. § 23 Regelungen für die interne Qualitätssicherung
  25. § 24 Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen
  26. § 25 Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen
  27. § 26 Qualitätssicherungsprüfer
  28. § 27 Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer
  29. § 28 Qualifizierte Assistenten
  30. § 29 Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers
  31. § 30 Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers
  32. § 31 Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung
  33. § 32 Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung
  34. § 33 Mitwirkungspflichten
  35. § 34 Prüfbericht
  36. § 35 Bescheinigung
  37. § 36 Vorläufige Bescheinigung
  38. § 37 Bescheinigung bei Wiederaufnahme
  39. § 38 Anordnung von Maßnahmen
  40. § 39 Versagung der Bescheinigung
  41. § 40 Widerruf der Bescheinigung
  42. § 41 Entzug der Bescheinigung
  43. § 42 Erlöschen der Bescheinigung
  44. § 43 Gegenstand von Inspektionen
  45. § 44 Intervalle von Inspektionen
  46. § 45 Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse
  47. § 46 Bestellung von Inspektoren
  48. § 47 Umfang der Inspektion
  49. § 48 Informationsrecht
  50. § 49 Maßnahmen
  51. § 50 Inspektionsbericht
  52. § 51 Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
  53. § 52 Öffentliches Register
  54. § 53 Registrierung von Abschlussprüfern
  55. § 54 Registrierung von Prüfungsgesellschaften
  56. § 55 Jährlicher Transparenzbericht
  57. § 56 Kontinuierliche Fortbildung
  58. § 57 Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards
  59. § 58 Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt
  60. § 59 Meldepflichten für Marktüberwachung und Finanzierung
  61. § 60 Meldepflichten von Interessenvertretungen
  62. § 61 Untersuchungsbefugnisse
  63. § 62 Sanktionsbefugnisse
  64. § 63 Bemessung von Sanktionen
  65. § 64 Bekanntmachung von Sanktionen
  66. § 65 Geldstrafen
  67. § 66 Meldung von Verstößen
  68. § 67 Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen
  69. § 68 Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt
  70. § 69 Zulassung von EU-Abschlussprüfern
  71. § 70 Anerkennung von EU-Prüfungsgesellschaften
  72. § 71 Meldung zum Wegfall der Bescheinigung
  73. § 72 Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Stellen der Europäischen Union und den zuständigen Stellen der anderen EWR-Vertragsstaaten
  74. § 73 Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen
  75. § 74 Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern
  76. § 75 Drittstaaten-Abschlussprüfer von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
  77. § 76 Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
  78. § 77 Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
  79. § 78 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
  80. § 79 Mitteilungen an die Europäische Kommission
  81. § 80 Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
  82. § 81 Sprachliche Gleichbehandlung
  83. § 82 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
  84. § 83 Gebühren- und Abgabenbefreiung
  85. § 84 Übergangsbestimmungen
  86. § 85 Inkrafttreten
  87. § 86 Außerkrafttreten
  88. § 87 Vollziehung

Proposed changes to this act

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88 provisions

Langtitel

Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) StF: BGBl. I Nr. 83/2016 (NR: GP XXV RV 1012 AB 1018 S. 126. BR: 9559 AB 9577 S. 853.) [CELEX-Nr.: 32014L0056] Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Propose a change

§ 1 Gegenstand und Zweck

1. Teil Allgemeines Gegenstand und Zweck § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von 1. Abschlussprüfungen oder 2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung berechtigt sind. (2) Dieses Bundesgesetz enthält: 1. Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 in österreichisches Recht und 2. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. 3. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024 (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß auch auf natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit anzuwenden, die Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ohne entsprechende Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 durchführen oder durchgeführt haben. (4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, mit Sitz in Österreich betreffend die Einhaltung prüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz (SEG), BGBl. I Nr. 67/2004, § 24 Abs. 4 SCE-Gesetz (SCEG), § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz (GenG), RGBl. Nr. 70/1873, sowie Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.

Propose a change

§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. „Abschlussprüfung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses (§ 222 UGB) oder des Konzernabschlusses (§ 250 UGB), ausgenommen die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß GenG; 2. „Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 243b UGB) oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 267a UGB); 3. „Abschlussprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, oder ein zugelassener Revisor gemäß § 17a Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt; 4. „Prüfungsgesellschaft“ eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 3 WTBG 2017, ein anerkannter Revisionsverband gemäß § 19 GenRevG 1997 oder die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bzw. der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt; 5. „verantwortlicher Prüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor, der für die Durchführung der Abschlussprüfung oder den erteilten Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder für die Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder den erteilten Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB verantwortlich ist; 6. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ein Unternehmen gemäß § 189a Z 1 UGB, wobei Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nur dann als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, wenn sie Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, zugelassen sind; 7. „Prüfungsbetrieb“ eine organisatorische Einheit, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einheitliche Regelungen für die interne Qualitätssicherung verwendet, wobei sich diese organisatorische Einheit auf den gesamten oder einen Teil des Betriebes eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, einen Zusammenschluss von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf die Betriebe mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften erstrecken kann; 8. „Qualitätssicherungsprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor oder eine Prüfungsgesellschaft, die gemäß § 26 oder § 27 zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen anerkannt ist; 9. „qualifizierter Assistent“ ein im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung mitwirkender öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder öffentlich bestellter Steuerberater oder Berufsanwärter gemäß WTBG 2017 oder zugelassener Revisor oder Revisionsanwärter gemäß GenRevG 1997 oder Prüfer oder Revisionsassistent der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung hat und davon mindestens 50 vH in der Abschlussprüfung tätig war; 10. „Qualitätssicherungsprüfung“ eine Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit von Regelungen für die interne Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die von einem Qualitätssicherungsprüfer durchgeführt wird; 11. „freiwillige Qualitätssicherungsprüfung“ eine freiwillige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit von Regelungen für die interne Qualitätssicherung bei öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern oder anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder zugelassenen Revisoren oder anerkannten Revisionsverbänden durch Heranziehung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen; 12. „Inspektor“ ein Prüfer gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014; 13. „Inspektion“ eine Prüfung gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014; 14. „Sachverständiger“ eine natürliche Person gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, welche die Anforderungen gemäß Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt; 15. „Ausschuss der Aufsichtsstellen“ der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014; 16. „Herkunftsmitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein EU-Abschlussprüfer oder eine EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde; 17. „Aufnahmemitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen oder gemäß Art. 3a der Richtlinie 2006/43/EG anerkannt ist; 18. „EU-Abschlussprüfer“ eine natürliche Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist, 19. „EU-Prüfungsgesellschaft“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Prüfungsgesellschaft anerkannt ist; 20. „Drittstaaten-Abschlussprüfer“ eine natürliche Person, die in einem Drittstaat zur Durchführung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist, und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist; 21. „Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das in einem Drittstaat zur Durchführung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist.

Propose a change

§ 3 Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde

2. Teil Organisation Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde § 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. (2) Der Wirkungsbereich der APAB mit Sitz in Wien erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. (3) Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die APAB nicht anzuwenden. (4) Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen gemäß § 26 Abs. 4 und 6. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 14 Z 31, BGBl. I Nr. 6/2026)

Propose a change

§ 4 Aufgaben und Befugnisse der APAB

zum Bezugszeitraum vgl. § 85 Abs. 4 Aufgaben und Befugnisse der APAB § 4. (1) Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben. (2) Zu den Aufgaben der APAB zählen: 1. die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42, 2. die Durchführung von Inspektionen gemäß §§ 43 bis 50, 3. die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den §§ 52 bis 54, 4. die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 56, 5. die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 57, 6. die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61, 7. die Verhängung von Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65, 8. die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen gemäß § 68, 9. die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den §§ 69 bis 78, 10. die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, 11. die Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und 12. die Veröffentlichung der Jahresberichte gemäß § 14 Abs. 4 sowie der Berichte gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 ist die APAB insbesondere berechtigt: 1. von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften alle Informationen zu verlangen, die für Angelegenheiten der Aufsicht erforderlich sind, 2. bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die Befugnisse gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wahrzunehmen, 3. Hilfeleistungen gemäß § 80 in Anspruch zu nehmen und 4. Kollegien mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu bilden oder darin mitzuarbeiten. (4) Die APAB ist Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, (ESAP-Sammelstelle) für die Informationen gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 bis 3 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und hat diese Informationen im zentralen europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird (ESAP), zugänglich zu machen. (5) Die APAB ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angeführter Informationen. (6) Die APAB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Propose a change

§ 5 Organe

Organe § 5. Organe der APAB sind: 1. der Vorstand und 2. der Aufsichtsrat.

Propose a change

§ 6 Vorstand

Vorstand § 6. (1) Der Vorstand der APAB besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Finanzen bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. (2) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur natürliche Personen bestellt werden, die während ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht und während der drei Jahre unmittelbar vor dieser Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, weder Mitglied eines Aufsichts- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt waren noch in sonst vergleichbarer Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden waren. Die Mitglieder des Vorstands haben die Anforderungen des Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erfüllen. (3) Mitglieder des Vorstandes müssen zudem in den für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) über entsprechende Kenntnisse verfügen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss dabei die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß WTBG 2017 oder die Fachprüfung für Revisoren gemäß GenRevG 1997 erfolgreich abgelegt haben. (4) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. (5) Mitglieder des Vorstands müssen 1. über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen, 2. ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufwenden (Hauptberuflichkeit), 3. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben und 4. die deutsche Sprache beherrschen. (6) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Eignung eines Vorstands insbesondere im Zusammenhang mit dessen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben. Bei keinem Mitglied des Vorstandes darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 vorliegen; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Propose a change

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes § 7. (1) Der Vorstand hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der APAB zu führen. Der Vorstand vertritt die APAB gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Geschäftsordnung ist dafür Vorsorge zu treffen, dass die APAB ihre Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt und die bei der APAB beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Vorstand unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für die Tätigkeit der APAB sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch Bedienstete der APAB vertreten lassen kann. Im organisatorischen Aufbau und in der Geschäftsordnung sind die fachlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Zielsetzungen verschiedener Aufsichtsbereiche angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 2 ist in der jeweils geltenden Fassung gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der auf Grund der Geschäftsordnung ermächtigten Bediensteten in den Räumlichkeiten der APAB zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Geschäftsordnung ist auch auf der Website der APAB zu veröffentlichen. (4) Der Vorstand hat eine Compliance-Ordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf. In der Compliance-Ordnung sind Richtlinien für die Vorgangsweise beim Abschluss von privaten Rechtsgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie APAB-Bediensteten einerseits mit den beaufsichtigten Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften andererseits zu erstellen. (5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Bericht über die Aufsichtsführung im Berichtszeitraum zu geben. Weiters ist dem Aufsichtsrat über die geplante Aufsichtspolitik und die für die folgende Berichtsperiode zu setzenden Tätigkeitsschwerpunkte zu berichten.

Propose a change

§ 8 Ende der Funktion als Vorstand

Ende der Funktion als Vorstand § 8. (1) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der APAB endet 1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder 2. mit der Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen gemäß Abs. 2 oder 3. mit der Abberufung gemäß Abs. 3 oder 4. mit dem Tod. (2) Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. (3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere 1. Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder 2. nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder 3. grobe Pflichtverletzung oder 4. dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder 5. wenn trotz durchgeführter Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 8 Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden. Der Bundesminister für Finanzen hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen. (4) Bei einem Ende der Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu zu bestellenden Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates zu bestellen; § 6 Abs. 2 und 4 sind hierbei nicht anzuwenden.

Propose a change

§ 9 Aufsichtsrat

Aufsichtsrat § 9. (1) Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 müssen erfüllt sein. (3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. (4) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet: 1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder 2. mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 5 oder 3. mit der Abberufung gemäß Abs. 6 oder 4. mit dem Tod. Im Fall der Z 2 bis 4 ist gemäß Abs. 3 unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen. Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Aufsichtsrates dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben. (5) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister Wirtschaft, Energie und Tourismus haben bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.

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§ 10 Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates

Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates § 10. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. (2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates, der Vorstand sowie der Bundesminister für Finanzen können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen. (5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen, und wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht, zulässig. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich festzuhalten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

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§ 11 Aufgaben des Aufsichtsrates

Aufgaben des Aufsichtsrates § 11. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 AktG ist anzuwenden. (2) Maßnahmen der Geschäftsführung der APAB dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Behördentätigkeit oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens- oder Finanz- oder Ertragslage oder Risikostruktur der APAB führen können, jedoch jedenfalls: 1. das vom Vorstand zu erstellende Budget gemäß § 18 und etwaige Überschreitungen gemäß § 18 Abs. 5; 2. die Aufnahme von Krediten, die in Summe 75 000 Euro überschreiten; 3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften; 4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss gemäß § 19; 5. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung; 6. die Compliance-Ordnung gemäß § 7 Abs. 4 sowie deren Änderung; 7. die gemäß § 4 Abs. 2 Z 12 zu erstellenden Berichte. (3) Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf. (4) Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Dienstvertrag, der mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wird, hat die Bestimmung zu enthalten, dass eine Abberufung gemäß § 8 Abs. 3 auch eine Kündigung des Dienstvertrages zur Folge hat. (5) Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 Z 4 zuständig. (6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus den Mitteln der APAB zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen festgesetzt. (7) Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 3 erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist. (8) Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.

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§ 12 Qualitätsprüfungskommission

Qualitätsprüfungskommission § 12. (1) Zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfungen ist in der APAB als Beirat eine Qualitätsprüfungskommission einzurichten. (2) Die Qualitätsprüfungskommission besteht aus vierzehn ehrenamtlichen Mitgliedern. (3) Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder ist deren Nachweis über Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung. (4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zehn Mitglieder, von denen zumindest sieben Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, vorzuschlagen. (5) Die Qualitätsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Qualitätsprüfungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Qualitätsprüfungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der APAB und ist auf der Website der APAB zu veröffentlichen. (6) Die Funktion eines Mitglieds der Qualitätsprüfungskommission endet: 1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder 2. mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 7 oder 3. mit der Abberufung gemäß Abs. 8 oder 4. mit dem Tod. Im Fall der Z 2 bis 4 ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. (7) Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied der Qualitätsprüfungskommission dem Aufsichtsrat frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben. (8) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied der Qualitätsprüfungskommission sofort abzuberufen.

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§ 13 Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission

Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission § 13. Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor: 1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers; 2. der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39; 3. der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung); 4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung; 5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4; 6. dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40; 7. dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.

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§ 14 Aufsicht über die APAB

Aufsicht über die APAB § 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die APAB dahin auszuüben, dass die APAB die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. (2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte der APAB über alle Angelegenheiten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einzuholen. Die APAB hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen. Im Fall der Erlassung von Verordnungen der APAB hat sie das Vorhaben dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und beschlussreife Entwürfe vor der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Verordnungen der APAB sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (3) Die APAB hat dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erforderlich sind. (4) Die APAB hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten (Jahresbericht). In diesem Bericht sind insbesondere ein Überblick über die Aufsichtstätigkeit, einschließlich der Gesamtergebnisse der Qualitätssicherungsprüfungen, und ein Überblick über Entwicklungen des Abschlussprüfungsmarkts aufzunehmen.

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§ 15 Personal

Personal § 15. (1) Der Vorstand der APAB ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Dabei ist insbesondere eine ausreichende Zahl an Inspektoren vorzusehen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer zur APAB ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist weiters berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden. (2) Die APAB hat für einen angemessenen Rechtsschutz für ihre mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Arbeitnehmer für den Fall von deren schadenersatzrechtlicher Inanspruchnahme aus der Aufsichtstätigkeit vorzusorgen. (3) Für die Arbeitnehmer der APAB ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

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§ 16 Haftung für die Tätigkeit der APAB

Haftung für die Tätigkeit der APAB § 16. (1) Für die von Organen und Bediensteten der APAB sowie von Mitgliedern der Qualitätsprüfungskommission in Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die APAB sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht. (2) Die APAB hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. (3) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der APAB sowie von Mitgliedern der Qualitätsprüfungskommission Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren. (4) Die APAB und die Qualitätsprüfungskommission haben den Bund in Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach Abs. 1 und 3 zu unterstützen, soweit dies für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist. Dabei darf der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der jeweiligen betroffenen natürlichen oder juristischen Person nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der APAB über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.

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§ 17 Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten

Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten § 17. (1) Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten sinngemäß für 1. die Organe der APAB, 2. die Bediensteten der APAB, 3. die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission, 4. die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und 5. die beigezogenen Sachverständigen. (2) Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB. (3) Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassenen Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (4) Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

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§ 18 Budget

Budget § 18. (1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. (2) Der Vorstand der APAB hat jährlich ein Budget zu erstellen. Das Budget umfasst eine Plan-Gewinn-/Verlustrechnung, eine Planbilanz, eine Planfinanzrechnung sowie einen Investitions- und Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr und hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der APAB angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen. Die Budgetbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen. (3) In die Plan-Gewinn-/Verlustrechnung sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartende Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Durch den Stellenplan ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen zu stehen. (4) Das Budget für das nächste Geschäftsfahr sowie aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen sind dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat dieses Budget bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zu genehmigen. (5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der gesamten Aufwendungen oder Investitionen im Ausmaß von mehr als 5 vH, so dürfen entsprechende Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden. (6) Durch eine im Budget bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

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§ 19 Jahresabschluss

Jahresabschluss § 19. (1) Das Geschäftsjahr der APAB ist das Kalenderjahr. Die APAB hat für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Jahresabschluss ist von einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft zu prüfen. (3) Der geprüfte Jahresabschluss ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vorstand den Jahresabschluss dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann. (4) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden. (5) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der APAB zu veröffentlichen und in den Jahresbericht gemäß § 14 Abs. 4 der APAB aufzunehmen. Der Jahresabschluss ist mindestens bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht auf der Website der APAB bereit zu halten.

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§ 20 Kosten der Aufsicht

Kosten der Aufsicht § 20. (1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung sämtlicher Aufwendungen zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind verursachungsgemäß auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen. Diese Kostenstellen sind: 1. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen; 2. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über alle weiteren Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften; 3. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4. (2) Mit dem Budget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung und mit dem Jahresabschluss eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

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§ 21 Finanzierung

Finanzierung § 21. (1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen: 1. einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen gemäß Abs. 2, 2. einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Abs. 3, 3. einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß Abs. 4, 4. einem Finanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB gemäß Abs. 5 und 5. Verwaltungskostenbeiträgen gemäß Abs. 7. (2) Für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB pro Geschäftsjahr ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Bemessung der Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrags sowie die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags festzulegen, die sich nach 1. der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und 2. der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde zu bemessen hat. (3) Für die Finanzierung von administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von mindestens 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich, jeweils entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum 30.06. des Vorjahres, anzupassen und in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen und vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der APAB mitzuteilen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden. (4) Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen. (5) Zur Finanzierung allfälliger weiterer Kosten hat die APAB pro Geschäftsjahr, im Wege einer Umlage, von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß § 18 Abs. 4 genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser Bemessung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden. (6) Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Abs. 4 für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Finanzierungsbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. (7) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge für: 1. die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27, 2. die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27, 3. das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37, 4. das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39, 5. den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40, 6. den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41, 7. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54, 8. die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß § 70, 9. die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74 oder Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 und 10. die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gemäß § 271a Abs. 7 UGB, festzulegen. Die zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge fließen der APAB zu.

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§ 22 Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

Rücklage für unvorhergesehene Belastungen § 22. (1) Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden. (2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat. (3) Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.

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§ 23 Regelungen für die interne Qualitätssicherung

3. Teil Aufgaben und Befugnisse 1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht 1. Abschnitt Qualitätssicherung Regelungen für die interne Qualitätssicherung § 23. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Art. 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen. (2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen für die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50. (3) Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50. (4) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

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§ 24 Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen

2. Abschnitt Qualitätssicherungsprüfungen Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen § 24. (1) Im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen für die interne Qualitätssicherung eines Prüfungsbetriebs, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen und gegebenenfalls im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen, auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit zu prüfen. (2) Die Qualitätssicherungsprüfung hat zudem auf der Grundlage von ausgewählten Prüfungsunterlagen, für die Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine Beurteilung der 1. Einhaltung einschlägiger Standards und Berufsgrundsätze, 2. Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen, 3. verrechneten Prüfungshonorare und 4. Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind. (3) Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein. Bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen in Bezug auf die Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von Unternehmen, die die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB nicht überschreiten, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prüfungsstandards in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen sind. (4) Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, und gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu prüfen. Informationen zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung werden diesfalls von der APAB zur Verfügung gestellt.

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§ 25 Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen

Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen § 25. (1) Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Anzahl und Art der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB. (2) Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.

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§ 26 Qualitätssicherungsprüfer

Qualitätssicherungsprüfer § 26. (1) Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden. Die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer erfolgt auf Antrag als 1. Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen oder 2. Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. (2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer sind: 1. eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Kalenderjahr als verantwortlicher Prüfer umfasst, 2. eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung und 3. kein Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 8 Z 1 bis 5 in den letzten fünf Jahren. (3) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 sind, zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2, eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen und keine Einschränkung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 8 Z 1 bis 5 in den letzten fünf Jahren. (4) Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen. Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn zusätzlich die Voraussetzung gemäß Abs. 3 vorliegen. (5) Die APAB hat die anerkannten Qualitätssicherungsprüfer mit Angabe des Namens, der Adresse und des Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen. (6) Über die Versagung der Anerkennung hat die APAB einen Bescheid zu erlassen. Liegen ausschließlich die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht vor, hat die APAB eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen. (7) Natürliche Personen als Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, der APAB alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen als verantwortlicher Prüfer pro Kalenderjahr und zusätzlich über ihre kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung oder auf dem Gebiet der Prüfungsstandards im Ausmaß von mindestens 24 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren zu übermitteln. Bei Qualitätssicherungsprüfern gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst der Nachweis über ihre praktische Tätigkeit zusätzlich auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Ausmaß von mindestens drei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als verantwortlicher Prüfer innerhalb der vorangegangenen drei Jahre. (8) Die APAB hat die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers mit Bescheid zu widerrufen, wenn 1. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag oder 2. ein Qualitätssicherungsprüfer der Verpflichtung zur Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 7 nach Aufforderung der APAB nicht nachkommt oder 3. ein Qualitätssicherungsprüfer die Anforderungen gemäß Abs. 7 nicht erfüllt oder 4. ein Qualitätssicherungsprüfer in einer Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat oder 5. die Tätigkeit des Qualitätssicherungsprüfers wiederholt negativ von der APAB evaluiert wurde oder 6. ein Qualitätssicherungsprüfer innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre in keinen Vorschlag gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde. (9) Abweichend von Abs. 8 hat die APAB die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid auf die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 einzuschränken, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 nur in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erfüllt sind. (10) Die Gültigkeit der vor dem Widerruf gemäß Abs. 8 oder der Einschränkung gemäß Abs. 9 durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen bleibt unberührt.

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§ 27 Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer

Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer § 27. (1) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer sind: 1. ein Antrag gemäß § 26 Abs. 1, 2. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 und gegebenenfalls § 26 Abs. 3 durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands und 3. das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 35 für diese Prüfungsgesellschaft. (2) Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Abs. 1 Z 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. (3) Verantwortliche natürliche Personen gemäß Abs. 1 Z 2 haben die Bestimmungen des § 26 Abs. 7 anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3. (4) Die für die Qualitätssicherungsprüfung verantwortliche natürliche Person ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.

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§ 28 Qualifizierte Assistenten

Qualifizierte Assistenten § 28. Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.

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§ 29 Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers § 29. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf 1. Abschlussprüfungen oder 2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei gemäß § 26 oder § 27 anerkannte Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Bei Anträgen gemäß Z 2 müssen die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer auch für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt sein. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen. (2) Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 31 Abs. 3 gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (3) Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß. (4) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung zu den von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch die potenziellen Qualitätssicherungsprüfer zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich: 1. Angaben zur Mandantenstruktur, 2. Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, 3. Anzahl der Leistungsstunden jeweils für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennt jeweils nach Stunden für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, 4. Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb und 5. Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen verantwortlichen Prüfer. (5) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung gemäß Abs. 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich: 1. Art der Einbringung, 2. Angaben zu den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern, 3. Angaben zu den Angeboten der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer und 4. Umfang der bereitzustellenden Informationen gemäß Abs. 4.

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§ 30 Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers

Unabhängigkeit des Qualitätssicherungsprüfers § 30. (1) Ein Qualitätssicherungsprüfer darf eine Qualitätssicherungsprüfung nicht durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig. (2) Personen, die Gesellschafter oder Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft oder in sonstig vergleichbarer Weise mit diesem Abschlussprüfer bzw. dieser Prüfungsgesellschaft verbunden waren, dürfen frühestens drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit oder Verbindung als Qualitätssicherungsprüfer eine Qualitätssicherungsprüfung dieses Abschlussprüfers bzw. dieser Prüfungsgesellschaft vornehmen. (3) Die Qualitätssicherungsprüfer haben gegenüber der APAB zu erklären, dass zwischen ihnen und dem jeweils zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der jeweils zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen.

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§ 31 Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung

Honorierung der Qualitätssicherungsprüfung § 31. (1) Die Kosten der Qualitätssicherungsprüfung hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen. (2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich in Form eines Fixhonorars zu vereinbaren und der APAB im Rahmen des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zu übermitteln. (3) Die Honorierung des Qualitätssicherungsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an 1. den berufsüblichen Grundsätzen, 2. der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und 3. der dafür aufzuwendenden Zeit. (4) Die Auszahlung des Honorars des Qualitätssicherungsprüfers hat über die APAB zu erfolgen. Hierzu ist bei der APAB ein eigenes Verrechnungskonto zu führen. (5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätssicherungsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gemäß Abs. 3 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der APAB zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätssicherungsprüfer unverzüglich durch die APAB zu informieren. Der bestellte Qualitätssicherungsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars auf das Verrechnungskonto verpflichtet, die Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen. (6) Die APAB hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung gemäß § 35 und Erhalt einer Kopie der Honorarnote das Honorar an den Qualitätssicherungsprüfer zu überweisen.

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§ 32 Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung

Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung § 32. (1) Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere 1. die Unerfüllbarkeit der Qualitätssicherungsprüfung oder 2. die Verhinderung durch eine Krankheit des Qualitätssicherungsprüfers oder 3. das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft bewusst falsche oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. (2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht zur vorzeitigen Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung. (3) Wurde die Qualitätssicherungsprüfung vorzeitig beendet, so hat der Qualitätssicherungsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Grund für die vorzeitige Beendigung der APAB bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft sowie der APAB zu übermitteln. (4) Die APAB hat diesfalls den Kostenvorschuss gemäß § 31 Abs. 5 zurückzuüberweisen, einen anderen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen und diesem den Bericht gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

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§ 33 Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten § 33. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet, 1. dem Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren, 2. eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate, getrennt für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorzulegen und 3. alle Auskünfte zu geben, die verlangten Unterlagen vorzulegen und Auszüge davon herzustellen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind. (2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten nicht der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.

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§ 34 Prüfbericht

Prüfbericht § 34. (1) Der Qualitätssicherungsprüfer hat über die erfolgte Qualitätssicherungsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Die APAB hat eine Verordnung zu dem Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung des schriftlichen Prüfberichts zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Angaben im Prüfbericht zu regeln hinsichtlich: 1. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, 2. Feststellungen und Mängel betreffend die Qualitätssicherungsprüfung und 3. einer gesonderten Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätssicherungsprüfer bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands erlangt hat. (2) Prüfhemmnisse, die während einer Qualitätssicherungsprüfung aufgetreten sind, sind im schriftlichen Prüfbericht zu nennen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Qualitätssicherungsprüfung zu erläutern. (3) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer an die APAB und an den der Qualitätssicherungsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder an die der Qualitätssicherungsprüfung unterzogene Prüfungsgesellschaft zu übermitteln. (4) Die APAB ist berechtigt, dem Qualitätssicherungsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.

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§ 35 Bescheinigung

Bescheinigung § 35. (1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten, schriftlichen, Prüfberichte auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zur 1. Durchführung von Abschlussprüfungen oder 2. Durchführung von Abschlussprüfungen und von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entscheiden. Unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, hat die APAB bei ihrer Entscheidung auch die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus der letzten Inspektion zu berücksichtigen. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Abschlussprüfer und für jede Prüfungsgesellschaft gesondert zu entscheiden. (2) Die APAB hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn 1. keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorlagen, 2. keine wesentlichen Mängel in der internen Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt wurden, welche die interne Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und 3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde. (3) Ist ein Tatbestand gemäß § 41 Abs. 1 (Entzug der Bescheinigung) durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass dieser öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. (4) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abzuschließen ist, zu befristen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen. (5) Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bis zur Erteilung der Bescheinigung bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen und gegebenenfalls Aufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Fristablauf der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen und gegebenenfalls Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gesetzt werden. (6) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Abs. 1 erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die APAB zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Sofern sich ein Verzicht ausschließlich auf eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 bezieht, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß Abs. 4 auszustellen. Diesfalls ist die ursprüngliche Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen. (7) Eine Bescheinigung kann nicht übertragen werden oder übergehen. Im Fall einer Änderung der Firma gemäß § 17 UGB ist auf Antrag und unter Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszuges eine neue Bescheinigung von der APAB auszustellen.

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§ 36 Vorläufige Bescheinigung

Vorläufige Bescheinigung § 36. (1) Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur 1. Durchführung einer Abschlussprüfung oder 2. Durchführung einer Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß WTBG 2017 oder die Zulassung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband gemäß GenRevG 1997 und ein Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung gemäß § 23 anzuschließen. Bei einem Antrag gemäß Z 2 ist zusätzlich der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den zugelassenen Revisor oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen. (2) Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der oder die erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beantragen. Dieser Anzeige ist der Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den Abschlussprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2, bei Erfüllung der gemäß Art. 3, 4 und 6 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Zulassung als Revisor oder Anerkennung als Revisionsverband und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet. Im Fall einer vorläufigen Bescheinigung gemäß Abs. 2 kann der entsprechende Abschlussprüfer oder die entsprechende Prüfungsgesellschaft eine Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des § 29 beantragen. Hiefür hat die APAB im Sinne der §§ 29 bis 35 einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und den eingelangten schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung der Verlängerung der vorläufigen Bescheinigung zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 hat die APAB die Befristung der vorläufigen Bescheinigung auf die Befristung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszuweiten und die Eintragung im öffentlichen Register zu berichtigen. (4) Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 3 erteilt worden ist, müssen spätestens bis zum Ablauf der Befristung eine Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 35 Abs. 1 abgeschlossen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.

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§ 37 Bescheinigung bei Wiederaufnahme

Bescheinigung bei Wiederaufnahme § 37. Wird von der APAB nach 1. Ablauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4 oder 2. Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oder 3. Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oder 4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder 5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder 6. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von 18 Monaten zu befristen.

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§ 38 Anordnung von Maßnahmen

Anordnung von Maßnahmen § 38. (1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn 1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder 2. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde. (2) Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen: 1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel und 2. eine Sonderprüfung. Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme anzuhören. Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet. (3) Der betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die Anordnung gemäß Abs. 2 Z 1 (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen zwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der entsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln. (4) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 2 (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen. (5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.

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§ 39 Versagung der Bescheinigung

Versagung der Bescheinigung § 39. (1) Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden. (2) Sofern die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zu versagen und eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszustellen.

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