Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
§ 80.
(1) Alle Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der APAB auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die APAB von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der APAB auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die APAB von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen öffentliche bestellten Wirtschaftsprüfer zu verständigen und auf Verlangen der APAB jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände haben auf Verlangen der APAB für die Zwecke des § 36 Abs. 3 jederzeit Auskunft zu erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die APAB hat mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer oder zum Revisor und in Bezug auf die Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 zusammenzuarbeiten. Bei der Aufnahme dieser Zusammenarbeit ist den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer und insbesondere der Angleichung Rechnung zu tragen, die bereits in dem Berufsstand erreicht wurde. Die APAB hat diesbezüglich mit dem Ausschuss der Aufsichtsstellen zusammenzuarbeiten.
(5) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung haben einen begründeten Verdacht auf Vorliegen von wesentlichen Mängeln in der internen Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft der APAB mitzuteilen. Diese hat der FMA, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände oder der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann eine Untersuchung nach § 61 durchgeführt wird.
(6) Die APAB und die FMA haben im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten und sind zu diesem Zweck zum Informationsaustausch befugt. In diesem Rahmen können allgemeine Informationen, Tatsachen und Bewertungen sowie insbesondere Ermittlungs- und Verfahrensergebnisse ausgetauscht werden, sofern dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben voraussichtlich erforderlich ist. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch können auf Ersuchen einer Behörde oder unaufgefordert erfolgen, sofern die übermittelnde Behörde die Weiterleitung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Behörde als voraussichtlich erforderlich beurteilt. Der Informationsaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung unterliegt keinen gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtungen.
(7) Sofern der APAB im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben konkrete Anhaltspunkte für schwere Verstöße eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers gegen die Bestimmungen des WTBG 2017 oder eines zugelassenen Revisors gegen die Bestimmungen des GenRevG 1997 und auf deren Grundlage ergangener Rechtsakte sowie berufsrechtlicher Richtlinien, Gutachten und Grundsätze zur Kenntnis gelangen, ist die APAB verpflichtet, diese Verstöße der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände zum Zweck der Ausübung ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten anzuzeigen.
(8) Die Finanzprokuratur kann die APAB auf deren Ersuchen entgeltlich vertreten.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 81.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 82.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 84.
(1) Die APAB gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der APAB beginnt mit 1. Oktober 2016. Die Qualitätskontrollbehörde und der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen haben der APAB spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Akten und Datenbestände zu übergeben. Das gesamte Vermögen des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen geht mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB auf die APAB über.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die für die Bestellung des ersten Vorstandes der APAB erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
(3) Der erste Vorstand hat innerhalb des ersten Geschäftsjahres eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen.
(5) Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben, für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen und die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen.
(6) Das Budget gemäß § 18 für das Geschäftsjahr 2017 ist vom Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2016, zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Budget möglichst bis zum 15. Dezember 2016 zu beschließen.
(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband haben für 2016 einen Beitrag von 250 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.
(8) Die Vorauszahlungen für Inspektionen sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu leisten, die im Kalenderjahr 2015 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt haben. Für Zwecke der Ermittlung des Vorauszahlungsbetrages haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 15. Oktober 2016 die Anzahl ihrer Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Kalenderjahr 2015 und die Honorarsumme für abgerechnete Abschlussprüfungsaufträge im Kalenderjahr 2015 für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse an die APAB zu melden. Der Vorauszahlungsbetrag ist unter Zugrundelegung der Berechnung gemäß § 21 Abs. 2 und Abs. 8 zu ermitteln. Die ermittelten Einzelbeträge sind um 50 vH zu kürzen und den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(9) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für das Geschäftsjahr 2016 eine Zahlung gemäß § 21 Abs. 4 von 300 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.
(10) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, der APAB bewegliches und unbewegliches Vermögen des Bundes als Sachausstattung der Aufsicht zur Verfügung zu stellen.
(11) Die nach den Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG), BGBl. Nr. 84/2005 anerkannten Qualitätsprüfer gelten mit dem Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Diese haben, wenn sie nach Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB Qualitätssicherungsprüfungsaufträge annehmen wollen, den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 zu entrichten.
(12) Bis zum 30. September 2016 nach den Bestimmungen des A-QSG erteilte Bescheinigungen behalten jedenfalls ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in der Bescheinigung festgelegten Frist von sechs Jahren. Eine allfällige Fristverkürzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG ist zu berücksichtigen. Die in den bescheidmäßig ausgestellten Bescheinigungen enthaltene Befristung gemäß § 4 Abs. 1 A-QSG auf drei Jahre verliert ihre Wirkung. Für im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre bis spätestens zum 31. März 2017 abläuft, wird die Ablauffrist für höchstens neun Monate verlängert, sofern der Antrag auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung bis zum Datum der ursprünglich vorgesehenen Ablauffrist gestellt wird und vorher keine neue Bescheinigung durch die zuständige Behörde ausgestellt wird.
(13) Die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach dem A-QSG sind von der APAB weiterzuführen. Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des A-QSG, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen.
(14) Für die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen die Qualitätskontrollbehörde gemäß § 18c Abs. 2 A-QSG Amtsparteistellung innehatte, kommt der APAB diese Amtsparteistellung zu.
(15) Die Qualitätskontrollbehörde ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.
(16) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.
(17) Die Funktionsperiode der vom Bundeskanzler gemäß § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018.
(18) Die Funktionsperiode der vom Aufsichtsrat gemäß § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission endet mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026. Der Aufsichtsrat hat rechtzeitig die neuen Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen.
(19) Gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016, anerkannte Qualitätssicherungsprüfer gelten als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und sind von Amts wegen gemäß § 26 Abs. 5 auf der Website der APAB zu veröffentlichen. Soweit eine Prüfungsgesellschaft gemäß § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 als Qualitätssicherungsprüfer anerkannt wurde, gelten jene natürlichen Personen, deren Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer die Grundlage für die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft bildeten, als verantwortliche natürliche Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2.
(20) Für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 ist bis zum 31. Dezember 2025 die Voraussetzung über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen gemäß § 26 Abs. 3 zu verfügen nicht erforderlich.
(21) Gemäß § 35 und § 36 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2016, erteilte und nicht abgelaufene Bescheinigungen gelten als Bescheinigungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 und sind unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.
(22) Bei einem Antrag auf eine vorläufige Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2028 hat die APAB die Befristung gemäß § 36 Abs. 3 auf 36 Monate auszuweiten.
(23) Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 gemäß WTBG 2017 öffentlich bestellt oder gemäß GenRevG 1997 zugelassen wurden, müssen bei einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen.
(24) Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, müssen bei einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen, sofern sie bis zum 1. Jänner 2026 öffentlich bestellt bzw. zugelassen werden oder wurden.
(25) EU-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die vor dem 1. Jänner 2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß § 69 oder § 74 in Verbindung mit § 69 zugelassen wurden, unterliegen bei einem Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 oder § 74 Abs. 1 Z 2 nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2.
(26) EU-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die zum 1. Jänner 2024 das in § 69 oder § 74 in Verbindung mit § 69 vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen haben, unterliegen bei einem Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 oder § 74 Abs. 1 Z 2 nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Jänner 2026 abschließen werden.
(27) In Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Jänner 2025 und dem 31. Dezember 2030 beginnen, hat die APAB abweichend von § 75 und § 76 Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften gemäß § 76 in das Register gemäß §§ 52 bis 54 mit einem Verweis auf die gegenständliche Übergangsbestimmung einzutragen, sofern der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der APAB die folgenden Informationen vorlegt:
1. Name und Hauptwohnsitz des Drittstaaten-Abschlussprüfers oder Firma, Anschrift und Rechtsform der Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft;
2. eine Erklärung, dass und in welchem Umfang der Abschlussprüfer oder der verantwortliche Prüfer über Kenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung verfügt;
3. eine Angabe, ob eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB vorliegt und gegebenenfalls eine Beschreibung dieses Netzwerks;
4. die im Rahmen der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Anwendung kommenden Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen;
5. eine Beschreibung der Regelungen für die interne Qualitätssicherung, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst;
6. eine Angabe, ob eine Qualitätssicherungsprüfung in Bezug auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wurde und gegebenenfalls wann diese letztmalig durchgeführt wurde und erforderliche Informationen über deren Ergebnis.
Inkrafttreten
§ 85.
(1) § 23 bis § 78 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
(2) § 73 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1 und 2 und § 79 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 7 letzter Satz in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 8, § 55 Abs. 1 und 2 und § 64 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 4 und 6, § 52 Abs. 8, § 64 Abs. 4 sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die APAB hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 13a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angeführter Informationen ist.
Außerkrafttreten
§ 86.
Das A-QSG und die Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, treten mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.
Vollziehung
§ 87.
Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.