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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien - Protokoll B

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Contents: 34 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Anlage 1
  30. Anlage 2
  31. Anlage 3
  32. Anlage 4
  33. Anlage 5
  34. Anlage 6

Proposed changes to this act

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34 provisions

Langtitel

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift (Übersetzung) PROTOKOLL B über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen StF: BGBl. Nr. 478/1993 (NR: GP XVIII RV 1013 AB 1086 S. 123. BR: AB 4552 S. 571.) Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Propose a change

Art. 1

TITEL I Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder „Ursprungserzeugnisse'' Artikel 1 (1) Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind; b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt: i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind, oder iii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Bulgariens in Anwendung der Ursprungsregeln im Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern einerseits und Bulgariens andererseits sind, sofern die genannten Regeln mit denen dieses Protokolls übereinstimmen. (2) Für in Rumänien hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen Rumäniens und Bulgariens für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.

Propose a change

Art. 2

Artikel 2 (1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer ii und iii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Bulgarien im Sinne dieses Protokolls und in Anwendung der Ursprungsregeln des Artikels 1, Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer iii erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. (2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens oder in einer oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens und/oder Bulgarien verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.

Propose a change

Art. 4

Artikel 4 Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'': a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind, b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind, c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden, d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind, e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind, f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse, g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I, i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen, j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Propose a change

Art. 5

Artikel 5 (1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel'' und „Nummer'' bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummern der Nomenklatur des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren'' (im folgenden als „Harmonisiertes System'' oder HS bezeichnet). Der Begriff „einreihen'' bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Nummer. (2) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist. (3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste der Anhang II genannten Ware müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden. (4) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer wählen, anstelle der Bedingungen in der Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen. (5) Für die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen; b) einfaches Einstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung; d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren.

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Art. 6

Artikel 6 (1) Der Begriff „Wert'' in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden. (2) Der Begriff „ab-Werk-Preis'' in der Liste des Anhangs II bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird.

Propose a change

Art. 7

Artikel 7 Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens, oder Bulgariens, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

Propose a change

Art. 8

TITEL II Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 8 (1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden: a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (nachstehend „Bescheinigung EUR.1'' genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR.1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR.1 ist in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben; b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls; c) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 5110 Rechnungseinheiten nicht überschreitet. (2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden: a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und deren Wert 365 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 1025 Rechnungseinheiten nicht überschreitet. Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einführen nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Als Einführen nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaates in Rechnung gestellt werden. Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an. (4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen. (5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrückten Beträge werden immer dann angepaßt, wenn dies erforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre. (6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. (7) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

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Art. 9

Artikel 9 (1) Die Bescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. (2) Die Bescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse'' dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können. (3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens, oder Bulgariens im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können. In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt. (4) Die Bescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll. In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR.1 anzugeben. (5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist. Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY'', „ANNETIU JÄLKIKÄTEEN'', „DELIVRE A POSTERIORI'', „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT'', „UIGEFID EFTIR A A'', „RILASCIATO A POSTERIORI'', „UTSTEDT SENERE'', „UTFÄRDAT I EFTERHAND'', „ELIBERAT A POSTERIORI''. (6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE'', „KAKSOISKAPPALE'', „DUPLICATA'', „DUPLIHAT'', „EFTIRRIT'' „DUPLICATO'', „DUPLICAT''. Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an. (7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 eingetragen. (8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden. (9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. (10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.

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Art. 10

Artikel 10 (1) Die Bescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist. (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnung'' so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen. (3) Da die Bescheinigung EUR.1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR.1 nachprüfen. (4) Wenn eine Bescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung EUR.1 bezieht; - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe sind anzugeben. (5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR.1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR.1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Propose a change

Art. 11

Artikel 11 (1) Die Bescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster im Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer oder mehreren offiziellen Sprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens oder in Englisch zu drücken. Die Bescheinigung EUR.1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. (2) Die Bescheinigung EUR.1 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (3) Die Vertragsparteien dieses Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen EUR.1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR.1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR.1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Propose a change

Art. 12

Artikel 12 (1) Die Bescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften zur Abfertigung gestellt werden. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. (2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 dieses Protokolls wird eine zerlegte oder nicht montierte Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR.1 für die vollständige Ware vorgelegt wird. (3) Bescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände ist. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR.1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung gestellt worden sind. (4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR.1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrmöglichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR.1 nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR.1 sich auf die zur Abfertigung gestellten Waren bezieht. (5) Die Bescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt. (6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden: a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist; b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: - genaue Warenbeschreibung, - Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes, - die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben; c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.

Propose a change

Art. 13

Artikel 13 (1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewendet. (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer'' genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht. (3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR.1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend „LT-Certificate'' genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind. (4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1 a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden. Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1 wird vom ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt. (5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke: „SIMPLIFIED PROCEDURE'', „YKSINKERTAISTETTU MENETTELY'', „PROCEDURE SIMPLIFIE'', „VEREINFACHTES VERFAHREN'', „EINFÖLDUD AFGREIDSLA'', „PROCEDURA SEMPLIFICATA'', „FORENKLET PROSEDYRE'', „FÖRENKLAD PROCEDUR'', „PROCEDURA SIMPLICATA''. Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung'' der Bescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR.1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken. (6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke: „LT CERTIFICATE VALID UNTIL ....................................'', „LT-TODISTUS VOIMASSA ................................... SAAKKA'', „CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ................................'', „LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS ......................................'', „LT SKIRTEINI GILDIR TIL .......................................'', „CERTIFICATO LT VALIDO FINO A ..................................'', „LT-SERTIFIKAT GYLDIG TIL ......................................'', „LT-CERTIFIKAT GILTIGT TILL ....................................'', „CERTIFICAT TL VALABIL PINA LA .................................'', (Datum in arabischen Ziffern) sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, auf Grund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist. Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Masse (l, m3 usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können. (7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen. (8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen; b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben. Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung der Zollbehandlung der Zone erfüllen. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden: c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind; d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden. (9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt. (10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit. (11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR.1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang IV dieses Protokolls auszustellen. Die von dem ermächtigten Ausführer gegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden. (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung. (13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest: a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR.1 oder von LT-Certificaten auszufüllen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist; b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR.1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen sowie für Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt werden. (14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen. (15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet. (16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen. (17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dieses Abkommens über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.

Propose a change

Art. 14

Artikel 14 Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.

Propose a change

Art. 15

Artikel 15 (1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR.1.1 ausgestellt werden kann. Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Zollbehandlung der Zone in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden. (2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.

Propose a change

Art. 16

Artikel 16 (1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Rumänien zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens oder Bulgarien gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Rumänien oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder Rumäniens erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Rumänien in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat, b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Rumänien oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat, c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Rumänien oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. (2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

Propose a change

Art. 17

Artikel 17 (1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien dieses Abkommens einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen EUR.1 nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Protokolls sowie der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen. (2) Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in den Vertragsparteien dieses Abkommens rechtzeitig angewendet werden können. (3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien dieses Abkommens teilen einander über das Sekretariat die Musterabdrucke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel mit. (4) Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen. (5) Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Bescheinigung EUR.1 begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind. (6) Wenn mit einer Bescheinigung EUR.1 in einer Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Bescheinigung EUR.1 erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

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Art. 18

Artikel 18 (1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR.1 oder der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben. (2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR.1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist, oder die sich auf das LT-Certificat beziehende Rechnung, oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR.1 oder der Rechnung schließen lassen. Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehältlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. (3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen. Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen gemäß Artikel 26 vorgelegt. Beschlüsse werden durch den Gemischten Ausschuß gefaßt. Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigung EUR.1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

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Art. 19

TITEL III Schlußbestimmungen Artikel 19 Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

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Art. 20

Artikel 20 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

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Art. 21

Artikel 21 Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.

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Art. 22

Artikel 22 Die Vertragsparteien dieses Abkommens werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Bescheinigungen EUR.1, zu deren Ausstellung ihre Zollverwaltungen in Ausführung dieses Abkommens befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes der Waren, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden.

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Art. 23

Artikel 23 (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens oder Bulgariens sind. (2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle'' auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.

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Art. 24

Artikel 24 (1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in Rumänien ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten oder abgegebenen Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Romania Trade'' trägt. (2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Romania Trade'' auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen Rumäniens oder Bulgariens erlangt haben. (3) Abweichend von Absatz 1, erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus Rumänien wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in Rumänien keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr eine von den zuständigen Zollbehörden Rumäniens ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird, die den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Article 24.3'' enthält.

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Art. 25

Artikel 25 (1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Rumänien auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Polens oder Ungarns ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25'' enthält. (2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr nach Rumänien von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet waren, nach Bulgarien wiederausgeführt, so hat Rumänien Bescheinigungen mit dem Vermerk „Application Article 25'' unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

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Art. 26

Artikel 26 Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.

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Art. 27

Artikel 27 Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.

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Anlage 1

ANHANG I ZU PROTOKOLL B Erläuterungen Anmerkung 1 - zu Artikel 1 Der Begriff „Vertragspartei dieses Abkommens'' umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Staates. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes der Vertragspartei dieses Abkommens, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen. Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1, 2 und 4 Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei dieses Abkommens erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2 zur Anwendung kommt. Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei dieses Abkommens in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß - die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und - sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. Anmerkung 3 - zu den Artikeln 1 und 2 Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben. Anmerkung 4 - zu Artikel 4 Buchstabe f Der Begriff „ihre Schiffe'' gilt nur für Schiffe, a) die in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die die Flagge einer Vertragspartei dieses Abkommens führen; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet; d) deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht; e) deren Besatzung zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht. Anmerkung 5 - zu den Artikeln 4 und 5 Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605. Daraus ergibt sich, daß - jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmoniserten (Anm.: richtig: Harmonisierten) System in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; - bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß. Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt. Anmerkung 5a - zu Artikel 4 Buchstabe h Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können'' nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können. Anmerkung 6 - zu Artikel 5 Absatz 2 Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang II finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste der Anhang II enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen. Anmerkung 7 - zu Artikel 6 Als „ab-Werk-Preis'' gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse. Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird. Anmerkung 8 - zu Artikel 8 Absatz 1 Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird. Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden. Anmerkung 9 - zu Artikel 17 Absatz 1 und zu Artikel 22 Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR.1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise zu erhalten. Anmerkung 10 - zu Artikel 23 Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden. Unter „verwendete Waren'' sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird.

Propose a change

Anlage 2

ANHANG II ZUM PROTOKOLL B Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen EINLEITENDE BEMERKUNGEN Allgemeines Bemerkung 1: 1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in den Spalten 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex'', so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist. 1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige - Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind. 1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Nummer, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht. 1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist, muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden. Bemerkung 2: 2.1 Der Begriff „Herstellen'' umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau'' oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5. 2.2 Der Begriff „Vormaterial'' umfaßt jegliche „Zutaten'', „Rohstoffe'', „Komponenten'' oder „Teile'' usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden. 2.3 Der Begriff „Ware'' bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. Bemerkung 3: 3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Nummer gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben. 3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. 3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Nummer'' verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nummer ...'', daß nur Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt verwendet werden können. 3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Nummer oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet. 3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 ist. Bemerkung 4: 4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe. 4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden. Beispiel: Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden. 4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. Beispiel: Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Beispiel: Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe der Fasern. Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3. 4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Textilien Bemerkung 5: 5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern'' bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 5.2 Der Begriff „natürliche Fasern'' umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 5.3 Die Begriffe „Spinnmasse'', „chemische Materialien'' und „Materialien für die Papierherstellung'' stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Kurzfasern'' bezieht sich auf synthetische oder künstliche Kurzfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 6: 6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4). 6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware. Textile Grundmaterialien sind: - Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare, - feine Tierhaare, - Roßhaar, - Baumwolle, - Materialien für die Papierherstellung und Papier, - Flachs, - Hanf (Cannabis sativa L.), - Jute und andere textile Bastfasern, - Sisal und andere textile Agavefasern, - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, - synthetische Filamente, - künstliche Filamente, - synthetische Kurzfasern, - künstliche Kurzfasern. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden. Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 Prozent des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und/oder die Baumwollgarne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt die Gewichtsgrenze ist eingehalten. 6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Waren aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Waren aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist. Bemerkung 7: 7.1 Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert überschreitet nicht 8% des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind. 7.2 Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen. 7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können. 7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. --------------------------------------------------------------------- Be- oder Verarbeitungen von Position Warenbezeichnung Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen --------------------------------------------------------------------- (1) (2) (3) --------------------------------------------------------------------- 0302 bis Fische, nicht lebend Herstellen, bei dem alle 0305 verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungserzeugnisse sind ex 0403 Buttermilch, Sauermilch Herstellen, bei dem und Sauerrahm, Joghurt, - alle Vormaterialien des Kefir sowie andere Kapitels 4 vollständig fermentierte oder erzeugt sind gesäuerte Milch und Rahm; - verwendete Fruchtsäfte mit Geruchs- und (ausgenommen Ananas-, Geschmacksstoffen oder Limonen-, Limetten- und mit Zusatz von Früchten Grapefruitsäfte) der oder Kakao Nr. 2009 Ursprungserzeugnisse sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 1302 Pflanzensäfte und Herstellen aus nicht Pflanzenauszüge; modifizierten Schleimen und Pektinstoffe, Pektinate und Verdickungsstoffen und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert: - Pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, modifiziert 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem der haltbar gemacht; Kaviar Wert aller verwendeten und Kaviarersatz aus Vormaterialien 50 vH des Fischeiern ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1605 Krebstiere, Weichtiere Herstellen, bei dem der und andere wirbellose Wert aller verwendeten Wassertiere, zubereitet Vormaterialien 50 vH des oder haltbar gemacht ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 1702 Chemisch reine Maltose Herstellen aus und Fructose (Lävulose) Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1702 1704 Zuckerwaren Herstellen aus (einschließlich weiße Vormaterialien, die in eine Schokolade), nicht andere Nummer als die kakaohaltig hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1806 Schokolade und andere Herstellen aus kakaohaltige Vormaterialien, die in eine Nahrungsmittelzubereitungen andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1901 Malzextrakt; Herstellen aus Getreide des Nahrungsmittelzubereitungen Kapitels 10 von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nrn. 0401 bis 0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: - Malzextrakt - andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 1902 Teigwaren, auch gekocht Herstellen, bei dem jedes oder gefüllt (mit Fleisch verwendete Getreide und oder anderen Stoffen) oder seine Folgeprodukte in anderer Weise zubereitet, (ausgenommen Hartweizen und wie zB Spaghetti, Makkaroni, seine Folgeprodukte) Nudeln, Lasagne, Gnocci, vollständig erzeugt sind Ravioli und Canneloni; ausgenommen solche Waren mit einem Gehalt von mehr als 20 Gewichtsprozent an Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, Würsten und ähnlichen Erzeugnissen oder Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall, einschließlich Fetten aller Art und Herkunft; Couscous, auch zubereitet 1903 Tapioka und Herstellen aus Tapioka-Ersatzstoffe aus Vormaterialien jeder Stärke zubereitet, in Form Nummer, ausgenommen aus von Flocken, Graupen, Kartoffelstärke der Perlen und dergleichen Nr. 1108 1904 Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet: - ohne Zusatz von Kakao: - Getreidekörner, Herstellen aus ausgenommen Mais, Vormaterialien jeder vorgekocht oder in Nummer; jedoch dürfen anderer Weise zubereitet Zuckermais in Körnern oder Kolben, zubereitet oder haltbar gemacht, der Nrn. 2001, 2004 und 2005 und Zuckermais (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren, der Nr. 0710 nicht verwendet werden - andere Herstellen, bei dem - jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Mais der Type „Zea Indurata'' und Hartweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - Kakao enthaltend Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1905 Brot, Konditorwaren, Herstellen aus Feinbackwaren und Vormaterialien jeder Nummer andere Backwaren, auch ausgenommen aus kakaohaltig; Hostien, leere Vormaterialien des Oblatenkapseln, wie sie für Kapitels 11 *1) Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und ähnliche Erzeugnisse ex 2103 Zubereitungen für Herstellen aus Gewürzsoßen und zubereitete Vormaterialien, die in eine Gewürzsoßen; andere Nummer als die zusammengesetzte Würzmittel hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Senfmehl, auch zubereitet, und Senf verwendet werden ex 2104 Suppen und Brühen sowie Herstellen aus Zubereitungen dafür Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Nrn. 2002 bis 2005 ex 2202 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem Mineralwasser und mit - alle verwendeten Kohlensäure versetztes Vormaterialien in Wasser, sowie andere eine andere Nummer als nichtalkoholische Getränke, die hergestellte Ware ausgenommen Säfte von einzureihen sind Früchten oder Gemüsen der - verwendete Fruchtsäfte Nr. 2009; alle diese Zucker, (ausgenommen Ananas-, Milch oder Milchfett Limonen-, Limetten- und enthaltend Grapefruitsäfte) der Nr. 2009 Ursprungserzeugnisse sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2205 Wermutwein und anderer Wein Herstellen, bei dem die aus frischen Weintrauben, verwendeten Weintrauben mit Pflanzen oder anderen und ihre Folgeprodukte Stoffen aromatisiert vollständig erzeugt sind ex 2208 Liköre und andere Herstellen, bei dem Destillationsalkohol - alle verwendeten enthaltende Getränke, die Vormaterialien in eine Eier, Eigelb oder Zucker andere Nummer als die (Saccharose oder Invertzucker) hergestellte Ware enthalten einzureihen sind und - die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig erzeugt sind oder Herstellen, bei dem Arrak bis höchstens 5 Volumprozent verwendet werden kann, vorausgesetzt, alle anderen verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse ex 2504 Natürlicher, kristalliner Anreicherung des Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalts, Kohlenstoffgehalt, gereinigt, Reinigen und Mahlen von gemahlen kristallinem Rohgraphit ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf Zerteilen von Marmor, andere Weise zu rechteckigen auch bereits zerteiltem, (einschließlich quadratischen) mit einer Stärke von mehr Blöcken oder Platten als 25 cm durch Sägen lediglich zerteilt, mit einer oder auf andere Weise Stärke von 25 cm oder weniger ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Zerteilen von Steinen, Sandstein und andere Werk- auch bereits zerteilten, oder Hausteine, durch Sägen mit einer Stärke von mehr oder auf andere Weise zu als 25 cm durch Sägen rechteckigen (einschließlich oder auf andere Weise quadratischen) Blöcken oder Platten lediglich zerteilt, mit einer Stärke von 25 cm oder weniger ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat Herstellen aus (Magnesit), gebrochen, in Vormaterialien, die in luftdicht verschlossenen eine andere Nummer als Behältnissen; Magnesiumoxid, die hergestellte Ware auch rein, ausgenommen einzureihen sind; jedoch Schmelzmagnesia und kann natürliches Sintermagnesia Magnesiumcarbonat (Magnesit) vewendet (Anm.: richtig: (verwendet) werden ex 2520 Zahngipse Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer oder Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von gemahlen Farberden ex 2707 Öle, bei denen die Herstellen aus aromatischen gegenüber den Vormaterialien jeder nichtaromatischen Nummer Bestandteilen gewichtsmäßig vorherrschen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Destillationserzeugnissen des Hochtemperatur- Steinkohlenteers und bei deren Destillation bis 250 Grad C 65 Volumprozent oder mehr übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zum Antrieb von Motoren oder zum Heizen 2710 Erdöle und Öle aus Herstellen aus bituminösen Mineralien, Vormaterialien jeder ausgenommen rohe; anderweitig Nummer weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser Zubereitungen bilden ex 2712 - Vaselin, raffiniert Herstellen aus nicht raffiniertem Vaselin - Paraffin Herstellen aus slack wax oder dessen Schwitzrückständen (scale wax) - mikrokristallines Herstellen aus rohem Erdölwachs, slack wax, Ozokerit gereinigter Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere Verfahren gewonnen, auch gefärbt ex Anorganische chemische Herstellen aus Kapitel 28 Erzeugnisse; anorganische Vormaterialien, die in oder organische eine andere Nummer als Verbindungen von die hergestellte Ware Edelmetallen, einzureihen sind; jedoch Seltenerdmetallen, können Vormaterialien radioaktiven Elementen oder derselben Nummer Isotopen; ausgenommen die verwendet werden, wenn Waren, für die unter den ihr Wert 20 vH des nachfolgenden Nrn. ex 2811, ab-Werk-Preises der ex 2833 und ex 2840 hergestellten Ware besondere Regeln angeführt nicht überschreitet sind ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraborat- pentahydrat ex Organische chemische Herstellen aus Kapitel 29 Erzeugnisse; ausgenommen die Vormaterialien, die in Waren, für die unter den eine andere Nummer als nachfolgenden Nrn. ex 2905, die hergestellte Ware, 2915, ex 2932, 2933 und 2934 einzureihen sind; jedoch besondere Regeln angeführt können Vormaterialien sind derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2905 Metall-Alkoholate von Herstellen aus Alkoholen dieser Nummer oder Vormaterialien jeder von Ethylalkohol oder Nummer, einschließlich Glycerin aus anderen Vormaterialien der Nr. 2905; jedoch können Metall-Alkoholate dieser Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2915 Gesättigte acyclische Herstellen aus Monocarbonsäuren und deren Vormaterialien jeder Anhydride, Halogenide, Nummer; jedoch darf der Peroxide und Peroxysäuren; Wert aller Vormaterialien deren Halogen-, Sulfo-, der Nr. 2915 oder 2916 Nitro- oder Nitrosoderivate insgesamt 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten ex 2932 - Innere Ether und deren Herstellen aus Halogen-, Sulfo-, Nitro- Vormaterialien jeder oder Nitrosoderivate Nummer; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Nr. 2909 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten - Cyclische Acetale und Herstellen aus innere Halbacetale und Vormaterialien jeder Halogen-, Sulfo-, Nitro- Nummer, einschließlich oder Nitrosoderivate aus anderen Vormaterialien der Nr. 2932 2933 Heterocyclische Verbindungen, Herstellen aus nur mit einem oder mehreren Vormaterialien jeder Stickstoffheteroatomen; Nummer; jedoch darf der Nucleinsäuren und deren Wert aller Vormaterialien Salze: der Nr. 2932 oder 2933 insgesamt 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten 2934 Andere heterocyclische Herstellen aus Verbindungen Vormaterialien jeder Nummer; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Nr. 2932 oder 2933 oder 2934 insgesamt 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten ex Pharmazeutische Erzeugnisse; Herstellen aus Kapitel 30 ausgenommen die Waren, für Vormaterialien, die in die unter den nachfolgenden eine andere Nummer als Nrn. 3002, 3003 und 3004 die hergestellte Ware besondere Regeln angeführt einzureihen sind; jedoch sind können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, für therapeutische, prophylaktische oder diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen, Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: - gemischte Erzeugnisse für Herstellen aus therapeutische oder Vormaterialien jeder prophylaktische Zwecke Nummer, einschließlich sowie für die gleichen anderer Vormaterialien Zwecke geeignete der Nr. 3002; jedoch ungemischte Erzeugnisse, können auch für therapeutische oder Vormaterialien dieser prophylaktische Zwecke Warenbezeichnung dosiert oder zu den verwendet werden, wenn genannten Zwecken für den ihr Wert 20 vH des Kleinverkauf aufgemacht ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere: - menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - tierisches Blut, für Herstellen aus therapeutische, Vormaterialien jeder prophylaktische oder Nummer, einschließlich diagnostische Zwecke anderer Vormaterialien zubereitet der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - Blutfraktionen, andere als Herstellen aus Antisera, Hämoglobin und Vormaterialien jeder Serumglobuline Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - Hämoglobin, Blutglobuline Herstellen aus und Serumglobuline Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nr. 3002; jedoch können auch Vormaterialien dieser Warenbezeichnung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3003 und Arzneiwaren (ausgenommen Herstellen, bei dem 3004 Waren der Nr. 3002, 3005 - alle verwendeten oder 3006) Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Nr. 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Düngemittel; ausgenommen die Herstellen aus Kapitel 31 Waren, für die unter der Vormaterialien, die in nachfolgenden Nr. ex 3105 eine andere Nummer als eine besondere Regel die hergestellte Ware angeführt ist einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3105 Mineralische oder chemische Herstellen, bei dem Düngemittel, die zwei oder - alle verwendeten drei der düngenden Elemente Vormaterialien in Stickstoff, Phosphor oder eine andere Nummer als Kalium enthalten; andere die hergestellte Ware Düngemittel; Waren dieses einzureihen sind; Kapitels in Tabletten oder jedoch können ähnlichen Formen oder in Vormaterialien Einzelpackungen mit einem derselben Nummer Rohgewicht von 10 kg oder verwendet werden, wenn weniger; ihr Wert 20 vH des ausgenommen: ab-Werk-Preises der - Natriumnitrat hergestellten Ware - Calciumcyanamid nicht überschreitet - Kaliumsulfat und - Kaliummagnesiumsulfat - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Gerbstoff- oder Herstellen aus Kapitel 32 Farbstoffauszüge; Tannine und Vormaterialien, die in ihre Derivate; Farbstoffe, eine andere Nummer als Pigmente und andere die hergestellte Ware Färbemittel; Anstrichfarben einzureihen sind; jedoch und Lacke; Kitte und ähnliche können Vormaterialien Massen; Tinten; ausgenommen derselben Nummer die Waren, für die unter den verwendet werden, wenn nachfolgenden Nrn. ex 3201 ihr Wert 20 vH des und 3205 besondere Regeln ab-Werk-Preises der angeführt sind hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3201 Tannine sowie deren Salze, Herstellen aus Ether, Ester und andere Gerbstoffauszügen Derivate pflanzlichen Ursprungs 3205 Farblacke; Zubereitungen auf Herstellen aus der Grundlage von Farblacken, Vormaterialien jeder im Sinne der Anmerkung 3 zu Nummer, ausgenommen aus diesem Kapitel *2) solchen der Nrn. 3203 und 3204, vorausgesetzt, daß der Wert aller Vormaterialien der Nr. 3205 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Etherische Öle und Resinoide; Herstellen aus Kapitel 33 Parfümerie-, Kosmetik- und Vormaterialien, die in Toilettezubereitungen; eine andere Nummer als ausgenommen die Waren, für die hergestellte Ware die unter der nachfolgenden einzureihen sind; jedoch Nr. 3301 eine besondere Regel können Vormaterialien angeführt ist derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus terpenfrei), einschließlich Vormaterialien jeder sogenannter Concretes und Nummer, einschließlich Absolues; Resinoide; aus Vormaterialien einer Konzentrate etherischer Öle anderen Warengruppe *3) in Fetten, in nichtflüchtigen dieser Nummer; jedoch Ölen, Wachsen oder ähnlichen können Vormaterialien Stoffen, durch Enfleurage derselben Warengruppe oder Mazeration gewonnen; verwendet werden, wenn terpenhaltige ihr Wert 20 vH des Nebenerzeugnisse ab-Werk-Preises der von der Herstellung hergestellten Ware nicht terpenfreier etherischer Öle; überschreitet wässerige Destillate und wässerige Lösungen etherischer Öle ex Seifen, organische Herstellen aus Kapitel 34 grenzflächenaktive Stoffe, Vormaterialien, die in zubereitete Waschmittel, eine andere Nummer als zubereitete Schmiermittel, die hergestellte Ware künstliche Wachse, einzureihen sind; jedoch zubereitete Wachse, Polier- können Vormaterialien und Scheuerzubereitungen, derselben Nummer Kerzen und ähnliche Waren, verwendet werden, wenn Modelliermassen, ihr Wert 20 vH des „Dentalwachse'' und ab-Werk-Preises der und Dentalzubereitungen auf hergestellten Ware nicht der Grundlage von gebranntem überschreitet Gips; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Nr. 3404 besondere Regeln angeführt sind 3404 Künstliche Wachse und Herstellen aus zubereitete Wachse: Vormaterialien, die nicht - auf der Grundlage von in die Nr. 3404 oder in Paraffin, Erdölwachsen oder Kapitel 29 einzureihen von Wachsen aus bituminösen sind Mineralien oder von paraffinischen Rückständen - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus: - hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 1516 - Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und industriellen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 1519 - Vormaterialien der Nr. 3404; jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Eiweißstoffe; modifizierte Herstellen aus Kapitel 35 Stärken; Klebstoffe; Enzyme; Vormaterialien, die in ausgenommen die Waren, für eine andere Nummer als die unter den nachfolgenden die hergestellte Ware Nrn. 3505 und ex 3507 einzureihen sind; jedoch besondere Regeln angeführt können Vormaterialien sind derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: - Stärke-Ether und -Ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3505 - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1108 ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen, bei dem der anderweitig weder Wert aller verwendeten genannt noch inbegriffen Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel Explosivstoffe; Herstellen aus 36 pyrotechnische Waren; Vormaterialien, die in Zündhölzer, eine andere Nummer als Zündmetallegierungen; leicht die hergestellte Ware entzündliche Stoffe einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Photographische oder Herstellen aus Kapitel 37 kinematographische Waren; Vormaterialien, die in ausgenommen die Waren, für eine andere Nummer als die unter den nachfolgenden die hergestellte Ware Nrn. 3701, 3702 und 3704 einzureihen sind; jedoch besondere Regeln angeführt können Vormaterialien sind derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3701 Photographische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen; photographische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: - Sofortbild-Planfilme für Herstellen aus Farbaufnahmen, in Kassetten Vormaterialien, die in eine andere Nummer als in die Nr. 3701 oder 3702 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Nr. 3702 nur verwendet werden, wenn ihr Wert 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 3701 oder 3702 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Nrn. 3701 und 3702 nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3702 Photographische Filme, in Herstellen aus Rollen, sensibilisiert, nicht Vormaterialien, die nicht belichtet, aus anderen in die Nr. 3701 oder 3702 Stoffen als Papier, Pappe einzureihen sind oder Spinnstoffen; Sofortbildpackungen in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet 3704 Photographische Platten, Herstellen aus Filme, Papiere, Pappen und Vormaterialien, die nicht Spinnstoffwaren, belichtet, in die Nrn. 3701 bis 3704 aber nicht entwickelt einzureihen sind ex Verschiedene chemische Herstellen aus Kapitel 38 Erzeugnisse; ausgenommen die Vormaterialien, die in Waren, für die unter den eine andere Nummer als nachfolgenden Nrn. ex 3801, die hergestellte Ware ex 3803, ex 3805, ex 3806, einzureihen sind; jedoch ex 3807, 3808 bis 3814, können Vormaterialien 3818 bis 3820, 3822 und 3823 derselben Nummer besondere Regeln angeführt verwendet werden, wenn sind ihr Wert 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3801 - Kolloidaler Graphit in Herstellen, bei dem der Suspensionen und Wert aller verwendeten halbkolloidaler Graphit; Vormaterialien 50 vH des kohlenstoffhaltige Pasten ab-Werk-Preises der für Elektroden hergestellten Ware nicht überschreitet - Graphit in Form von Pasten, Herstellen, bei dem der bestehend aus einer Wert aller verwendeten Mischung von mehr als 30% Vormaterialien der des Gewichtes von Graphit Nr. 3403 20 vH des mit Mineralölen ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl ex 3806 Harzester Herstellen aus Harzsäuren ex 3807 Schwarzpech Destillieren von Holzteer (Pflanzenteerpech) 3808 bis Verschiedene chemische Herstellen, bei dem der 3814, Erzeugnisse: Wert aller verwendeten 3818 bis - zubereitete Additives für Vormaterialien der 3820, Schmieröle, die Erdöle oder Nr. 3811 50 vH des Öle aus bituminösen ab-Werk-Preises der Mineralien enthalten, der hergestellten Ware nicht Nr. 3811 überschreitet 3822 und - folgende Waren der Nr. 3823: 3823 - zubereitete Bindemittel Herstellen aus für Gießereiformen oder Vormaterialien, die in Gießereikerne auf der eine andere Nummer als Grundlage von natürlichen die hergestellte Ware Harzprodukten einzureihen sind; jedoch - Naphtensäuren und ihre können Vormaterialien wasserunlöslichen Salze; derselben Nummer Ester der Naphtensäuren verwendet werden, wenn - Sorbit, ausgenommen ihr Wert 20 vH des Sorbit der Nr. 2905 ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - Erdölsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Athanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Ölen aus bituminösen Mineralien und ihre Salze - Ionenaustauscher - absorbierende Zubereitungen (Geter) zum Vervollständigen des Hochvakuums in elektrischen Lampen und Röhren - nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen - Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen - Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphthensäuren - Fuselöle und Dippelöle - Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen - Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3901 bis Kunststoffe in Rohformen, 3915 Abfälle, Abschnitzel und Bruch von Kunststoffen; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Nr. ex 3907 eine besondere Regel angeführt ist: - Additions-Homopolymere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet *4) - andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet *4) ex 3907 Copolymere, aus Herstellen aus Polycarbonaten und Vormaterialien, die eine Acrylnitrilbutadien- andere Nummer als die styrolcopolymeren (ABS) hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Nummer verwendet werden, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet *4) ex 3916 bis Halbfabrikate und Fertigwaren 3921 aus Kunststoffen; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. ex 3916, ex 3917 und ex 3920 besondere Regeln angeführt sind: - flache Erzeugnisse, weiter Herstellen, bei dem der behandelt als nur auf der Wert der verwendeten Oberfläche bearbeitet Vormaterialien des oder anders zugeschnitten Kapitels 39 50 vH des als lediglich zu Rechtecken ab-Werk-Preises der (einschließlich Quadraten); hergestellten Ware nicht andere Erzeugnisse, weiter überschreitet behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet - andere: - Additions-Homopolymere Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet *4) - andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet *4) ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem ex 3917 - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 20 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3920 Folien und Filme aus Herstellen aus einem Salz Ionomeren eines thermoplastischen Kunststoffes, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Methacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist 3922 bis Fertigwaren aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der 3926 Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von Kautschuk für Sohlenkrepp Platten aus Naturkautschuk 4005 Kautschukmischungen, nicht Herstellen, bei dem der vulkanisiert, in Rohformen Wert aller verwendeten oder in Platten, Blättern Vormaterialien, oder Streifen ausgenommen Naturkautschuk, 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollgummi- oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Reifenprofile und Felgenbänder, aus Kautschuk: - runderneuerte Luftreifen, Runderneuern von Vollgummi- oder gebrauchten Reifen Hohlkammerreifen, aus Kautschuk - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus solchen der Nr. 4011 oder 4012 ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk ex 4102 Felle von Schafen oder Enthaaren von Schaffellen Lämmern, roh, enthaart oder Lammfellen 4104 bis Leder, enthaart, ausgenommen Nachgerben von 4107 Leder der Nr. 4108 oder 4109 vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind 4109 Lackleder (Patentleder) und Herstellen aus Leder der Patentlederimitation; Nrn. 4104 bis 4107, wenn metallisiertes Leder sein Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: - in Platten, Kreuzen oder Bleichen oder Färben mit ähnlichen Formen Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen - andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör Herstellen aus nicht und andere Waren aus zusammengesetzten Pelzfellen gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Nr. 4302 ex 4403 Rohholz, grob zwei- oder Herstellen aus Rohholz, vierseitig zugerichtet auch entrindet oder entsplintet ex 4407 Holz, in der Längsrichtung Hobeln, Schleifen oder gesägt oder mit dem keilverzinkt Verleimen Profilspaner besäumt, gemessert oder geschält, mit einer Stärke von mehr als 6 mm; gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt ex 4408 Furniere, Platten für die Verspleißen, Hobeln, Herstellung von Sperrholz, mit Schleifen oder einer Stärke von 6 mm oder keilverzinkt Verleimen weniger, verspleißt; anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Stärke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt ex 4409 - Holz (einschließlich Riemen Schleifen oder und Friesen für keilverzinkt Verleimen Parkettfußböden, nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten oder Oberflächen bearbeitet (gefedert, genutet, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt, gefräst, profiliert, abgerundet oder dergleichen), geschliffen oder keilverzinkt verleimt - Gefräste oder profilierte Fräsen oder Profilieren Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke ex 4410 Gefräste oder profilierte Fräsen oder Profilieren bis Holzleisten und Holzfriese ex 4413 für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke ex 4415 Kisten, Schachteln, Herstellen aus noch nicht Verschläge, Trommeln und auf die erforderlichen ähnliche Verpackungsmittel, Maße zugeschnittenen aus Holz Brettern ex 4416 Fässer, Bottiche, Kübel und Herstellen aus andere Binderwaren sowie Faßdauben, auch auf Teile davon, aus Holz beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet ex 4418 - Bautischler- und Herstellen aus Zimmermannsarbeiten aus Vormaterialien, die in Holz eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Zellholzplatten und gesägte und gespaltene Schindeln verwendet werden - Gefräste oder profilierte Fräsen oder Profilieren Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke ex 4421 Holz für Zündhölzer Herstellen aus Holz jeder vorgerichtet; Holzstifte Nummer, ausgenommen aus für Schuhe Holzdraht der Nr. 4409 4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Nr. 4501 ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert Herstellen aus oder kariert Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 4816 Kohlepapiere, Herstellen aus Selbstdurchschreibpapiere Vormaterialien für die und andere Vervielfältigungs- Papierherstellung des und Umdruckpapiere, Kapitels 47 ausgenommen solche der Nr. 4809, einschließlich Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten aus Papier, auch in Schachteln 4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Herstellen, bei dem nicht illustrierte Postkarten - alle verwendeten und Korrespondenzkarten, aus Vormaterialien in Papier oder Pappe; Schachteln, eine andere Nummer als Taschen oder ähnliche die hergestellte Ware Umschließungen, aus Papier einzureihen sind oder Pappe, die eine und Zusammenstellung von - der Wert aller Korrespondenzwaren enthalten verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4818 Toilettepapiere Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4819 Schachteln, Säcke, Beutel und Herstellen, bei dem andere Umschließungen für - alle verwendeten Verpackungszwecke, aus Papier, Vormaterialien in Pappe, Zellstoffwatte oder eine andere Nummer als Vliesen aus Zellstoffasern die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Herstellen aus Zellstoffwatte und Vliese aus Vormaterialien für die Zellulosefasern, auf Formen Papierherstellung des oder Größen zugeschnitten Kapitels 47 4909 Postkarten, gedruckt oder Herstellen aus illustriert; gedruckte Karten Vormaterialien, die nicht mit Glückwünschen, in die Nr. 4909 oder 4911 Mitteilungen oder einzureihen sind Ankündigungen persönlicher Art, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen 4910 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich Blöcke für Abreißkalender: - Dauerkalender oder Kalender Herstellen, bei dem mit auswechselbaren - alle verwendeten Blöcken auf Unterlagen Vormaterialien in (Sockeln) aus anderem eine andere Nummer als Material als Papier oder die hergestellte Ware Pappe einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nr. 4909 oder 4911 einzureihen sind ex 5003 Abfälle von Seide Kardieren oder Kämmen von (einschließlich der zum Abfällen von Seide Abhaspeln nicht geeigneten Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), kardiert oder gekämmt 5501 bis Synthetische oder künstliche Herstellen aus chemischen 5507 Stapelfasern Vormaterialien oder aus Spinnmasse ex Kapitel 50 Garne, Monofile und Fäden Herstellen aus *5) bis - Rohseide, Abfällen von Kapitel 55 Seide, kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, - anderen natürlichen Fasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung Gewebe: - in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen *5) - andere Herstellen aus *5) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Watte, Filze und Vliesstoffe; Herstellen aus *5) Kapitel 56 Spezialgarne; Bindfäden, - Kokosgarnen Seile, Taue und Seilerwaren; - natürlichen Fasern ausgenommen die Waren, für - chemischen die unter den nachfolgenden Vormaterialien oder Nrn. 5602, 5604, 5605 und 5606 Spinnmasse oder besondere Regeln angeführt - Vormaterialien für die sind Papierherstellung 5602 Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet: - Nadelfilze Herstellen aus *5) - natürlichen Fasern - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse; jedoch können - Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402, - Stapelfasern aus Polypropylen der Nr. 5503 oder 5506 oder - Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 Dezitex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus *5) - natürliche Fasern - Stapelfasern aus Kasein - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 5604 Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen überzogen, Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt: - Kautschukfäden und Herstellen aus -schnüre, mit Spinnstoffen Kautschukfäden oder überzogen -schnüren, nicht mit Spinnstoffen überzogen - andere Herstellen aus *5) - natürlichen Fasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung 5605 Metallgarne (Metallgespinste) Herstellen aus *5) und metallisierte Garne, auch - natürlichen Fasern umsponnen, bestehend aus - synthetischen oder Garnen aus Spinnstoffen, aus künstlichen Streifen oder dergleichen der Stapelfasern, nicht Nr. 5404 oder 5405, in kardiert oder gekämmt Verbindung mit Metall in Form oder in anderer Weise von Fäden, Streifen oder für das Verspinnen Pulver oder mit Metall vorgerichtet, überzogen - chemischen Vormaterialien oder Spinnmassen oder - Vormaterialien für die Papierherstellung 5606 Gimpen, umsponnene Streifen Herstellen aus *5) und der gleichen der - natürlichen Fasern Nrn. 5404 und 5405 (andere - synthetischen oder als jene der Nr. 5605 und künstlichen andere als Garne aus Stapelfasern, nicht umsponnenem Roßhaar); kardiert oder gekämmt Chenillegarne (einschließlich oder in anderer Weise beflockte Chenillegarne); für das Verspinnen Maschengarne (sog. vorgerichtet, „Chainette''-Garne) - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder - Vormaterialien für die Papierherstellung Kapitel Teppiche und andere 57 Bodenbeläge, aus Spinnstoffen: - aus Nadelfilz Herstellen aus *5) - natürlichen Fasern - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse; jedoch können - Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402 - Stapelfasern aus Polypropylen der Nr. 5503 oder 5506 oder - Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 Dezitex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - aus anderen Filzen Herstellen aus *5) - natürlichen Fasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse - andere Herstellen aus *5) - Kokosgarnen - Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten - natürlichen Fasern oder - synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet ex Spezialgewebe; getuftete Kapitel 58 Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen die Waren der Nrn. 5805 und 5810; für die Waren der Nr. 5810 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt: - in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen *5) - andere Herstellen aus *5) - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5810 Stickereien als Meterware, Herstellen, bei dem Streifen oder Motive - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen stärkehaltigen Stoffen bestrichen, wie sie für Bucheinbände, Futterale, Kartonagen und dergleichen verwendet werden; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougran und ähnliche steife Gewebe, wie sie für die Hutmacherei verwendet werden 5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose: - mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90% des Gewichtes - andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse 5903 Gewebe, mit Kunststoffen Herstellen aus Garnen imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet (ausgenommen solche der Nr. 5902) 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen *5) Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschichte oder einem Überzug, auch zugeschnitten 5905 Textile Wandbeläge: - mit Kautschuk, Kunststoffen Herstellen aus Garnen oder anderen Vormaterialien imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet - andere Herstellen aus *5) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der Nr. 5902: - gewirkt oder gestrickt Herstellen aus *5) - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse - Gewebe aus Garnen aus Herstellen aus chemischen synthetischen Filamenten, Vormaterialien mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 vH des Gewichtes - andere Herstellen aus Garnen 5907 Andere Gewebe, imprägniert, Herstellen aus Garnen bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen ex 5908 Glühstrümpfe, imprägniert Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe 5909 bis Textile Erzeugnisse für 5911 technische Zwecke: - Polierscheiben und -ringe, Herstellen aus Garnen, andere als aus Filz, der Abfällen von Geweben oder Nr. 5911 Lumpen der Nr. 6310 - andere Herstellen aus *5) - Kokosgarnen - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weisen für das Verspinnen vorgerichtet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 60 Gewirkte oder gestrickte Herstellen aus *5) Flächenerzeugnisse - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt: - die durch Zusammennähen Herstellen aus Garnen *6) oder anderes Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden - andere Herstellen aus *5) - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ex Bekleidung und Herstellen aus Garnen *5) Kapitel 62 Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Nrn. ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, 6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln angeführt sind ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen *5) ex 6204, Mädchen oder Kleinkinder, oder ex 6206, bestickt; „anderes Herstellen aus nicht ex 6209 und konfektioniertes bestickten Geweben, ex 6217 Bekleidungszubehör'', wenn der Wert der bestickt verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet *5) ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus Garnen *5) ex 6216 und Geweben, mit einer Folie aus oder ex 6217 aluminisiertem Polyester Herstellen aus nicht überzogen überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet *5) 6213 und Taschentücher; Schals, 6214 Halstücher, Kopftücher, Schleier und dergleichen: - bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen *5) *6) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet *5) - andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen *5) *6) 6301 bis Decken; Bettwäsche usw; 6304 Gardinen usw; andere Waren für die Innenausstattung: - aus Filz oder aus Herstellen aus *5) Vliesstoffen - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse - andere: - bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen *5) *7) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen *5) *7) 6305 Säcke und Beutel, für Herstellen aus *5) Verpackungszwecke - natürlichen Fasern - synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder in anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet, oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Segelbretter und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Campingausrüstung: - aus Vliesstoffen Herstellen aus *5) - natürlichen Fasern oder - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse - andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen *6) 6307 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der Spinnstoffwaren, Wert aller verwendeten einschließlich Schnittmuster Vormaterialien 40 vH des für Kleidungsstücke ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6308 Warenzusammenstellungen, Jede Ware in der bestehend aus Geweben und Warenzusammenstellung muß Garnen, auch mit Zubehör, zur die Regel erfüllen, die Herstellung von Teppichen, anzuwenden wäre, wenn sie Tapisserien, bestickten nicht in der Tischtüchern, Servietten oder Warenzusammenstellung ähnlichen Spinnstoffwaren, in enthalten wäre; jedoch Aufmachungen für den können Waren ohne Kleinverkauf Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 6401 bis Schuhe Herstellen aus 6405 Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Nr. 6406 6503 Hüte und andere Herstellen aus Garnen Kopfbedeckungen, aus Filz, oder Fasern *6) aus Hutstumpen oder Hutplatten der Nr. 6501, auch gefüttert oder ausgerüstet 6505 Hüte und andere Herstellen aus Garnen Kopfbedeckungen, gewirkt, oder Fasern *6) gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch gefüttert oder ausgerüstet 6601 Regenschirme und Herstellen, bei dem der Sonnenschirme (einschließlich Wert aller verwendeten Stockschirme, Gartenschirme Vormaterialien 50 vH des und ähnliche Schirme) ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 6803 Waren aus Naturschiefer oder Herstellen aus Preßschiefer bearbeitetem Schiefer ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus Mischungen auf der Grundlage Vormaterialien jeder von Asbest oder auf der Nummer Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat ex 6814 Waren aus Glimmer; Herstellen aus agglomerierter oder bearbeitetem Glimmer rekonstituierter Glimmer, auf (einschließlich einer Unterlage aus Papier, agglomeriertem oder Pappe oder anderen Stoffen rekonstituiertem Glimmer) 7006 Glas der Nr. 7003, 7004 oder Herstellen aus 7005, gebogen, an den Kanten Vormaterialien der bearbeitet, graviert, Nr. 7001 durchlocht, emailliert oder anders bearbeitet, weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen 7007 Sicherheitsglas aus Herstellen aus gehärtetem (getempertem) oder Vormaterialien der mehrschichtigem Glas Nr. 7001 (Verbundglas) 7008 Mehrschichtisolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001 7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus gerahmt, einschließlich Vormaterialien der Rückspiegel Nr. 7001 7010 Flaschen, Korbflaschen, Herstellen aus Flakons, Töpfe, Tiegel, Vormaterialien, die in Phiolen, Ampullen und andere eine andere Nummer als Behältnisse, aus Glas, wie die hergestellte Ware sie zum Transport oder zur einzureihen sind, Verpackung von Waren oder verwendet werden; Schleifen von Glaswaren, Konservengläser; Stopfen, wenn ihr Wert 50 vH des Deckel und andere ab-Werk-Preises der Verschlüsse, aus Glas hergestellten Ware nicht überschreitet 7013 Glaswaren, wie sie bei Tisch, Herstellen aus in der Küche, für Vormaterialien, die in Toilettezwecke, im Büro, für eine andere Nummer als die Innendekoration oder für die hergestellte Ware ähnliche Zwecke verwendet einzureihen sind, werden (ausgenommen solche oder der Nr. 7010 oder 7018) Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus: (ausgenommen Garne) - ungefärbten Vorgarnen (Lunten), Glasseidensträngen (Rovings), Garnen oder Stapelfasern oder - Glaswolle ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine Herstellen aus nicht ex 7103 und (natürliche, synthetische bearbeiteten Edelsteinen ex 7104 oder rekonstituierte), oder Schmucksteinen bearbeitet 7106, Edelmetalle: Herstellen aus 7108 und - nicht bearbeitet, Vormaterialien, die nicht 7110 in die Nr. 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytische, thermische oder chemische Trennung von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen - als Halbzeug oder in Form Herstellen aus nicht von Pulver bearbeiteten Edelmetallen ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit ex 7109 und plattiert, als Halbzeug Edelmetallen plattierten ex 7111 Metallen, nicht bearbeitet 7116 Waren aus echten Perlen, Herstellen, bei dem der Zuchtperlen, Edelsteinen, Wert aller verwendeten Schmucksteinen, synthetischen Vormaterialien 50 vH des oder rekonstituierten Steinen ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht Herstellen aus legiertem Stahl Vormaterialien der Nr. 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus 7216 Walzdraht, Stangen und Stäbe, Rohblöcken (Ingots) oder Profile, aus Eisen oder anderen Rohformen der nicht legiertem Stahl Nr. 7206 7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus legiertem Stahl Halbzeug der Nr. 7207 ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus 7219 bis Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots) oder 7222 Stangen und Stäbe, Profile, anderen Rohformen der aus rostfreiem Stahl Nr. 7218 7223 Draht aus rostfreiem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Nr. 7218 ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus 7225 bis Erzeugnisse, Walzdraht, aus Rohblöcken (Ingots) oder 7227 anderem legierten Stahl anderen Rohformen der Nr. 7224 7228 Stangen und Stäbe, aus Herstellen aus Rohblöcken anderem legierten Stahl; (Ingots) oder anderen Profile aus anderem legierten Rohformen der Nr. 7206, Stahl; Hohlbohrstangen und 7218 oder 7224 -stäbe, aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7229 Draht aus anderem legierten Herstellen aus Halbzeug Stahl der Nr. 7224 ex 7301 Spundwandeisen aus Eisen oder Herstellen aus Stahl, auch gelocht oder aus Vormaterialien der Teilen zusammengesetzt Nr. 7206 7302 Bahnbaumaterial aus Eisen Herstellen aus oder Stahl, und zwar: Vormaterialien der Schienen, Leitschienen, Nr. 7206 Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen sowie anderes, nur für das Verbinden oder Befestigen von Schienen geeignetes Material 7304, Rohre und Hohlprofile, aus Herstellen aus 7305 und Eisen (ausgenommen Gußeisen) Vormaterialien der 7306 oder Stahl Nr. 7206, 7207, 7218 oder 7224 ex 7307 Rohrfittings, aus rostfreiem Drehen, Bohren, Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo Aufreiben, 1712), aus mehreren Teilen Gewindeschneiden, bestehend Entgraten und Gußputzen geschmiedeter Rohlinge, wenn ihr Wert 35 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7308 Konstruktionen (mit Ausnahme Herstellen aus der vorgefertigten Gebäude Vormaterialien, die in der Nr. 9406) sowie deren eine andere Nummer als Teile (zB Brücken und die hergestellte Ware Brückenelemente, einzureihen sind; jedoch Schleusentore, Türme, dürfen geschweißte Gittermaste, Dächer, Profile der Nr. 7301 Dachstühle, Türen und nicht verwendet werden Fenster und deren Rahmen und Stöcke, Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 7315 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7322 Heizkörper für Herstellen, bei dem der Zentralheizungen, nicht Wert aller verwendeten elektrisch beheizt Vormaterialien der Nr. 7322 5 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem Kapitel 74 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten Nrn. 7401 bis 7405; für die Vormaterialien in eine Waren der Nr. ex 7403 ist andere Nummer als die nachfolgend eine besondere hergestellte Ware Regel angeführt einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7403 Kupferlegierungen, Herstellen aus unverarbeitet raffiniertem Kupfer, unverarbeitet, oder aus Abfällen und Schrott ex Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem Kapitel 75 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten Nrn. 7501 bis 7503 Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Aluminium und Waren daraus; Herstellen, bei dem Kapitel 76 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten Nrn. 7601, 7602 und ex 7616; Vormaterialien in für die Waren der Nrn. 7601 eine andere Nummer als und ex 7616 sind nachfolgend die hergestellte Ware besondere Regeln angeführt einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7601 Aluminium, unverarbeitet Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium ex 7616 Andere Waren aus Aluminium; Herstellen, bei dem ausgenommen Gewebe, Gitter - alle verwendeten und Geflechte aus Vormaterialien in eine Aluminiumdraht und andere Nummer als die Streckbleche aus Aluminium hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Blei und Waren daraus; Herstellen, bei dem Kapitel 78 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten Nrn. 7801 und 7802; für die Vormaterialien in eine Waren der Nr. 7801 sind andere Nummer als die nachfolgend besondere Regeln hergestellte Ware angeführt einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7801 Blei, unverarbeitet: - raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei - anderes Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7802 nicht verwendet werden ex Zink und Waren daraus; Herstellen, bei dem Kapitel 79 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten Nrn. 7901 und 7902; für die Vormaterialien in eine Waren der Nr. 7901 ist andere Nummer als die nachfolgend eine besondere hergestellte Ware Regel angeführt einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7901 Zink, unverarbeitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7902 nicht verwendet werden ex Zinn und Waren daraus; Herstellen, bei dem Kapitel 80 ausgenommen die Waren der - alle verwendeten Nrn. 8001, 8002 und 8007; Vormaterialien in eine für die Waren der Nr. 8001 andere Nummer als die ist nachfolgend eine hergestellte Ware besondere Regel angeführt einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8001 Zinn, unverarbeitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 8002 nicht verwendet werden ex Andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der Kapitel 81 verarbeitet; Waren aus diesen Wert aller verwendeten Stoffen Vormaterialien, die in dieselbe Nummer wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8206 Werkzeuge aus mindestens zwei Herstellen aus der Nrn. 8202 bis 8205, in Vormaterialien, die nicht Zusammenstellungen für den in die Nrn. 8202 bis 8205 Kleinverkauf aufgemacht einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Waren der Nrn. 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 vH des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 8207 Auswechselbare Werkzeuge für Herstellen, bei dem mechanische oder - alle verwendeten nichtmechanische Vormaterialien in eine Handwerkzeuge oder andere Nummer als die Werkzeugmaschinen (zB zum hergestellte Ware Treiben, Stanzen, Lochen, einzureihen sind Gewindeschneiden oder und Gewindebohren, Bohren, - der Wert aller Räumen, Ausweiten, Fräsen, verwendeten Drehen, Schrauben), Vormaterialien 40 vH einschließlich Zieheisen oder des ab-Werk-Preises der Preßmatrizen zum Ziehen oder hergestellten Ware Strangpressen von Metallen, nicht überschreitet sowie Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge 8208 Messer und Schneidklingen, Herstellen, bei dem für Maschinen oder für - alle verwendeten mechanische Geräte Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Herstellen aus Klinge, auch gezahnt Vormaterialien, die in (einschließlich eine andere Nummer als Gärtnermesser), ausgenommen die hergestellte Ware Messer der Nr. 8208 einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8214 Andere Messerschmiedwaren (zB Herstellen aus Haarschneidemaschinen, Vormaterialien, die in Scherapparate, Hackmesser für eine andere Nummer als Fleischhauer oder für den die hergestellte Ware Küchengebrauch, Wiegemesser, einzureihen sind; jedoch Papiermesser); können Griffe aus unedlen Messerschmiedwaren für die Metallen verwendet werden Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellung solcher Waren 8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Herstellen aus Schaumlöffel, Vormaterialien, die Tortenschaufeln, Fischmesser, in eine andere Nummer als Buttermesser, Zuckerzangen die hergestellte Ware und ähnliche Küchen- oder einzureihen sind; jedoch Tischgeräte können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus Ziergegenstände, aus unedlen Vormaterialien, die in Metallen eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormaterialien der Nr. 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (Anm.: Die Kapitel 84 bis 96 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) --------------------------------------------------------------------- *1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden. *2) Die Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen. *3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. *4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt. *5) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6. *6) Siehe die Einleitende Bemerkung 7. *7) Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7.

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Anlage 3

Anhang III zu Protokoll B WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG (Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG (Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Propose a change

Anlage 4

Anhang IV zum Protokoll B Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c (Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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Anlage 5

Anhang V zum Protokoll B Spezialstampiglie auf die in Unterparagraph 4 (b) des Artikels 13 Bezug genommen wird. (Anm: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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Anlage 6

Anhang VI zum Protokoll B *1) Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ausgedruckte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt: Österreichischer Schilling ................... 14.4794 Finnische Mark ............................... 4.88483 Isländische Krone ............................ 74.8336 Norwegische Krone ............................ 7.98528 Rumänische Lei ............................... 535.1436 Schwedische Krone ............................ 7.59059 Schweizer Franken ............................ 1.70478 --------------------------------------------------------------------- Persönliches Begrenzung Kleinsendungen Reisegepäck für die (365 R.E.) (1025 R.E.) Rechnungs- erklärung (5110 R.E.) --------------------------------------------------------------------- Österreichischer Schilling 6 000 15 000 74 000 Finnische Mark 1 800 5 000 25 000 Isländische Krone 27 300 76 700 382 400 Norwegische Krone 2 900 8 200 40 800 Rumänische Lei 196 000 555 000 2 750 000 Schwedische Krone 3 000 8 000 39 000 Schweizer Franken 650 1 800 8 800 --------------------------------------------------------------------- *1) Die Wertlimits nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben a und b des Protokolls B, ausgedruckt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder und Rumäniens lauten somit wie folgt:

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