Reglement über die Pensionskasse Stadt Luzern (PKR)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 22
AHV-Ersatzrente 1 Das ehemalige Personal der Stadt Luzern, das eine Altersleistung der PKSL in Form einer Altersrente oder einer Kapitalabfindung bezieht, hat ab der Vollendung des 62. Lebensjahres Anspruch auf eine ganze AHV- Ersatzrente, ausgenommen sind die weiterversicherten Personen gemäss Art. 8 Vorsorgereglement. Die AHV-Ersatzrente beträgt 10 Prozent der Beträge gemäss Abs. 2 pro volles Beitragsjahr bei der PKSL, höchstens 100 Prozent. 2 Die Höhe der AHV-Ersatzrente entspricht folgenden Bruchteilen der maximalen AHV-Altersrente: Besoldungsklasse Prozent der AHV-Rente 1 bis 3 95 Prozent 4 bis 5 90 Prozent 6 bis 7 85 Prozent 8 bis 9 80 Prozent Ab 10 75 Prozent Wurde der anrechenbare Jahresverdienst vor der Entstehung des Anspruchs durch Teilzeitarbeit erzielt, besteht die ganze AHV-Ersatzrente in einem diesem Beschäftigungsgrad entsprechenden, anteilmässigen Anspruch. Als Beschäftigungsgrad gilt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der versicherten Person während der letzten Jahre, höchstens während der letzten zehn Jahre vor dem Altersrentenbezug. 3 Die Person, die eine Teil-Altersrente bezieht, hat Anspruch auf eine ihrer Altersrentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente. 4 Der Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente erlischt mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Er geht in dem Mass unter, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht. 5 Die Stadt Luzern bezahlt der PKSL monatlich die Kosten der laufenden AHV-Ersatzrenten. Seite 11/11
Art. 22
AHV-Ersatzrente 1 Das ehemalige Personal der Stadt Luzern, das eine Altersleistung der PKSL in Form einer Altersrente oder einer Kapitalabfindung bezieht, hat ab der Vollendung des 62. Lebensjahres Anspruch auf eine ganze AHV- Ersatzrente, ausgenommen sind die weiterversicherten Personen gemäss Art. 8 Vorsorgereglement. Die AHV-Ersatzrente beträgt 10 Prozent der Beträge gemäss Abs. 2 pro volles Beitragsjahr bei der PKSL, höchstens 100 Prozent. 2 Die Höhe der AHV-Ersatzrente entspricht folgenden Bruchteilen der maximalen AHV-Altersrente: Besoldungsklasse Prozent der AHV-Rente 1 bis 3 95 Prozent 4 bis 5 90 Prozent 6 bis 7 85 Prozent 8 bis 9 80 Prozent Ab 10 75 Prozent Wurde der anrechenbare Jahresverdienst vor der Entstehung des Anspruchs durch Teilzeitarbeit erzielt, besteht die ganze AHV-Ersatzrente in einem diesem Beschäftigungsgrad entsprechenden, anteilmässigen Anspruch. Als Beschäftigungsgrad gilt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der versicherten Person während der letzten Jahre, höchstens während der letzten zehn Jahre vor dem Altersrentenbezug. 3 Die Person, die eine Teil-Altersrente bezieht, hat Anspruch auf eine ihrer Altersrentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente. 4 Der Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente erlischt mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Er geht in dem Mass unter, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht. 5 Die Stadt Luzern bezahlt der PKSL monatlich die Kosten der laufenden AHV-Ersatzrenten. Seite 11/11
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.