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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung

Confederation · 0.961.514 · treaty

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 Ziel des Abkommens
  2. Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
  3. Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
  4. Art. 4 Feststellung der Gleichwertigkeit
  5. Art. 5 Sitzlandprinzip
  6. Art. 6 Anwendung innerstaatlichen Rechts
  7. Art. 7 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
  8. Art. 8 Gemischte Kommission
  9. Art. 9 Beilegung von Streitigkeiten
  10. Art. 10 Drittlandbeziehungen
  11. Art. 11 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung
  12. Art. 12 Revision des Abkommens
  13. Art. 13 Kündigung des Abkommens
  14. Art. 14 Anhang
  15. Art. 15 Inkrafttreten
  16. Art. 1 Bewilligung
  17. Art. 2 Definitionen
  18. Art. 3 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
  19. Art. 4 Inspektionen vor Ort
  20. Art. 5 Versicherungstechnische Rückstellungen
  21. Art. 6 Sichernde Massnahmen
  22. Art. 7 Bestandesübertragung
  23. Art. 8 Missachtung der Rechtsvorschriften des Tätigkeitslandes
  24. Art. 9 Berichterstattung
  25. Art. 10
  26. Art. 11 Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in Liechtenstein
  27. Art. 12 Verfahren
  28. Art. 13 Änderung der Angaben
  29. Art. 14 Voraussetzungen und Verfahren
  30. Art. 15 Änderung der Angaben
  31. Art. 16 Grundsatz
  32. Art. 17 Kundeninformation
  33. Art. 18 Bewilligungsentzug
  34. Art. 19 Voraussetzungen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz
  35. Art. 20 Allgemeininteresse
  36. Art. 21 Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  37. Art. 22 Änderung der Angaben
  38. Art. 23 Voraussetzungen und Verfahren
  39. Art. 24 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  40. Art. 25 Aufgaben des Vertreters für die Abwicklung von Schadenfällen
  41. Art. 26 Änderung der Angaben
  42. Art. 27 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
  43. Art. 28 Anwendbares Recht
  44. Art. 29 Definitionen
  45. Art. 30 Missachtung der Rechtsvorschriften
  46. Art. 31 Inspektionen vor Ort
  47. Art. 32 Vermittlertätigkeit
  48. Art. 33 Berufshaftpflichtversicherung
  49. Art. 34 Vermittlertätigkeit in Liechtenstein
  50. Art. 35 Vermittlertätigkeit in der Schweiz

50 provisions

Art. 26 Änderung der Angaben

Änderungen der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunternehmen der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der schweizerischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.

Art. 27 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

1 Die Aufsicht über die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt bei Niederlassungsgeschäften der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes, bei Dienstleistungsgeschäften derjenigen des Sitzlandes. 2 Als Niederlassungsgeschäfte gelten die durch eine Niederlassung im Tätigkeitsland, als Dienstleistungsgeschäfte die vom Sitzland aus abgeschlossenen Versicherungsverträge.

Art. 28 Anwendbares Recht

1 Im Hinblick auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterliegen Niederlassungsgeschäfte der Gesetzgebung des Tätigkeitslandes, Dienstleistungsgeschäfte derjenigen des Sitzlandes; Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Die Beträge nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. Mai 1996 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften gelten auch für Dienstleistungsgeschäfte schweizerischer Versicherungsunternehmen.

Art. 29 Definitionen

1 Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsvermittler registriert ist. 2 Versicherungsvermittler im Sinne dieses Abkommens sind in einer Vertragspartei registrierte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler. 3 Vermittlertätigkeit im Sinne dieses Abkommens ist die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.

Art. 30 Missachtung der Rechtsvorschriften

1 Falls ein Versicherungsvermittler die anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der anderen Aufsichtsbehörde den Versicherungsvermittler mit allen geeigneten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen. 2 Bei anhaltenden Verstössen kann letztere Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsvermittler in ihrem Gebiet die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.

Art. 31 Inspektionen vor Ort

1 Wenn ein Versicherungsvermittler über eine Geschäftsstelle im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig ist, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes – nach vorheriger Unterrichtung der anderen Aufsichtsbehörde – selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen. 2 Die andere Aufsichtsbehörde kann sich an diesen Inspektionen beteiligen.

Art. 32 Vermittlertätigkeit

Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Vermittlertätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne zusätzliche Bewilligung oder Registrierung betreiben, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.

Art. 33 Berufshaftpflichtversicherung

Legen die Versicherungsvermittler als finanzielle Sicherheit eine Berufshaftpflichtversicherung vor, muss deren örtlicher Geltungsbereich die Gebiete Liechtensteins und der Schweiz umfassen.

Art. 34 Vermittlertätigkeit in Liechtenstein

1 Die in der Schweiz registrierten Versicherungsvermittler unterstehen für ihre Tätigkeit in Liechtenstein mit Ausnahme von Absatz 2 den gleichen Bestimmungen wie die in einem EWR-Staat registrierten Versicherungsvermittler. 2 Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, ohne die schweizerische Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

Art. 35 Vermittlertätigkeit in der Schweiz

1 In Liechtenstein registrierte Versicherungsvermittler, die in der Schweiz tätig werden wollen, sind verpflichtet, dies der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 2 Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, sobald sie ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind. 3 Sie unterliegen für ihre Tätigkeit in der Schweiz den gleichen Informations- und Beratungspflichten wie in Liechtenstein.

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