Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung
Änderungen der in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Angaben sind vom Versicherungsunternehmen der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Letztere teilt diese der schweizerischen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
Art. 27 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
1 Die Aufsicht über die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei obliegt bei Niederlassungsgeschäften der Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes, bei Dienstleistungsgeschäften derjenigen des Sitzlandes.
2 Als Niederlassungsgeschäfte gelten die durch eine Niederlassung im Tätigkeitsland, als Dienstleistungsgeschäfte die vom Sitzland aus abgeschlossenen Versicherungsverträge.
Art. 28 Anwendbares Recht
1 Im Hinblick auf die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterliegen Niederlassungsgeschäfte der Gesetzgebung des Tätigkeitslandes, Dienstleistungsgeschäfte derjenigen des Sitzlandes; Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Die Beträge nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. Mai 1996 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften gelten auch für Dienstleistungsgeschäfte schweizerischer Versicherungsunternehmen.
Art. 29 Definitionen
1 Sitzland im Sinne dieses Abkommens ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Versicherungsvermittler registriert ist.
2 Versicherungsvermittler im Sinne dieses Abkommens sind in einer Vertragspartei registrierte Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler.
3 Vermittlertätigkeit im Sinne dieses Abkommens ist die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.
Art. 30 Missachtung der Rechtsvorschriften
1 Falls ein Versicherungsvermittler die anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nicht einhält, fordert die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes auf Verlangen der anderen Aufsichtsbehörde den Versicherungsvermittler mit allen geeigneten Massnahmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen.
2 Bei anhaltenden Verstössen kann letztere Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes dem Versicherungsvermittler in ihrem Gebiet die weitere Geschäftstätigkeit untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen.
Art. 31 Inspektionen vor Ort
1 Wenn ein Versicherungsvermittler über eine Geschäftsstelle im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig ist, kann die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes – nach vorheriger Unterrichtung der anderen Aufsichtsbehörde – selbst oder durch ihre Beauftragten Inspektionen vor Ort vornehmen.
2 Die andere Aufsichtsbehörde kann sich an diesen Inspektionen beteiligen.
Art. 32 Vermittlertätigkeit
Versicherungsvermittler, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert sind, dürfen ihre Vermittlertätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne zusätzliche Bewilligung oder Registrierung betreiben, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
Art. 33 Berufshaftpflichtversicherung
Legen die Versicherungsvermittler als finanzielle Sicherheit eine Berufshaftpflichtversicherung vor, muss deren örtlicher Geltungsbereich die Gebiete Liechtensteins und der Schweiz umfassen.
Art. 34 Vermittlertätigkeit in Liechtenstein
1 Die in der Schweiz registrierten Versicherungsvermittler unterstehen für ihre Tätigkeit in Liechtenstein mit Ausnahme von Absatz 2 den gleichen Bestimmungen wie die in einem EWR-Staat registrierten Versicherungsvermittler.
2 Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, ohne die schweizerische Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Art. 35 Vermittlertätigkeit in der Schweiz
1 In Liechtenstein registrierte Versicherungsvermittler, die in der Schweiz tätig werden wollen, sind verpflichtet, dies der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
2 Sie können ihre Tätigkeit aufnehmen, sobald sie ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind.
3 Sie unterliegen für ihre Tätigkeit in der Schweiz den gleichen Informations- und Beratungspflichten wie in Liechtenstein.