Reglement über die Konzessionsabgabe zur Nutzung des öffentlichen Grundes (KonzR)
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Change 1
Art. 2
Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG)3, Art. 68 ff. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG)4 und Art. 38 lit. a Stadtverfassung vom 23. September 2001 (StV)5 beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Mit diesem Reglement wird die rechtliche Grundlage zur Erhebung einer Konzessionsabgabe für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes der Stadt Thun zur Energieversorgung geschaffen. 2 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie für Gebäude und Anlagen. 3 Das Reglement findet auf die Strom-, die Fernwärme- und -kälteversorgung, die Gasversorgung sowie die Gewinnung von Strom durch Wasserkraftanlagen Anwendung, soweit dazu öffentlicher Grund der Stadt Thun beansprucht wird. 4 Es findet keine Anwendung auf öffentliche Transportunternehmungen und deren Anlagen. Art. 2 1 In diesem Reglement gelten folgende Begriffsdefinitionen: a EVU: Energieversorgungsunternehmen, wobei als solche alle Unternehmen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts gelten, die den Zweck verfolgen, Energieträger und Energie zu gewinnen, umzuwandeln, zu lagern, bereitzustellen, zu transportieren, zu übertragen oder zu verteilen. 1 BSG 170.11 2 SR 734.7 3 BSG 741.1 4 BSG 732.11 5 SSG 101.1 Zweck und Geltungsbereich Begriffe 2 743.1 b Stromversorgung: Versorgung mit 50 Hz Wechselstrom. c Fernwärmeversorgung: Versorgung von Gebäuden oder Anlagen mit Wärme oder Warmwasser über ein Netzwerk von isolierten Rohrleitungen, das von einer zentralen Heizzentrale aus betrieben wird. d Fernkälteversorgung: Versorgung von Gebäuden oder Anlagen mit Kälte über ein Netzwerk von isolierten Rohrleitungen, das von einer Zentrale aus betrieben wird. e Gasversorgung: Versorgung mit Erdgas, Biogas oder anderen (auch synthetischen) flüssigen oder gasförmigen Energieträgern für industrielle Zwecke oder Wärmeerzeugung durch Verbrennung über ein Rohrleitungssystem. 2 Im Übrigen gelten für die in diesem Reglement verwendeten Begriffe, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Definitionen des übergeordneten Rechts und der einschlägigen Branchenempfehlungen.
Art. 2
Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG)3, Art. 68 ff. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG)4 und Art. 38 lit. a Stadtverfassung vom 23. September 2001 (StV)5 beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Mit diesem Reglement wird die rechtliche Grundlage zur Erhebung einer Konzessionsabgabe für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes der Stadt Thun zur Energieversorgung geschaffen. 2 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie für Gebäude und Anlagen. 3 Das Reglement findet auf die Strom-, die Fernwärme- und -kälteversorgung, die Gasversorgung sowie die Gewinnung von Strom durch Wasserkraftanlagen Anwendung, soweit dazu öffentlicher Grund der Stadt Thun beansprucht wird. 4 Es findet keine Anwendung auf öffentliche Transportunternehmungen und deren Anlagen. Art. 2 1 In diesem Reglement gelten folgende Begriffsdefinitionen: a EVU: Energieversorgungsunternehmen, wobei als solche alle Unternehmen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts gelten, die den Zweck verfolgen, Energieträger und Energie zu gewinnen, umzuwandeln, zu lagern, bereitzustellen, zu transportieren, zu übertragen oder zu verteilen. 1 BSG 170.11 2 SR 734.7 3 BSG 741.1 4 BSG 732.11 5 SSG 101.1 Zweck und Geltungsbereich Begriffe 2 743.1 b Stromversorgung: Versorgung mit 50 Hz Wechselstrom. c Fernwärmeversorgung: Versorgung von Gebäuden oder Anlagen mit Wärme oder Warmwasser über ein Netzwerk von isolierten Rohrleitungen, das von einer zentralen Heizzentrale aus betrieben wird. d Fernkälteversorgung: Versorgung von Gebäuden oder Anlagen mit Kälte über ein Netzwerk von isolierten Rohrleitungen, das von einer Zentrale aus betrieben wird. e Gasversorgung: Versorgung mit Erdgas, Biogas oder anderen (auch synthetischen) flüssigen oder gasförmigen Energieträgern für industrielle Zwecke oder Wärmeerzeugung durch Verbrennung über ein Rohrleitungssystem. 2 Im Übrigen gelten für die in diesem Reglement verwendeten Begriffe, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Definitionen des übergeordneten Rechts und der einschlägigen Branchenempfehlungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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