§ 19
24 c) Selbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Er werbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder
Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz
oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für
Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern sie von den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des
Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 64
sinngemäss.
4 Weiter sind als Einkommen steuerbar:
a) Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens in dem Umfang, in dem
Abschreibungen zugelassen worden sind;
b) geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie bei
der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind.
§ 20 25 bb) Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion,
Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der
Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen
Werte übernommen werden:
172.20010
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische
Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von
Umstrukturierungen im Sinne von § 67 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 Bst. b werden die übertragenen stillen
Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert, soweit
während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder
Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital
liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
§ 20a 26 cc) Weitere Aufschubstatbestände
1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen
Person als Überführung in das Privatvermögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt,
so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die
bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
§ 20b 27 dd) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus
Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher
Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang
von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
§ 21 28 d) Erträge aus beweglichem Vermögen
aa) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der
Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens
fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres
begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
172.200SRSZ 1.2.2026 11
b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile
aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht;
d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung
beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile
aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar,
wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören.
§ 21a 29 bb) Kapitaleinlageprinzip
1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von
Grund- oder Stammkapital. Dies gilt für Einlagen und Aufgelder, die während
eines Kapitalbands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.
2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach
Abs. 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
3 Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft nach § 67 Abs. 1 Bst. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 67
Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung
nach § 67 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der
tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
172.20012
4 Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die
für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet
werden.
5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die
Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des
erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil
dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil
und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
§ 21b 30 cc) Besondere Fälle
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 21 Abs. 1 Bst. c gilt auch:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am
Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus
dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen
oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf,
unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf
Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder
Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach
den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert;
b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital
einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das
Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu
mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach § 21a übersteigt; dies gilt
sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder
wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel
entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
§ 22 31 e) Erträge aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger
Nutzung;
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für
den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigungen
für Bauten;
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d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des
Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungskosten
liegenden Verkehrswert führt.
2 Die Eigenmietwerte werden mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der
ortsüblichen Verhältnisse 65 Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der Eigenmietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird landwirtschaftlich bewertet. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag Rechnung
getragen.
3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das
Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen.
§ 23 32 f) Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Ein richtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und
Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus
Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite werden
nach § 38 besteuert.
4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im
Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:
a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG)33 unterstehen, ist
der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des
Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom
17. Dezember 2004 (VAG)34 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während
der gesamten Vertragsdauer massgebend:
1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf
den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
Ertragsanteil == [1 – ] • 100%(1 + m)22 –1
22 m (1 + m)23
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten-
und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des
betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
1. Ist diese Rendite grösser als null, berechnet sich der Ertragsanteil, auf den
nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
Ertragsanteil == [1 – ] • 100%(1 + r)22 –1
22 r (1 + r)23
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
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§ 24 35 g) Übrige Einkünfte
Steuerbar sind auch:
a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesund heitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e) Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
§ 25 36 2. Steuerfreie Einkünfte
Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 21 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehalten;
c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgeberseite oder von
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert
Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum
Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder pri vaten Mitteln;
e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. e;
f) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu dem für die direkte Bundessteuer
massgebenden Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen
Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
g) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
h) die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen;
i) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
j) folgende Gewinne aus Geldspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS)37 zugelassen sind:
1. die Gewinne aus Spielbankenspielen, sofern sie nicht aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit stammen;
2. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der
Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen;
3. die Gewinne aus Kleinspielen.
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k) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht
überschritten wird;
l) die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen
für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG)38.
§ 26 3. Ermittlung des Reineinkommens
a) Grundsatz
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 27 bis 32) und
allgemeinen Abzüge (§ 33) abgezogen.
§ 27 39 b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Mittelbare Berufskosten
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis
maximal 8000 Franken;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und
bei Schichtarbeit;
c) die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, wobei der
Abzug für die Kosten für Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und steuerlichem Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte
maximal 8000 Franken beträgt.
2 Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwendungen erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt pauschalierte Abzüge fest.
3 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.
§ 28 40 bb) Unmittelbare Berufskosten
1 Weiter können als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden. § 33 Abs. 3 Bst. g bleibt vorbehalten.
2 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden,
namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur,
privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, können mit einer Gewinnungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt 20 Prozent des
durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6900 Franken.
3 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite mit Pauschalen abgegolten
werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit sie zusammen mit dem Abzug in Abs. 2 10 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 11 100 Franken nicht übersteigen. Beträgt der steuerbare Nettolohn
mehr als 111 000 Franken, ist überdies ein Abzug von 5 Prozent auf dem 111 000
Franken übersteigenden Lohnanteil zulässig, maximal aber 5600 Franken.
172.20016
4 Das Finanzdepartement kann in Abweichung von Abs. 2 und 3:
a) für besondere Berufsgruppen andere Pauschalansätze erlassen;
b) Spesenreglemente von Firmen genehmigen.
5 An Stelle der Pauschalen gemäss Abs. 2 und 4 können die notwendigen tatsächlichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hierfür der
Nachweis erbracht wird.
6 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbstständig erwerbstätigen Person gesondert zu.
§ 29 41 c) Selbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Allgemeines
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
b) die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist,
oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d) die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
§ 19 Abs. 2 entfallen, nicht jedoch Baukreditzinsen für Liegenschaften im
Geschäftsvermögen;
e) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte
bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
f) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten:
g) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit
sie buchmässig oder bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR in
besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten
(Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen
Betriebseinrichtungen von Selbstständigerwerbenden (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen auf einen Franken zulässig.
4 Für den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist § 65a
sinngemäss anwendbar.
5 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind die §§ 65b f.
sinngemäss anwendbar.
6 Nicht abziehbar sind insbesondere:
a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die
Begehung von Straftaten;
c) Bussen und Geldstrafen;
d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
7 Sind Sanktionen nach Abs. 6 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder
Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn:
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
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b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
§ 30 42 bb) Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen
werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz
befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften
durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im
Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu
Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar
dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen
nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
§ 31 cc) Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode voran gegangenen Geschäftsjahren
können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer
Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet
werden konnten.
§ 32 43 d) Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte
und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abziehbar.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind abziehbar:
a) die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch
Dritte. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, und die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukosten sind in den zwei
nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können;
b) die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen;
c) die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die Steuerpflichtigen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren
Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
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3 Der Regierungsrat regelt Pauschalabzüge, die an Stelle der tatsächlichen Kosten
treten:
a) für die Kosten der ordentlichen Verwaltung von Wertschriften und Guthaben;
b) für die abziehbaren Liegenschaftskosten.
§ 33 44 e) Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§ 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig
sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem
Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen
Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr
unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b) die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil der Leistungen aus Leibrenten-
und Verpfründungsverträgen nach § 23 Abs. 4 Bst. c;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für
die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch
Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen
aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG;
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht
unter Bst. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien
der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrage von 8400 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von 4200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene
Selbstvorsorge leisten, erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 500 Franken für jedes Kind, für welches die
Steuerpflichtigen einen Abzug gemäss § 35 Abs. 1 geltend machen können.
2 Leben verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Teil unabhängig vom Beruf, Geschäft oder
Gewerbe des anderen erzielt, 2100 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist
zulässig bei erheblicher Mitarbeit einer verheirateten Person im Beruf, Geschäft
oder Gewerbe des anderen Eheteils.
3 Weiter werden abgezogen:
a) die Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen
unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen
und diese 3 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 2
verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
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b) die behinderungsbedingten Kosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen
unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des eidgenössischen
Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten
selber tragen;
c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen
oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 61 Abs. 1
Bst. f), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 3
Bst. b verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Bezirke,
Gemeinden, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten (§ 61
Abs. 1 Bst. a bis c).
d) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 6000
Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 197645 eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
e) die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das
14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person,
die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten
in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung
oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, jedoch höchstens 8000 Franken;
f) die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus
Geldspielen, welche nicht nach § 25 Bst. j und k steuerfrei sind, jedoch
höchstens 5000 Franken; die im Steuerjahr vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze bei den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 25 Bst. j Ziff. 2, jedoch höchstens
25 000 Franken;
g) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der
Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 16 000 Franken, sofern
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Altersjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
§ 34 46 f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie
sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
b) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
c) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von
Vermögensgegenständen;
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d) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erbschafts-
und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.
§ 35 47 4. Sozialabzüge
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
a) 8400 Franken bei den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren;
b) 4200 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen;
c) 10 000 Franken für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder
Obhut der Steuerpflichtigen;
d) 12 000 Franken für jedes volljährige Kind bis zur Vollendung des 28. Altersjahres, das in Aus- oder Weiterbildung steht und dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten;
e) 7800 Franken zusätzlich für eine alleinerziehende Person, solange ein Kind
noch nicht volljährig ist;
f) 20 Prozent der Differenz zwischen 60 000 Franken und dem Reineinkommen,
jedoch höchstens 4000 Franken, für alleinstehende steuerpflichtige Personen,
sofern sie über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen
Invalidenversicherung beziehen; derselbe Abzug steht jeder in ungetrennter
Ehe lebenden steuerpflichtigen Person zu, die diese Voraussetzungen erfüllt,
wobei für die Berechnung lediglich die Hälfte des ehelichen Reineinkommens
massgebend ist.
1a Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Entlastungsabzug vom Reineinkommen. Er beträgt 30 Prozent der massgebenden Bemessungsgrundlage, die
sich wie folgt berechnet:
a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare aus der Differenz zwischen 70 000
Franken und dem Reineinkommen;
b) für die übrigen Steuerpflichtigen aus der Differenz zwischen 35 000 Franken
und dem Reineinkommen;
c) für jedes Kind, für welches ein Abzug gemäss Abs. 1 Bst. c und d geltend
gemacht werden kann, erhöht sie sich um 25 000 Franken;
d) für alle Steuerpflichtigen vermindert sie sich um 10 Prozent des Reinvermögens.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die
Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.
§ 36 48 5. Steuerberechnung
a) Steuertarif
aa) Tarif für Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden
1 Die Einkommenssteuer beträgt:
172.200SRSZ 1.2.2026 21
0.25 Prozent für die ersten 1 500 Franken
0.50 Prozent für die weiteren 1 300 Franken
0.75 Prozent für die weiteren 1 100 Franken
1.00 Prozent für die weiteren 1 000 Franken
1.25 Prozent für die weiteren 1 000 Franken
1.50 Prozent für die weiteren 1 100 Franken
1.75 Prozent für die weiteren 1 300 Franken
2.00 Prozent für die weiteren 1 800 Franken
2.25 Prozent für die weiteren 2 400 Franken
2.50 Prozent für die weiteren 3 600 Franken
2.75 Prozent für die weiteren 5 900 Franken
3.00 Prozent für die weiteren 8 200 Franken
3.25 Prozent für die weiteren 10 500 Franken
3.50 Prozent für die weiteren 11 600 Franken
3.65 Prozent für die weiteren 9 300 Franken
3.90 Prozent für die weiteren 197 200 Franken
Für steuerbare Einkommen über 258 800 Franken beträgt die einfache Steuer für
das ganze Einkommen 3.65 Prozent.
2 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem
das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird.
3 Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten
hundert Franken abgerundet.
§ 36a 49 bb) Kantonstarif
§ 36 gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe von
7 Prozent für die weiteren 174 700 Franken. Für steuerbare Einkommen über
433 500 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5 Prozent.
§ 37 b) Sonderfälle
aa) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,
wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem
Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung
eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
§ 38 50 bb) Besondere Kapitalleistungen
1 Kapitalleistungen gemäss § 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz
besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung
von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 1.5 Prozent.
2 Die Sozialabzüge gemäss § 35 werden nicht gewährt.
172.20022
§ 39 51 cc) Gewinne aus Geldspielen
Gewinne aus Geldspielen gemäss § 25 Bst. j und k, die nicht steuerfrei sind,
werden gesondert mit einer Einkommenssteuer von 15 Prozent besteuert.
§ 39a 52 dd) Kleine Arbeitsentgelte
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer
ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der
Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni
2005 (BGSA)53 entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Bezirk,
Gemeinde und Kirchgemeinde abgegolten.
2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-
Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Arbeitnehmer (steuerpflichtige Person) eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Die AHV-
Ausgleichskasse überweist die Steuerbeträge der kantonalen Steuerverwaltung
und erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 3 Satz 1 gelten sinngemäss.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verteilung der Steuererträge auf die beteiligten Gemeinwesen.
§ 39b 54 ee) Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder
wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist
die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 33 Abs. 1
Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird
die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie für Kapitalleistungen nach § 38 erhoben. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die Steuer ebenfalls nach
§ 38, wobei die einfache Steuer minimal 1 Prozent und maximal 3 Prozent beträgt.
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die
Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen;
die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des
Todesjahres des Erblassers.
C. Vermögenssteuer
§ 40 55 1. Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessungsberechtigten zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die
Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und
deren direktem Grundbesitz steuerbar.
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
172.200SRSZ 1.2.2026 23
§ 41 2. Bewertung
a) Grundsatz
1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen, wird
das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsät ze und das Verfahren. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 3.
§ 42 56 b) Grundstücke
1 Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und
Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
2 Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der
erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in
der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung
unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.
3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das
Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen.
§ 43 57 c) Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der
Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
2 Der Wert der Viehhabe wird nach dem Einheitswert bestimmt.
§ 44 d) Wertpapiere und Forderungen
1 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Besteuerung.
2 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu
schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist dem
Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.
§ 44a 58 e) Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert steuerbar.
Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von § 18b Abs. 2 zu berücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach §§ 18b Abs. 3 und 18c sind bei Zuteilung ohne
Steuerwert zu deklarieren.
§ 45 59 f) Lebensversicherungen
Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
172.20024
§ 46 3. Abzug von Schulden
Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als
sie von der steuerpflichtigen Person zu tragen sind.
§ 47 60 4. Steuerberechnung
a) Sozialabzüge
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:
a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare: 250 000 Franken;
b) für die übrigen Steuerpflichtigen: 125 000 Franken;
c) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 gemacht werden
kann: 30 000 Franken.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht festgelegt.
§ 48 61 b) Steuertarif
1 Die Vermögenssteuer beträgt 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens.
2 Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tausend Franken abgerundet.
D. Ausgleich der kalten Progression
§ 49 62
1 Der Regierungsrat gleicht die Folgen der kalten Progression aus durch eine Anpassung der Tarifstufen bei der Einkommenssteuer (§ 36 f.), der in Frankenbeträgen festgelegten Abzüge, Freibeträge und Freigrenzen (§§ 25, 28, 33 und 35) und
des Mindestbetrags bei der Besteuerung nach dem Aufwand (§ 15a Abs. 1 Bst. a)
an den Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Der Ausgleich erfolgt alle drei Jahre auf den Beginn einer neuen Steuerperiode.
Der Regierungsrat legt die Anpassungen mindestens sechs Monate vor Beginn
dieser Steuerperiode in einer Verordnung fest.
3 Die kalte Progression wird in vollem Umfang ausgeglichen. Für die Höhe des
Ausgleichs ist der Indexstand per Ende März des jeweiligen Vorjahres massgebend
(Basis Dezember 2005 = 100). Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. Der nicht gerundete Betrag gilt als Basiswert für die Berechnung des
nächsten Ausgleichs.
4 Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf
eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten
Ausgleichs.
E. Zeitliche Bemessung
§ 50 1. Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
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2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die
Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt
sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für
die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
§ 51 2. Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das
Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein
Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten
Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.
§ 52 63 3. Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr
nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die
diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. § 12 Abs. 2a bleibt vorbehalten.
4 Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen, gilt Abs. 3
sinngemäss.
§ 53 4. Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
III. Besteuerung der juristischen Personen
A. Steuerpflicht
§ 54 64 1. Begriff der juristischen Person
1 Als juristische Personen werden besteuert:
172.20026
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 118a des Bundesgesetzes
über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)65. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 10 Abs. 2 steuerpflichtige
ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
§ 55 2. Steuerliche Zugehörigkeit
a) Persönliche Zugehörigkeit
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Kanton befindet.
§ 56 66 b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb des
Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit solchen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im Ausland
sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder
Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein
Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-Musterabkommens massgebend.
§ 57 c) Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt
sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile
des Gewinns und Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
§ 58 67 d) Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen
einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.
172.200SRSZ 1.2.2026 27
2 Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann
Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt
wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im
betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben
die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz
haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton
erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapital
zu versteuern.
4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur insoweit,
als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo
lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.
5 Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20 Prozent der Gemeinde
zugerechnet, in welcher sich der Sitz der Geschäftsleitung der Korporation
befindet.
b) Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf die
Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu dem
auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.
§ 59 68 3. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton oder
mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des Sitzes oder
der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht mit der laufenden Steuerperiode.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung
des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder
mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und
der tatsächlichen Geschäftsleitung in einen andern Kanton dauert die Steuerpflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.
2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in
einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der
Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
3 Bei Sitzverlegungen innerhalb des Kantons bestimmt sich die Steuerpflicht auf
Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode.
4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
172.20028
§ 60 4. Mithaftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung
und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die
juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland
verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.
2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen
juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen,
die:
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Die Haftung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nachweist,
dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
4 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet
für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelt
und die von der Partei beigezogen worden ist, in der Schweiz weder ihren Sitz
noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.
5 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
§ 61 69 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton und seine Anstalten;
c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkirchen sowie deren Anstalten;
d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz,
Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der
Personalvorsorge dienen;
e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe
der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-,
Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der
konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich
diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich
nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse
an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist
und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;
g) die juristischen Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
172.200SRSZ 1.2.2026 29
h) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG für die Liegenschaften, die
Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
i) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger
ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach
Bst. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Bst. e sind;
j) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die
für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen
ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen. Die
Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten
Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind
Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
§ 62 6. Steuererleichterungen für Unternehmen
1 Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen
Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene
Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen
Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.
2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen
geknüpft.
B. Gewinnsteuer
§ 63 1. Steuerobjekt
a) Grundsatz
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
§ 64 70 b) Berechnung des Reingewinns
aa) Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen
des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
– Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
– geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen;
– Einlagen in die Reserven;
172.20030
– Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,
soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
– offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht
begründete Zuwendungen an Dritte;
c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der
Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 68. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;
d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);
e) den nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den
Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
3 Weiter sind als Reingewinn steuerbar:
a) Gewinne auf Grundstücken in dem Umfang, in dem Abschreibungen zugelassen
worden sind;
b) geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie bei
der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind.
§ 65 71 bb) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) die Steuern, nicht aber Steuerbussen und Handänderungssteuern;
b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals,
sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu
20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz,
die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der
Steuerpflicht befreit sind (§ 61 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden, Bezirke, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten
(§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c);
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem
Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e) die Sofortabschreibungen auf einen Franken auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen
Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV);
f) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte
bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis
zu 1 Million Franken;
g) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
h) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die
Begehung von Straftaten;
c) Bussen;
172.200SRSZ 1.2.2026 31
d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder
Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
§ 65a 72 cc) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der juristischen Person direkt
oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent
über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand
hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die
wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG)73.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung,
zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens
aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person;
b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung
und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht
dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
§ 65b 74 dd) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der
juristischen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent
oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent
in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen (Patentbox).
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten
enthalten sind, wird ermittelt, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das
Markenentgelt vermindert wird.
3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren
Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit
dieser den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug nach § 65a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt.
4 Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox unterliegen der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach
§ 65a der Gewinnsteuer, sofern die steuerpflichtige Person im Folgejahr die ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt.
5 Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte stille
Reserve zu bilden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.
172.20032
6 Verlegt eine gemäss Abs. 3 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren
nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen
anderen Kanton, der eine von Abs. 3 abweichende Besteuerung vorsieht, werden
der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der
noch nicht abgerechnete Abzug nach § 65a im Wegzugsjahr zum steuerbaren
Reingewinn hinzugerechnet.
7 Die Ausführungsvorschriften des Bundes gelten sinngemäss, insbesondere für:
a) die Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und
vergleichbaren Rechten, namentlich für den Nexusquotienten;
b) die Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen
voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren
Rechte zugrunde liegen;
c) die Dokumentationspflichten;
d) Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;
e) die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
§ 65c 75 ee) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte
1 Als Patente im Sinne von § 65b gelten:
a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973
in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 (EPÜ 2000)76 mit Benennung Schweiz;
b) Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni
1954 (PatG)77;
c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a oder b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte im Sinne von § 65b gelten:
a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem PatG und deren Verlängerung;
b) Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien
und Halbleitererzeugnissen vom 9. Oktober 1992 (ToG)78 geschützt sind;
c) Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 20. März 1975 (Sortenschutzgesetz)79 geschützt sind;
d) Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (HMG)80 geschützt sind;
e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz
über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz)81 ein
Berichtschutz besteht;
f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a–d entsprechen.
§ 65d 82 ff) Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§ 65a, 65b Abs. 1 und 2 sowie
250g Abs. 3 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor
Verlustverrechnung nach § 70, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 74 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen
Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.
172.200SRSZ 1.2.2026 33
§ 66 83 gg) Erfolgsneutrale Vorgänge
Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer
Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
§ 67 84 hh) Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit
die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer
massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der
Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb
weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von
Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen
des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft.
Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an
deren Grundkapital die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
zu mindestens 20 Prozent beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d werden die
übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich
besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die
übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an
der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem
Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche
nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit
oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände
des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine
Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d.
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf
Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit
die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven
im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert. Die begünstigte
172.20034
juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte
stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter
einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
§ 68 85 ii) Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen
werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz
befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften
durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
1a Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent
des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der
Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im
Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu
Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar
dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen
nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
§ 68a 86 jj) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die juristische Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der
Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am
Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen
Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten:
a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen
aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte;
b) das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61;
c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für
Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.
172.200SRSZ 1.2.2026 35
§ 68b 87 kk) Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst
geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten:
a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen
aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte;
b) der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61;
c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
§ 69 88 ll) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der
Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus
direktem Grundbesitz.
§ 70 89 mm) Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren
können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Verrechenbar im Sinne von Abs. 1 sind auch Verluste von Betrieben, die bei
einer Umstrukturierung übernommen worden sind.
3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer
Sanierung erbracht werden und die nicht Kapitaleinlagen nach § 66 Buchstabe a
sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren
entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet werden konnten.
§ 71 90 2. Steuerberechnung
a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt
1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
2 Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ideellen Zwecken
werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
3 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.
4 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird
der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom
ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht.
172.20036
§ 72 91 b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen
beträgt 1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20 000 Franken nicht erreichen, werden
nicht besteuert.
3 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.
§ 73 92 c) Kollektive Kapitalanlagen
Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird
nach § 71 berechnet.
§ 74 93 3. Gesellschaften mit Beteiligungen
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am
Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen
Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrs- wert von
mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten.
Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. § 243 bleibt vorbehalten.
3 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur
berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren
Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im
Zusammenhang steht.
5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b) wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder
Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf
mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung
für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die
Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken,
führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung
der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem
Zusammenhang stehen.
172.200SRSZ 1.2.2026 37
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934
(BankG)94 werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen
Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten
nach Art. 11 Abs. 4 oder 30b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.
§ 75 95
§ 76 96
§ 77 97
C. Minimalsteuer 98
§ 78 99 1. Voraussetzung und Bemessung
Die juristischen Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimalsteuer, wenn diese die nach §§ 71 bis 74 berechnete Gewinnsteuer übersteigt.
Die Minimalsteuer wird nach dem Eigenkapital bemessen.
§ 79 100 2. Bemessung des Eigenkapitals
a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
aa) Allgemeines
1 Das Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus
dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn
gebildeten stillen Reserven. Ausgenommen sind Rücklagen im Sinne von § 68
Abs. 2.
2 Massgebend ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.
§ 80 101 bb) Verdecktes Eigenkapital
Das Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen
Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital
zukommt.
§ 81 102 b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als Eigenkapital gilt bei:
a) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende
Anteil am Reinvermögen;
b) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
172.20038
§ 82 103 3. Steuerberechnung
a) Grundsatz
1 Die Minimalsteuer beträgt 0.03 Promille des massgebenden Eigenkapitals, mindestens aber 100 Franken.
2 Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton nach
§ 56 sowie bei Zu- und Wegzügen während der Steuerperiode vollumfänglich geschuldet. In den Fällen von Abs. 3 und 4 Satz 1 ist kein Mindestbetrag geschuldet.
3 Bei Vereinen sind 300 000 Franken steuerfrei.
4 Stiftungen und übrige juristische Personen mit einem Eigenkapital von unter
300 000 Franken werden nicht besteuert. Ausgenommen sind kollektive Kapitalanlagen.
5 Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die nächsten
tausend Franken abgerundet.
§ 83 104
D. Zeitliche Bemessung
§ 84 1. Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung,
eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss
der Liquidation.
§ 85 105 2. Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche
Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Geschäftsleitung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die
aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem
Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.
§ 86 106 3. Bemessung des Eigenkapitals
1 Das massgebende Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.
3 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der
Minimalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
172.200SRSZ 1.2.2026 39
IV. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton
§ 87 107 1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind
Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach
§ 39a unterstehen.
2 Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen
nicht der Quellensteuer, wenn ein Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die
Niederlassungsbewilligung besitzt.
§ 88 108 2. Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind:
a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87 Abs. 1, die
Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 2 und
b) die Ersatzeinkünfte.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
§ 89 109 3. Quellensteuerabzug
a) Grundlage
Die Höhe des Quellensteuerabzugs für Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden richtet sich nach den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen
geltenden Steuersätzen und dem gewogenen Mittel der Steuerfüsse im Kanton.
Die direkte Bundessteuer wird in die Tarife eingebaut.
§ 90 110 b) Ausgestaltung
1 Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§§ 27 und 28) und für Versicherungsprämien (§ 33 Abs. 1 Bst. d, f und
g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) berücksichtigt. Die Pauschalen werden
von der kantonalen Steuerverwaltung veröffentlicht.
2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
lebenden Eheleute, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen, die
ihr Gesamteinkommen (§ 9 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie
den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute (§ 33 Abs. 2) berücksichtigen.
3 Die Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, von Gratifikationen, unregelmässiger Beschäftigung, Stundenlöhnern, Teilzeit- oder Nebenerwerb und von satzbestimmenden Elementen und das Verfahren bei Tarifwechseln, rückwirkenden
Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach
Beendigung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
172.20040
§ 91 111
§ 92 112 5. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und
bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die
geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufordern;
b) den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c) die Steuern periodisch an die zuständige Amtsstelle abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular oder elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle
der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
d) die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen
zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann,
wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige
Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.
§ 93 113 6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
a) Von Amtes wegen
1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1 werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr mindestens den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder
b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen, wobei für den Steuersatz § 8 Abs. 1 sinngemäss gilt.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Personen nach Abs. 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis
am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde
verlangen.
§ 93a 114 b) Auf Antrag
1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1, die keine der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen
Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Bei Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im Zeitpunkt der Abmeldung einzureichen.
172.200SRSZ 1.2.2026 41
§ 93b 115 c) Verhältnis zur Quellensteuer
1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des
Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem
Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie
juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz116
§ 94 117 1. Arbeitnehmer
1 Einem Steuerabzug an der Quelle nach §§ 87 bis 90 unterliegen:
a) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte, wenn sie
für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende
Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung
oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
b) in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit
Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der
Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich
mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im
Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
c) im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr
an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf
der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.
2 Davon ausgenommen sind Einkommen:
a) die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a unterstehen;
b) von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem Arbeitgeber
unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffes.
§ 95 118 2. Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte
aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit
verbundene Entschädigungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten
selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt:
a) bei Tageseinkünften bis 200 Franken 7 Prozent;
b) bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 9 Prozent;
c) bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 11 Prozent;
d) bei Tageseinkünften über 3000 Franken 13 Prozent.
172.20042
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen,
Nebenbezüge und Naturalleistungen, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dieser
Abzug beträgt:
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die
Steuer solidarisch haftbar.
§ 96 119 3. Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von
juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für
die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen,
Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind
für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen
Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge sowie der Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen
selber, sondern Dritten zufliessen.
§ 97 4. Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch
Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen
für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
§ 98 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die auf Grund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen
oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 5 Prozent und bei Kapitalleistungen 2.5 Prozent
der Bruttoeinkünfte.
§ 98a 120 6. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss § 18b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden
für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach § 18d an der Quelle besteuert.
172.200SRSZ 1.2.2026 43
2 Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
§ 99 121 7. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
a) Von Amtes wegen
Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz
einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person
durchgeführt werden.
§ 99a 122 b) Auf Antrag
Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom
Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen
Person vergleichbar ist oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die
in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
§ 100 123 c) Verhältnis zur Quellensteuer
1 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
2 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an
die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes,
des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.
§ 101 124 8. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäss.
2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde.
C. Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis125
§ 102 126 1. Quellensteuer
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer
nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:
a) für Arbeitnehmer nach § 87, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben;
172.20044
b) für Arbeitnehmer nach § 94, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren
Wochenaufenthalt im Kanton haben;
c) für Personen nach §§ 94 sowie 96 bis 98a, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen
Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung von einer
Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines
Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer das Recht
des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
d) für Personen nach § 95, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zuständigen Bezugsbehörde des Kantons Schwyz. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. c zweiter Teilsatz.
§ 103 127 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde nach
diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:
a) für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. a, die am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton hatten;
b) für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. b, die am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt im Kanton hatten;
c) für Personen nach § 102 Abs. 1 Bst. c, die am Ende der Steuerperiode oder
der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren.
2 Der Kanton Schwyz hat in den Fällen nach Abs. 1 Anspruch auf allfällige im
Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer bzw. der erwerbstätigen Person zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
3 Die kantonale Steuerverwaltung leistet den anderen schweizerischen Steuerbehörden bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
V. Grundstückgewinnsteuer
§ 104 128 1. Gegenstand der Steuer
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im
Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder von
Anteilen an solchen.
2 Nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fallen der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegende Buchgewinne (§§ 19 Abs. 4 Bst. a und 64 Abs. 3 Bst. a).
§ 105 2. Grundstücke
Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentums- anteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und
Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
172.200SRSZ 1.2.2026 45
§ 106 3. Veräusserungen
a) Steuerbegründende Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an
Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
2 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:
a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke
wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettengeschäfte, Übertragungen
massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.);
b) die Belastung von Grundstücken mit privat rechtlichen Dienstbarkeiten oder
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
§ 107 129 b) Steueraufschiebende Veräusserungen
Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b) Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem
Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils an
den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Eheleute einverstanden sind;
c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
d) Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 und
67 Abs. 1 und 3. Die aufgeschobene Besteuerung wird bei einer Verletzung
der Sperrfrist in analoger Anwendung von § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 und 4
nachgeholt, wobei sich die Steuerbemessung nach §§ 113 ff. und die Besitzesdauer nach § 121 richtet.
§ 108 130 c) Ersatzbeschaffungen
aa) Geschäftsvermögen
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben:
a) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen
Anlagevermögen im Sinne von §§ 30 Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehörenden
Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum
Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in
der Schweiz verwendet wird;
b) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist
zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
c) bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a. Die
Frist gemäss Bst. a gilt sinngemäss.
2 Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt.
172.20046
§ 109 131 bb) Wohneigentum
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei
Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft,
soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau
einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Die angemessene Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach der Veräusserung.
2 Für Ferien- und Zweitliegenschaften ist Abs. 1 nicht anwendbar.
§ 110 132
§ 111 4. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person. Ehegatten und Kinder werden
selbstständig besteuert.
2 Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrichten. Sie haften solidarisch.
§ 112 133 5. Steuerbefreiung
Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton, seine Anstalten und Betriebe;
c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkirchen sowie deren An stalten;
d) die nach Art. 2 GSG begünstigten natürlichen Personen und institutionellen
Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
§ 113 6. Steuerbemessung
a) Grundstückgewinn
1 Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Veräusserungserlös
die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines unter Steueraufschub im
Sinne von § 107 erworbenen Grundstückes ist auf die letzte Veräusserung abzustellen, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.
3 Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines durch Ersatzbeschaffung
im Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines
anderen Kantons erworbenen Grundstücks ist auf dessen Erwerb abzustellen,
wobei der nicht besteuerte Gewinn des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten
Grundstücks zu berücksichtigen ist.
§ 114 b) Veräusserungserlös
1 Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen.
Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert angerechnet.
2 Wird kein Preis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung als Verkaufspreis.
172.200SRSZ 1.2.2026 47
3 Nicht zum Veräusserungserlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht.
§ 115 c) Anlagekosten
aa) Erwerbspreis
1 Der Erwerbspreis entspricht dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden
nicht berücksichtigt.
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle der Verkehrswert im
Zeitpunkt des Erwerbs. Kann der Zeitpunkt des Erwerbs nicht festgestellt werden,
gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräusserung massgebende Steuerschatzungswert ohne Abzug.
3 Verluste, welche die veräussernde Person beim Erwerb des Grundstücks im
Zwangsverwertungsverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat, können zur Anrechnung gebracht werden.
§ 116 134 bb) Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzesdauer angefallen sind:
a) Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;
b) Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz versteuert worden sind oder werden;
c) Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;
d) Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung
des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss von Provisionen an Drittpersonen, soweit sie üblich sind;
e) Fremdkapitalzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
f) die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der
Gewinnsteuer verzichten;
g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§ 36d ff. des Planungs- und Baugesetzes
vom 14. Mai 1987135.
1a Die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Aufwendungen bleiben vorbehalten. Sie können auch von innerkantonalen Liegenschaftenhändlern geltend gemacht werden.
2 Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht angerechnet.
3 Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder
rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
172.20048
§ 117 cc) Bei Ersatzbeschaffungen
Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung
die Besteuerung des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks im
Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons aufgeschoben wurde, wird der nicht besteuerte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
§ 118 d) Teilveräusserung
1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
2 Nicht einer bestimmten Parzelle zurechenbare Aufwendungen sind anteilmässig
zu verlegen.
§ 119 136 e) Verlustverrechnung
1 Veranlagte Verluste können anteilmässig mit den für das gleiche Kalenderjahr
veranlagten Gewinnen verrechnet werden.
2 Ein nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibender Verlust kann anteilmässig mit den nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibenden Gewinnen
anderer Kalenderjahre verrechnet werden.
3 Die Verlustverrechnungen sind nach Massgabe von § 173 vorzunehmen.
4 Die weiter gehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem
Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal.
§ 120 137 7. Steuerberechnung
a) Tarif
1 Die Steuer für den gesamten im Kalenderjahr erzielten und um 2000 Franken
verminderten Grundstückgewinn beträgt (Grundtarif):
8 Prozent für die ersten 3 000 Franken
12 Prozent für die weiteren 5 000 Franken
16 Prozent für die weiteren 7 000 Franken
20 Prozent für die weiteren 10 000 Franken
25 Prozent für die weiteren 15 000 Franken
30 Prozent für Gewinnanteile über 40 000 Franken
2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer
anrechenbaren Besitzesdauer:
von weniger als 1 Jahr um 40 Prozent
von weniger als 2 Jahren um 30 Prozent
von weniger als 3 Jahren um 20 Prozent
von weniger als 4 Jahren um 10 Prozent
3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer
anrechenbaren Besitzesdauer von
172.200SRSZ 1.2.2026 49
vollen 5 Jahren um 10 Prozent
vollen 6 Jahren um 13 Prozent
vollen 7 Jahren um 16 Prozent
vollen 8 Jahren um 19 Prozent
vollen 9 Jahren um 22 Prozent
vollen 10 Jahren um 25 Prozent
vollen 11 Jahren um 28 Prozent
vollen 12 Jahren um 31 Prozent
vollen 13 Jahren um 34 Prozent
vollen 14 Jahren um 37 Prozent
vollen 15 Jahren um 40 Prozent
vollen 16 Jahren um 43 Prozent
vollen 17 Jahren um 46 Prozent
vollen 18 Jahren um 49 Prozent
vollen 19 Jahren um 52 Prozent
vollen 20 Jahren um 55 Prozent
vollen 21 Jahren um 58 Prozent
vollen 22 Jahren um 61 Prozent
vollen 23 Jahren um 64 Prozent
vollen 24 Jahren um 67 Prozent
vollen 25 Jahren um 70 Prozent
§ 121 b) Besitzesdauer
1 Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des
Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
2 Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.
3 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird
für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung kommt nur
für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.
VI. Organisation und Verfahren
A. Behörden
§ 122 138 1. Aufsicht
1 Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
172.20050
§ 123 2. Vollzug
a) Grundsatz
Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz, soweit nichts anderes
vorgesehen ist.
§ 124 b) Veranlagungsbehörde
1 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung der in diesem Gesetz geregelten Steuern. Sie trifft die hiefür erforderlichen
Anordnungen und erteilt Weisungen.
2 Die Gemeinden, Notariate und Grundbuchämter haben bei der Durchführung
dieses Gesetzes und bei der Vorbereitung der Veranlagungen mitzuwirken.
§ 125 139 c) Bezugsbehörde
1 Der Bezug der Steuern und Bussen obliegt dem Finanzdepartement und den
Gemeinden nach Massgabe der Verordnung.
2 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses
Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.
3 Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung
des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.
§ 126 3. Rechtsprechung
a) Einsprachebehörde
1 Einspracheinstanz ist die kantonale Steuerkommission.
2 Sie wird vom Regierungsrat bestellt und besteht aus dem Vorsteher der Steuerverwaltung als Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die nicht der Verwaltung angehören dürfen. Der Präsident wird bei Verhinderung vertreten durch ein
Ersatzmitglied aus der Verwaltung.
3 Die Steuerkommission entscheidet in Abteilungen von je drei Mitgliedern.
4 An den Verhandlungen und Beratungen der Steuerkommission nimmt der Sekretär mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
§ 127 b) Beschwerdeinstanz
Kantonale Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.
B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 128 1. Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen.
172.200SRSZ 1.2.2026 51
§ 128a 140 2. Elektronisches Verfahren
1 Eingaben der steuerpflichtigen Person an die Steuerbehörden können elektronisch eingereicht werden, auch wenn in diesem Gesetz eine andere Form vorgesehen ist. Wird die persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, hat die
steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen.
2 Die Steuerbehörden können der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der
übermittelten Daten und weitere Einzelheiten.
§ 128b 141 3. Elektronische Steuerakten
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche von den steuerpflichtigen Personen oder Dritten eingereichten Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.
2 Sind die Authentizität und Integrität der elektronisch erfassten und aufbewahrten
Akten gewährleistet, haben sie die gleiche Beweiskraft wie in Papierform eingereichte Akten.
3 In Papierform eingereichte Akten können nach der elektronischen Erfassung
vernichtet werden.
§ 129 142 4. Amtspflichten
a) Ausstand
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer
Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er
a) an der Sache ein persönliches Interesse hat;
b) mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft
verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
d) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.
§ 130 143 b) Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird,
muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seiner Funktion bekannt werden, und
über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten
den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hierfür
eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons
gegeben ist. Vorbehalten bleiben Auskünfte an Behörden nach § 131a.
172.20052
§ 131 144 c) Amtshilfe unter Steuerbehörden
Die Steuerbehörden erteilen den anderen schweizerischen Steuerbehörden kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
dienlich sein können.
§ 131a 145 d) Amtshilfe an andere Behörden
1 Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten
Auskünfte.
2 Die Auskunftserteilung setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht
des Bundes oder des Kantons voraus. Sie ist ohne eine solche Grundlage nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das Finanzdepartement generell oder im Einzelfall.
§ 132 146 e) Amtshilfe anderer Behörden
1 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den
Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen
kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren und die Daten
weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein
können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätigkeit eine
unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.
2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstalten,
soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
§ 132a 147 f) Form der Amtshilfe
1 Die Akten und Daten werden den Steuerbehörden und den anderen Behörden
einzeln, auf Listen oder auf elektronischem Weg übermittelt. Sie können auch
mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen des Abrufverfahrens für die Amtshilfe nach §§ 131 f.
§ 133 148 5. Verfahrensrechtliche Stellung verheirateter Personen
1 Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und gemeinsam zu veranlagen sind, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung
nicht von beiden Eheleuten unterzeichnet, wird der nichtunterzeichnenden Person eine Frist eingeräumt, bei deren unbenutztem Ablauf die vertragliche Vertretung unter Eheleuten angenommen wird.
3 Bei weiteren Handlungen einer verheirateten Person oder eines bevollmächtigten Dritten wird die Zustimmung des anderen Eheteils vermutet. Rechtsmittel und
andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist
handelt.
172.200SRSZ 1.2.2026 53
§ 134 149 6. Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige können die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten
einsehen. Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die
Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen.
3 Die Akteneinsicht kann auch auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die
steuerpflichtige Person damit einverstanden ist.
4 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde
von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis
und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel
zu bezeichnen.
5 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person erlässt die Behörde eine Verfügung,
die durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
§ 135 150 7. Feststellung des Sachverhalts
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise sind abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
2 Die Steuerbehörden würdigen die Beweise frei.
3 An den Nachweis von steuermindernden Tatsachen, deren realwirtschaftlicher
Hintergrund auf Grund von Auslandsbeziehungen erschwert überprüfbar ist, sind
erhöhte Anforderungen zu stellen.
§ 136 151 8. Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes
betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung oder
eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.
3 Die steuerpflichtige Person kann die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung oder die Zustellung aller Verfahrensakten an einen Vertreter verlangen.
§ 137 152 9. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
1 Verfügungen und Entscheide werden mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie
sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu
haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt eröffnet werden.
3 Unterlässt es die steuerpflichtige Person mit unbekanntem Aufenthalt oder mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, eine Zustelladresse oder
Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, kann eine Verfügung oder ein Entscheid
ohne Publikation im Amtsblatt rechtswirksam durch Ablage in die Akten eröffnet
werden. Davon ausgenommen sind Steuerstrafsachen.
172.20054
§ 138 153 10. Fristen
1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Es gelten keine Gerichtsferien.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe
vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
§ 139 154 11. Verjährung
a) Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode oder bei nichtperiodischen Steuern fünf Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses. Vorbehalten bleiben die §§ 176 und 209.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit:
a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten
Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur
Kenntnis gebracht wird;
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder die mithaftende Person;
c) der Einreichung eines Erlassgesuches;
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung
oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode oder bei nichtperiodischen Steuern nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses
auf jeden Fall verjährt.
§ 140 b) Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig
geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 139 Abs. 2
und 3.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem
die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
4 Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.
C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 141 155 1. Verfahrenspflichten
a) Aufgaben der Veranlagungsbehörde
1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die
für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse fest.
172.200SRSZ 1.2.2026 55
2 Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen,
Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt
werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat.
3 Die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
§ 142 156 b) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen
aa) Steuererklärung
1 Die steuerpflichtigen Personen haben jährlich eine Steuererklärung für die vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe der
Verordnung.
2 Die steuerpflichtigen Personen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert,
die Steuererklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforderung entbindet nicht von der Einreichungspflicht.
3 Die steuerpflichtigen Personen müssen die amtliche Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
4 Die Steuererklärung samt Beilagen kann auch elektronisch über den hierzu zur
Verfügung gestellten Kanal eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre
Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind.
5 Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft
ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener
Frist nachzuholen.
6 Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Frist auf Antrag der
steuerpflichtigen Person nur wiederhergestellt werden, wenn diese nachweislich
durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der fristgemässen Einreichung verhindert war und das Versäumte
innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
§ 143 157 bb) Beilagen zur Steuererklärung und Meldung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs
einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode oder bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957
Abs. 2 OR Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister des Kantons
Schwyz Meldung, wenn eine juristische Person innert drei Monaten nach Ablauf
der entsprechenden Frist keine Jahresrechnung gemäss Abs. 2 einreicht.
172.20056
§ 144 158 cc) Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Geschäftsbücher und Urkunden über den Geschäftsverkehr einreichen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und
juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach § 143 Abs. 2
und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während
zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung
richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
§ 145 159 c) Bescheinigungspflicht von Drittpersonen
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der
vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der ersten und zweiten Säule;
b) der bisherige Arbeitgeber über die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei
einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers nach § 94 Abs. 1 Bst. a und
b, soweit die Angaben für die Umsetzung des anwendbaren internationalen
Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind und sofern der Arbeitnehmer
die Bescheinigung verlangt; diese ist im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen;
c) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und
über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten
Leistungen;
d) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und
über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten
Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen
sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den
gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 4 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23 Abs. 4
Bst. b ausweisen;
e) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung
haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
f) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt
haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen
nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von der Drittperson einfordern. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
§ 146 160 d) Auskunftspflicht von Drittpersonen
Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den
Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu steuerpflichtigen Personen Auskunft
erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
172.200SRSZ 1.2.2026 57
§ 147 161 e) Meldepflicht von Drittpersonen
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung
einreichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer
Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge
über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die
Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu
erfolgen;
c) Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen an die versicherten Personen;
d) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse,
die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über
ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
e) kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die
für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
f) Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom
Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)162 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss;
g) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach § 94 Abs. 1 Bst. a
und b, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.
2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
§ 148 163 2. Steuerregister
1 Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt
oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie
der im Kanton befindlichen Grundstücke.
2 Die Gemeinden, die Notariate und Grundbuchämter melden der kantonalen
Steuerverwaltung die zur Registerführung notwendigen Daten. Sofern erforderlich,
machen die Notariate und Grundbuchämter der kantonalen Steuerverwaltung die
Daten mittels Abrufverfahren zugänglich.
3 Die Gemeinden überprüfen das Steuerregister auf seine Vollständigkeit.
4 Das Steuerregister ist nicht öffentlich.
§ 149 3. Veranlagung
a) Durchführung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
172.20058
2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person
berücksichtigen.
§ 150 164 b) Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, die einfache Steuer und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das für die Minimalsteuer massgebende Eigenkapital.
2 Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben.
§ 151 4. Einsprache
a) Frist und Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert
30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ein Einspracherecht
steht den beteiligten Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden zu, soweit ihre
Steuerhoheit oder die Steuerausscheidung strittig ist. Die Einsprache soll eine
Begründung enthalten.
2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung, kann
sie im Einverständnis der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen.
4 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige
Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
§ 152 b) Verfahrensgrundsätze
1 Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig war.
§ 153 c) Vorverfahren
1 Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkommission geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und deren
Leitung voraus.
172.200SRSZ 1.2.2026 59
2 Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung eingeräumt.
3 Erweist sich die Einsprache als begründet oder kann eine Einigung erzielt werden, erfolgt eine berichtigte, inhaltlich nicht mehr anfechtbare Veranlagung ohne
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen.
§ 154 d) Entscheid
1 Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einsprachever fahrens.
Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf das
Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt die
steuerpflichtige Person schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
D. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 155 1. Schätzung des Grundeigentums
1 Die kantonale Steuerverwaltung legt die Eigenmietwerte (§ 22) und die Vermögenssteuerwerte von Grundstücken (§ 42) in Form selbstständig anfechtbarer Verfügungen fest.
2 Die verfügten Werte gelten bis zu einer neuen Schätzung unverändert.
§ 156 165 2. Erhebung der Quellensteuer
a) Verfahrenspflichten
1 Die steuerpflichtigen Personen und die Schuldner der steuerbaren Leistung
müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung
der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft
erteilen. §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss.
2 Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den steuerpflichtigen Personen gegenüber
den Schuldnern der steuerbaren Leistung.
3 Personen, die nach § 99a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in
der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die
Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die
zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die
Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt
die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Steuer auf dem Erwerbseinkommen. § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.
§ 157 166 b) Verfügung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis
am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
172.20060
2 Die steuerpflichtige Person kann eine solche Verfügung verlangen, wenn sie:
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 92 Abs. 1 Bst. b
oder § 101 Abs. 1 nicht einverstanden ist oder
b) diese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
§ 158 167 c) Nachforderung, Rückerstattung und Direktbezug
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Zu
viel abgelieferte Quellensteuern werden der steuerpflichtigen Person zurückbezahlt oder den zuständigen Steuerbezugsbehörden zur Verrechnung mit Steuerschulden überwiesen.
3 Die steuerpflichtige Person wird von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung
der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde
und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
§ 159 d) Einsprache
Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können die Betroffenen Einsprache
nach § 151 erheben.
§ 160 e) Bezugsgrenze
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte ein
vom Regierungsrat festzulegendes Minimum nicht erreichen.
§ 161 168 3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer
a) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen
1 Die steuerpflichtigen Personen haben der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen
nach der Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.
2 Die steuerpflichtigen Personen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
einzureichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforderlich
sind.
§ 162 b) Mitwirkung der Grundbuchämter
Die Grundbuchämter haben der Veranlagungsbehörde jede Veräusserung von
Grundeigentum weisungsgemäss zu melden.
172.200SRSZ 1.2.2026 61
§ 163 169 c) Veranlagung und Verjährung
1 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
2 Das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach
der Veräusserung. Im Übrigen gelten die §§ 139 und 140 sinngemäss.
§ 164 d) Ersatzbeschaffung
Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 in der Regel durch anfechtbare Verfügung fest.
§ 165 4. Steuerbefreiungen und Vorbescheide
1 Gesuche um Steuerbefreiung oder um Vorbescheide über die subjektive Steuerpflicht sind bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.
2 Die Veranlagungsbehörde erlässt eine einsprachefähige Verfügung. Bei Abweisung eines Gesuchs und im Nichteintretensfall können Kosten auferlegt werden.
3 Im Übrigen besteht kein allgemeiner Anspruch auf einsprachefähige Vorbescheide.
4 Die Veranlagungsbehörde kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind.
E. Beschwerdeverfahren
§ 166 1. Vor Verwaltungsgericht
a) Frist und Voraussetzungen
1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien
sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. § 151 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen der Beschwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist,
genau bezeichnet werden.
3 Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4 § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.
§ 167 170 b) Entscheid
1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien
gebunden.
2 Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführenden
Partei zu deren Nachteil abändern.
3 Der Beschwerdeinstanz stehen dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungsbehörden.
172.20062
§ 168 171 2. Vor Bundesgericht
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die Steuerpflichtigen, die
Veranlagungsbehörde, die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldner der steuerbaren Leistung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.
F. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
§ 169 172 1. Revision
a) Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag
oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die
ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in
anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid
beeinflusst hat;
d) wenn der Kanton sein Besteuerungsrecht aufgrund von interkantonalem oder
internationalem Doppelbesteuerungsrecht einschränken muss.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können.
§ 170 b) Frist
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder
des Entscheides eingereicht werden.
§ 171 c) Revisionsbegehren
1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b) einen Antrag, in welchem Umfang die Verfügung oder der Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Einhaltung der Frist
sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau
bezeichnet werden.
4 Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Revisionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.
§ 172 d) Verfahren und Entscheid
1 Ist das Revisionsbegehren begründet, hebt die Behörde ihre Verfügung oder
ihren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
172.200SRSZ 1.2.2026 63
2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung
oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere
Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
3 Bei Abweisung des Gesuchs und bei Nichteintreten können Kosten auferlegt
werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem
die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
§ 173 173 2. Anpassung bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustverrechnung
1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person
eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:
a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung gemäss §§ 108 f., wenn der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks oder nach Beginn
der Bebauung bzw. Verbesserung des Ersatzgrundstücks, das nicht innert der
Frist gemäss §§ 108 f. erworben wurde, eingereicht wird. Die Bestimmung gilt
sinngemäss auch für den Erwerb von Beteiligungen im Sinne von § 108 Abs. 1
Bst. c.
b) bei Verlusten aus Veräusserungen im Sinne von § 119 Abs. 1, wenn der Antrag
innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres der Veräusserungen oder
spätestens innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Verrechnung
massgebenden Veranlagung eingereicht wird.
c) bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von § 119 Abs. 2, wenn der
Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der
letzten oder bei teilweiser Veräusserung frühestens zehn und spätestens
elf Jahre nach der ersten Teilveräusserung eingereicht wird.
2 Auf Steuerrückerstattungen gemäss Abs. 1 ist ein Vergütungszins erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs geschuldet, frühestens jedoch
nach Ablauf von 30 Tagen nach Verwirklichung der sachlichen und zeitlichen
Voraussetzungen.
§ 174 3. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes
wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel
wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
§ 175 174 4. Nachsteuern
a) Ordentliche Nachsteuer
1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde
nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert.
172.20064
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die
für die Bewertung erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt, kann
keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
§ 176 b) Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf
der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
4 Bei nichtperiodischen Steuern beginnen die Fristen im Zeitpunkt des Eintritts
des steuerbaren Ereignisses.
§ 177 175 c) Verfahren
1 Das Nachsteuerverfahren wird von der Veranlagungsbehörde durchgeführt.
2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person
schriftlich mitgeteilt. § 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2a Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person
auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafverfahren von vornherein ausgeschlossen ist.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet
oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder
fortgesetzt.
4 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person bzw.
den Erben auferlegt, wenn das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von
Verfahrenspflichten notwendig wurde.
5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Haftung, die Verfahrensgrundsätze,
das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
§ 177a 176 d) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
a) die unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente keiner Steuerbehörde bekannt sind;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Vermögens-
und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und
samt Verzugszins nachgefordert.
172.200SRSZ 1.2.2026 65
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
G. Inventar
§ 178 1. Inventarpflicht
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
§ 179 2. Gegenstand
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen
Person, der mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Person und der unter ihrer Sorge
stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
§ 180 3. Verfahren
a) Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars können die Inventarbehörde oder die kantonale
Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.
§ 181 177 b) Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die
Willensvollstrecker sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass
Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person
zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in
häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder
verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter
oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Nachlasswerten, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert 10 Tagen der
Inventarbehörde bekannt geben.
172.20066
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und die
gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person urteilsunfähiger Erben beiwohnen.
§ 182 c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder
Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf
Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann
die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die §§ 145 und 146 sinngemäss.
§ 183 178 4. Behörden
1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung sind die Inventarbehörden jenes Bezirkes zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann an der Inventaraufnahme teilnehmen. Sie
erlässt die notwendigen Weisungen.
3 Die Inventarbehörde kann ein zivilrechtlich veranlasstes Inventar übernehmen
und nötigenfalls ergänzen.
4 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen
Person.
H. Steuerbezug und Steuererlass
§ 184 1. Steuerbezug
a) Periodische Steuern
aa) Fälligkeit und provisorischer Bezug
1 Die periodischen Steuern werden am 30. November des Kalenderjahres fällig, in
dem das Steuerjahr endet. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die Steuern
sofort fällig.
2 Auf in Rechnung gestellten Steuerbeträgen, die 30 Tage nach Fälligkeit noch
ausstehen, kann ein Zins erhoben werden.
3 Per 1. Juni wird für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt. Für deren Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skontoabzug gewährt.
4 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten
Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der voraussichtliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.
5 Die provisorische Rechnung kann für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.
172.200SRSZ 1.2.2026 67
§ 185 bb) Verfügung über provisorische Rechnungen
1 Bei Steuerpflichtigen, die bis 31. März des Folgejahres die provisorische Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisorischen
Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Zuständig zum Erlass der Verfügung ist die Veranlagungsbehörde auf Antrag der Bezugsbehörde.
2 Die Verfügung kann mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden. Dabei
kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der
voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung.
3 Im Einspracheverfahren entscheidet der Präsident der kantonalen Steuerkommission, im Beschwerdeverfahren als Einzelrichter endgültig der Präsident des
Verwaltungsgerichts oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdever- fahren sinngemäss.
§ 186 179 cc) Schlussrechnung
1 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung eröffnet. Sie kann
mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. Für Rückerstattungen
gelten die Verjährungsfristen von § 140 sinngemäss.
3 In der Schlussrechnung wird der gewährte Skontoabzug gemäss § 184 Abs. 3
dem effektiv geschuldeten Steuerbetrag angepasst, wenn dieser tiefer ausfällt als
der provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbetrag. Ausserdem können zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen Zinsen berechnet werden.
4 Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als provisorische Rechnung. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen
Entscheid über die Veranlagung zugestellt.
§ 187 180 b) Nichtperiodische Steuern und Quellensteuern
1 Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nichtperiodische Steuern, Quellensteuern und Bussen werden durch Verordnung festgelegt.
2 Für vorzeitige Zahlungen und auf Rückerstattungen von in Rechnung gestellten
Steuern werden Vergütungszinsen gewährt. Davon ausgenommen sind die Quellensteuern.
3 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
§ 188 c) Zuständigkeit des Regierungsrates
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Steuerbezugs. Insbesondere legt er
die Höhe der Zinsen sowie Skonti fest. Er bestimmt zudem, in welchem Umfang
auf Steuerbeträge wegen Geringfügigkeit und auf Zinsen zu Gunsten wie zu Lasten
der Steuerpflichtigen verzichtet werden kann.
172.20068
§ 189 d) Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte
verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
§ 190 e) Einsprache und Beschwerde gegen Haftungsverfügungen
Gegen Haftungsverfügungen im Sinne von § 125 Abs. 2 können die Betroffenen
Einsprache nach § 151 und Beschwerde nach § 166 erheben.
§ 191 181 f) Steuerrückerstattungen
aa) An in ungetrennter Ehe lebende Personen
1 Bei Steuerrückerstattungen an gemeinsam steuerpflichtige Personen, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Eheteil als berechtigt,
Zahlungen entgegenzunehmen.
2 Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit
Schlussrechnungen verrechnet werden.
§ 192 182 bb) An geschiedene oder getrennt lebende Eheleute
1 Wurden die Eheleute geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich
getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch auf
Grund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider
Eheleute geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung an beide je zur Hälfte.
2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden:
a) entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute;
b) oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden jedes Eheteils.
§ 193 183 g) Rückerstattung nach Anpassung einer rechtskräftigen Veranlagung
1 Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festgesetzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in
einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten
Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung festgestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.
3 Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen.
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§ 194 184 2. Steuererlass
a) Grundsatz
1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der
Steuer, eines Zinses, einer Busse wegen Übertretung oder von Kosten eine grosse
Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz
oder teilweise erlassen werden.
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage
der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person
selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen.
3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
erlassen.
§ 194a 185 b) Ablehnungsgründe
Der Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige
Person:
a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer
Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine
Zahlungen geleistet hat;
d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen
oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder
dergleichen grobfahrlässig herbeigeführt hat;
e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
§ 194b 186 c) Erlassgesuch
1 Das schriftliche Erlassgesuch muss die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses,
der Busse oder der Kosten eine grosse Härte bedeuten würde.
2 Das Erlassgesuch ist bei der kantonalen Steuerverwaltung (Erlassbehörde) einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der Gemeinde ein und entscheidet über
das Gesuch.
3 Die Erlassbehörde tritt nur auf Gesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG187) eingereicht werden. Die Einreichung eines Erlassgesuches hemmt den Bezug nicht.
4 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder deren Vertreter
ein Erlassgesuch einreichen.
§ 194c 188 d) Verfahren
1 Für den Gesuchsteller gelten die Verfahrensrechte und -pflichten nach diesem
Gesetz. Er hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
172.20070
2 Verweigert der Gesuchsteller trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige
und zumutbare Mitwirkung, tritt die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch ein.
3 Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.
4 Das Verfahren ist kostenfrei. Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen können Kosten erhoben werden.
§ 194d 189 e) Rechtsmittel
Gegen den Entscheid der Erlassbehörde kann Beschwerde beim Regierungsrat
gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.
§ 195 3. Steuersicherung
a) Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint
die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die
gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger
Wertschriften oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder
ebensolche solidarische Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen
nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
§ 196 b) Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der
Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.
§ 197 c) Sicherung der Grundstückgewinnsteuer
1 Der von der kantonalen Steuerverwaltung errechnete voraussichtliche Steuerbetrag ist spätestens im Zeitpunkt der Veräusserung zu hinterlegen oder durch
unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische
Bankbürgschaft sicherzustellen.
2 Sofern die steuerpflichtige Person zahlungsunfähig wird oder in der Schweiz
nicht belangt werden kann, haftet die erwerbende Person:
a) für den voraussichtlichen Steuerbetrag, soweit die verlangte Sicherstellung
nicht geleistet wurde;
b) für den Steuerbetrag, sofern die Veräusserung der Veranlagungsbehörde nicht
gemeldet wurde und keine Sicherstellung verlangt werden konnte.
172.200SRSZ 1.2.2026 71
3 Bei Veräusserungen mit Grundbucheintrag orientiert das Notariat und Grundbuchamt die erwerbende Person vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich über
die Leistung der Sicherstellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Betrag,
sofern dieser vor dem Grundbucheintrag nicht hinterlegt oder sichergestellt wurde.
§ 198 d) Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken
geschuldeten Steuern
Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes
Grundstück, kann die Bezugsbehörde von Erwerber- oder Veräussererseite verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit
geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.
§ 199 190 4. Steueraufteilung und -abrechnung unter den Gemeinwesen
a) Aufteilung
1 Vom Bruttoertrag der Quellensteuern werden vorweg die Verwaltungskosten
sowie die anrechenbaren Bundessteuern ausgeschieden. In den verbleibenden
Betrag teilen sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.
2 Die Verordnung regelt die Aufteilung der übrigen, nicht nach Massgabe der Steuerfüsse erhobenen Steuern und Bussen sowie die Bezugsvergütungen.