Propose a change

Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8

1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten werden gemäss der Datenschutzgesetzgebung der Parteien bearbeitet und geschützt. 2. In diesem Rahmen dürfen die zu übermittelnden Personendaten ausschliesslich die in Artikel 3 dieses Abkommens aufgeführten Angaben betreffen. 3. Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Partei muss sich vergewissern, dass die Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder dass deren Übermittlung widerrechtlich war, muss die empfangende Partei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert. 4. Jede Partei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der übermittelten Personendaten und die dadurch erzielten Ergebnisse. Die Betroffenen erhalten auf Antrag Auskunft über die übermittelten Daten zu ihrer Person und über den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorbehalten bleiben. 5. Beide Parteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Erhalt von Personendaten aktenkundig zu machen und die Daten wirksam zu schützen.

Your change, as a redline

Art. 8

1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten werden gemäss der Datenschutzgesetzgebung der Parteien bearbeitet und geschützt. 2. In diesem Rahmen dürfen die zu übermittelnden Personendaten ausschliesslich die in Artikel 3 dieses Abkommens aufgeführten Angaben betreffen. 3. Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Partei muss sich vergewissern, dass die Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder dass deren Übermittlung widerrechtlich war, muss die empfangende Partei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert. 4. Jede Partei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der übermittelten Personendaten und die dadurch erzielten Ergebnisse. Die Betroffenen erhalten auf Antrag Auskunft über die übermittelten Daten zu ihrer Person und über den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorbehalten bleiben. 5. Beide Parteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Erhalt von Personendaten aktenkundig zu machen und die Daten wirksam zu schützen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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