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10 provisions
§ 1
1 Die Dreispitzverwaltung erstellt und unterhält auf dem gesamten Dreispitzareal ein Kanalisationsnetz
zur Ableitung von Abwassern und Regenwasser in die Kanalisationsanlagen des Kantons Basel- Stadt.
§ 2 *
1 Die Aufsicht über die Erstellung und den Unterhalt des Kanalisationsnetzes auf dem Dreispitzareal
ist dem Tiefbauamt übertragen.
§ 3
1 Für die Erstellung des Kanalisationsnetzes sind die Vorschriften der Kantone Basel-Stadt und Basel-
Landschaft je für ihr Kantonsgebiet massgebend.
§ 4 *
1 Die Anschlüsse an das Kanalisationsnetz und die Abwasserleitungen innerhalb der Parzellen haben
die Niederlassungen auf ihre Kosten und nach den Vorschriften des Tiefbauamtes zu erstellen.
§ 5 *
1 Die Anschlussbegehren sind der Dreispitzverwaltung in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Die
mit dem Kanalisationsbegehren einzureichenden Pläne sind beizulegen. Die Dreispitzverwaltung kann
ihr nicht genehme Begehren zurückweisen oder nur in anderer Ausführung zulassen.
2 Die Dreispitzverwaltung stellt das Kanalisationsbegehren nach der kantonalen Gewässerschutzverordnung. Die Niederlassungen haben ihr die Prüfgebühren zu ersetzen.
3 Eine Ausfertigung der genehmigten Pläne verbleibt bei der Dreispitzverwaltung.
§ 6
1 Zur Deckung der Kosten des Kanalisationsnetzes auf dem Dreispitzareal werden von den Niederlas -
sungen einmalige Beiträge durch die Dreispitzverwaltung erhoben.
§ 7
1 Die Kanalisationsbeiträge werden wie folgt berechnet:
1. Frontbeiträge
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben worden durch § 55 Ziff. 11 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.
2) SG 685.340.
Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung 685.360
Für die ersten 20 m Strassenfront einer Parzelle beträgt der Beitrag pro laufenden Meter Fr. 10.–. Für
die dieses Mass überschreitende Strecke einer jeden Parzelle wird pro laufenden Meter ein Beitrag von
Fr. 50.– erhoben. Die im jeweiligen Niederlassungsvertrag angegebene Dreispitzstrasse dient zur Ermittlung der Strassenfront.
2. Gebäudewertsbeiträge
Es wird ein Beitrag von 4% des Gebäudewertes erhoben. Als Gebäudewert gilt
A. im Kanton Basel-Stadt:
a) der definitive Brandversicherungswert nach Angabe der Gebäudeversicherung Basel-Stadt für Gebäude auf Unterbaurechtsparzellen;
b) der durch einen Fachmann zu schätzende Gebäudewert für Gebäude auf Mietparzellen. Der Schät -
zer hält sich an die Richtlinien der Gebäudeversicherung Basel-Stadt. Die Schatzungskosten gehen zu
Lasten des Besitzers des geschätzten Gebäudes.
B. im Kanton Basel-Landschaft:
die definitive Brandlagerschatzung nach Angabe der Gebäudeversicherungsanstalt in Liestal.
§ 8
1 Wird der Gebäudewert infolge baulicher Veränderungen erhöht, ist der Mehrwert, sofern er Fr.
3'000.– oder mehr beträgt, gemäss § 7 Ziff. 2 beitragspflichtig.
§ 9
1 Die Beiträge gemäss den §§ 7 und 8 werden nach erfolgtem Anschluss der Parzelle an das Kanalisationsnetz und Vorliegen des Gebäudewertes auf Rechnungsstellung der Dreispitzverwaltung fällig. Bei
Bezahlung der Beiträge innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung wird ein Skonto von 4% gewährt.
2 Nach Fälligkeit nicht beglichene Beiträge sind vom Verfalltag an zu dem von der Finanzverwaltung
Basel-Stadt für die Dreispitzverwaltung festgesetzten Zinsfuss zu verzinsen.
3 Die fälligen Beiträge müssen mit mindestens 10% der Beitragssumme jährlich amortisiert werden.
§ 10
1 Für die Sicherstellung der Kanalisationsbeiträge ist auf den Unterbaurechtsparzellen beim zuständigen Grundbuchamt ein allen anderen vorgehendes Grundpfandrecht zur Eintragung anzumelden. Der
verpflichtete Unterbaurechtsberechtigte hat die Rücktrittserklärungen allfällig bestehender Hypothekargläubiger beizubringen. Die Kosten der Eintragung und Löschung im Grundbuch gehen zu Lasten
der Unterbaurechtsberechtigten.
§ 11
1 Die Vorschriften dieses Reglementes finden auch Anwendung auf früher an das Kanalisationsnetz
angeschlossene Dreispitzparzellen, sobald darauf ein Neubau erstellt oder Umänderungen im Sinne
von § 8 vorgenommen werden.
§ 12
1 Bestehende Gebäude sind innert zwei Jahren nach Erstellung der jeweiligen Kanalisationsanlagen an
diese anzuschliessen.
2 Erfolgt dieser Anschluss nicht, ist die Dreispitzverwaltung befugt, diesen Anschluss auf Kosten des
Verpflichteten erstellen zu lassen.
§ 13
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Wirksamkeit.
Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung 685.360
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.09.1956 01.01.1956 Erlass Erstfassung KB 19.09.1956
12.12.2000 01.01.2001 § 5 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 2 totalrevidiert -
09.12.2008 01.01.2009 § 4 totalrevidiert -
Kanalisationsreglement für die Dreispitzverwaltung 685.360
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.09.1956 01.01.1956 Erstfassung KB 19.09.1956
§ 2 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 4 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 5 12.12.2000 01.01.2001 totalrevidiert -