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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Estland wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Estland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und wurden diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert, so nimmt Estland, unter Vorbehalt der Buchstaben b und c, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. b) Bezieht eine in Estland ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Estland auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten estnischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, entfällt c) Einkünfte oder Vermögen einer in Estland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Estland ausgenommen sind, können gleichwohl in Estland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person einbezogen werden. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Estland besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Estland nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Estland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Estland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Estland besteuert werden können; (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Estland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. 3. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Dividenden einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der Steuer des erstgenannten Staates auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft im erstgenannten Staat ansässig wäre. Fassung gemäss Art. XI des Prot. vom 25. Aug. 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 16. Okt. 2015 (AS 2015 5003; BBl 2014 8979).

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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Estland wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Estland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und wurden diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert, so nimmt Estland, unter Vorbehalt der Buchstaben b und c, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. b) Bezieht eine in Estland ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Estland auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten estnischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, entfällt c) Einkünfte oder Vermögen einer in Estland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Estland ausgenommen sind, können gleichwohl in Estland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person einbezogen werden. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Estland besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Estland nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 in Estland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Estland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Estland besteuert werden können; (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Estland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. 3. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Dividenden einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der Steuer des erstgenannten Staates auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft im erstgenannten Staat ansässig wäre. Fassung gemäss Art. XI des Prot. vom 25. Aug. 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und in Kraft seit 16. Okt. 2015 (AS 2015 5003; BBl 2014 8979).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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