Protokoll vom 3. Mai 1996 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
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Change 1
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet "Mine" ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden; 2. bedeutet "fernverlegte Mine" eine Mine, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht, sondern durch Artelleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten nicht als "fernverlegt", sofern sie nach Art. 5 und anderen einschlägigen Artikeln dieses Protokolls eingesetzt werden; 3. bedeutet "Anti-Personenmine" eine Mine, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet; 4. bedeutet "Sprengfalle" eine Vorrichtung oder einen Stoff, die dazu bestimmt, gebaut oder eingerichtet sind, zu töten oder zu verletzten, und die unerwartet in Tätigkeit treten, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt; 5. bedeutet "andere Vorrichtungen" handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, einschliesslich behelfsmässiger Sprengvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu beschädigen, und die von Hand, durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden; 6. bedeutet "militärisches Ziel", soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet; 7. sind "zivile Objekte" alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne von Abs. 6 sind; 8. ist "Minenfeld" ein genau bestimmtes Gebiet, in dem Minen verlegt sind, und "vermintes Gebiet" ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins von Minen gefährlich ist. "Scheinminenfeld" bedeutet ein minenfreies Gebiet, das ein Minenfeld vortäuscht. Der Begriff "Minenfeld" schliesst Scheinminenfelder ein; 9. bedeutet "Aufzeichnung" eine physische, verwaltungsmässige und technische Massnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zu erlangen; 10. bedeutet "Selbstzerstörungsmechanismus" einen eingebauten oder aussen angebrachten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der die Zerstörung des Kampfmittels sicherstellt, in das er eingebaut oder an dem er angebracht ist; 11. bedeutet "Selbstneutralisierungsmechanismus" einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der das Kampfmittel, in das er eingebaut ist, unwirksam macht; 12. bedeutet "Selbstdeaktivierung" einen Vorgang, durch den ein Kampfmittel aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils - z.B. einer Batterie -, der für die Wirkungsweise des Kampfmittels unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird; 13. bedeutet "Fernbedienung" die Bedienung durch Steuerung aus der Ferne; 14. bedeutet "Aufnahmesperre" eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen, aktiviert wird; 15. umfasst der Begriff "Weitergabe" neben der physischen Verbringung von Minen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Minen verlegt sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet "Mine" ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden; 2. bedeutet "fernverlegte Mine" eine Mine, die nicht unmittelbar an Ort und Stelle angebracht, sondern durch Artelleriegeschütz, Flugkörper, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird. Von einem landgestützten Waffensystem aus einer Entfernung von weniger als 500 Metern verbrachte Minen gelten nicht als "fernverlegt", sofern sie nach Art. 5 und anderen einschlägigen Artikeln dieses Protokolls eingesetzt werden; 3. bedeutet "Anti-Personenmine" eine Mine, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet; 4. bedeutet "Sprengfalle" eine Vorrichtung oder einen Stoff, die dazu bestimmt, gebaut oder eingerichtet sind, zu töten oder zu verletzten, und die unerwartet in Tätigkeit treten, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt; 5. bedeutet "andere Vorrichtungen" handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, einschliesslich behelfsmässiger Sprengvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder zu beschädigen, und die von Hand, durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden; 6. bedeutet "militärisches Ziel", soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet; 7. sind "zivile Objekte" alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne von Abs. 6 sind; 8. ist "Minenfeld" ein genau bestimmtes Gebiet, in dem Minen verlegt sind, und "vermintes Gebiet" ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins von Minen gefährlich ist. "Scheinminenfeld" bedeutet ein minenfreies Gebiet, das ein Minenfeld vortäuscht. Der Begriff "Minenfeld" schliesst Scheinminenfelder ein; 9. bedeutet "Aufzeichnung" eine physische, verwaltungsmässige und technische Massnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zu erlangen; 10. bedeutet "Selbstzerstörungsmechanismus" einen eingebauten oder aussen angebrachten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der die Zerstörung des Kampfmittels sicherstellt, in das er eingebaut oder an dem er angebracht ist; 11. bedeutet "Selbstneutralisierungsmechanismus" einen eingebauten, selbsttätig arbeitenden Mechanismus, der das Kampfmittel, in das er eingebaut ist, unwirksam macht; 12. bedeutet "Selbstdeaktivierung" einen Vorgang, durch den ein Kampfmittel aufgrund der unumkehrbaren Erschöpfung eines Bestandteils - z.B. einer Batterie -, der für die Wirkungsweise des Kampfmittels unentbehrlich ist, selbsttätig unwirksam gemacht wird; 13. bedeutet "Fernbedienung" die Bedienung durch Steuerung aus der Ferne; 14. bedeutet "Aufnahmesperre" eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen, aktiviert wird; 15. umfasst der Begriff "Weitergabe" neben der physischen Verbringung von Minen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Minen verlegt sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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