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Protokoll vom 3. Mai 1996 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

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Change 1

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Art. 7 Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1) Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit: a) international anerkannten Schutz verleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen; b) Kranken, Verwundeten oder Toten; c) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern; d) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten; e) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind; f) Nahrungsmittel oder Getränken; g) Küchengeräten oder -zubehör ausser in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots; h) Gegenständen eindeutig religiöser Art; i) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultststätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören; oder j) Tieren oder Tierkadavern. 2) Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und umgebaut sind, Sprengstoff zu enthalten. 3) Unbeschadet des Art. 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn, a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen angebracht, oder b) es werden Massnahmen getroffen, um Zivilpersonen von ihren Wirkungen zu schützen, zum Beispiel durch die Aufstellung von Warnposten, die Verbreitung von Warnungen oder die Errichtung von Zäunen.

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Art. 7 Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen

1) Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit: a) international anerkannten Schutz verleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen; b) Kranken, Verwundeten oder Toten; c) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern; d) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten; e) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind; f) Nahrungsmittel oder Getränken; g) Küchengeräten oder -zubehör ausser in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots; h) Gegenständen eindeutig religiöser Art; i) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultststätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören; oder j) Tieren oder Tierkadavern. 2) Es ist verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen in Form von scheinbar harmlosen beweglichen Gegenständen einzusetzen, die eigens dafür bestimmt und umgebaut sind, Sprengstoff zu enthalten. 3) Unbeschadet des Art. 3 ist es verboten, Waffen, auf die der vorliegende Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn, a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen angebracht, oder b) es werden Massnahmen getroffen, um Zivilpersonen von ihren Wirkungen zu schützen, zum Beispiel durch die Aufstellung von Warnposten, die Verbreitung von Warnungen oder die Errichtung von Zäunen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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