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25 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Finanzausgleich bezweckt die Verringerung von Unterschieden in der finanziellen Ausstattung der Gemeinden, soweit diese auf eine unterschiedliche Ressourcenstärke und beziehungsweise oder eine unterschiedliche Betroffenheit durch besondere, nicht beeinflussbare Lasten zurückzuführen sind.
§ 2
Ausgleichsinstrumente
1 Der Finanzausgleich besteht aus
a) dem Ressourcenausgleich,
b) dem Lastenausgleich,
c) den Ergänzungsbeiträgen.
2 Der Ressourcenausgleich setzt sich zusammen aus
a) dem Steuerkraftausgleich,
b) der Mindestausstattung.
3 Der Lastenausgleich setzt sich zusammen aus
a) dem Bildungslastenausgleich,
b) dem Soziallastenausgleich,
c) dem räumlich-strukturellen Lastenausgleich.
§ 3
Berechnungsgrundlagen
1 Alle Daten, die für die Berechnung der Finanzausgleichszahlungen erheblich sind,
werden aufgrund des Durchschnitts einer Dreijahresperiode errechnet.
2 Massgebend sind dabei das zweite, dritte und vierte Jahr (Basisjahre) vor dem Jahr,
in dem die Finanzausgleichszahlungen erfolgen (Zahlungsjahr).
3 Liegen die Daten nicht aus allen drei Jahren vor, werden die Daten aus den letzten
drei Jahren herangezogen, für die Daten verfügbar sind.
§ 4
Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes durch Verordnung, namentlich
a) die technischen Einzelheiten aller Berechnungen,
b) das Verfahren zur Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsbeiträge gemäss
den §§ 12 ff.
2 Das zuständige Departement berechnet jährlich die Finanzausgleichszahlungen. Die
Beträge werden den Gemeinden bis spätestens Mitte des dem Zahlungsjahr vorangehenden Jahres mitgeteilt.
3 Ist eine Gemeinde mit den mitgeteilten Beträgen nicht einverstanden und kommt
keine Einigung zustande, kann die Gemeinde innert drei Monaten nach der Mitteilung
eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
4 Gemeinden, die aufgrund falscher Angaben zu hohe Beiträge erhalten oder zu tiefe
Abgaben entrichtet haben, müssen die Differenz zum rechtmässigen Beitragsanspruch
oder zur rechtmässigen Abgabepflicht zurückerstatten beziehungsweise nachzahlen.
5 Das zuständige Departement kann alle Unterlagen einsehen, die erforderlich sind,
um die korrekte Ermittlung von Beitragsansprüchen und Abgabeverpflichtungen zu
überprüfen.
6 Die berechneten Finanzausgleichszahlungen werden den Gemeinden in zwei gleich
grossen Teilbeträgen im zweiten und vierten Quartal des Zahlungsjahres ausbezahlt
beziehungsweise in Rechnung gestellt.
2. Ressourcenausgleich
§ 5
Normsteuerertrag
1 Die Ressourcenstärke einer Gemeinde bemisst sich nach ihrem Normsteuerertrag
pro Kopf gemäss Absatz 4.
2 Der Normsteuerertrag ergibt sich aus der Summe folgender Positionen (massgebend
ist jeweils der Sollsteuerertrag):
a) Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen (inklusive Quellensteuer), der sich bei Anwendung des durchschnittlichen Steuerfusses ergeben würde,
b) Gemeindeanteil an den Kapital- und Gewinnsteuern der juristischen Personen,
c) Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer,
d) Gemeindeanteil an den Erbschafts- und Schenkungssteuern.
3 Der durchschnittliche Steuerfuss (ausgedrückt in Prozentpunkten) ergibt sich aus der
Division der über alle Gemeinden summierten Erträge der Gemeindesteuern der natürlichen Personen durch die Summe der für alle Gemeinden auf 100 % umgerechneten Erträge der Gemeindesteuern der natürlichen Personen, multipliziert mit 100.
4 Der Normsteuerertrag pro Kopf ergibt sich aus der Division des Normsteuerertrags
durch die Einwohnerzahl einer Gemeinde.
5 Der durchschnittliche Normsteuerertrag pro Kopf ergibt sich aus der Division der
Summe der Normsteuererträge aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl des Kantons.
§ 6
Steuerkraftausgleich
1 Gemeinden mit einem tieferen als dem durchschnittlichen Normsteuerertrag pro
Kopf erhalten Beiträge aus dem Steuerkraftausgleich.
2 Gemeinden mit einem höheren als dem durchschnittlichen Normsteuerertrag pro
Kopf entrichten Abgaben in den Steuerkraftausgleich.
3 Die Höhe der Beiträge und Abgaben ergibt sich aus der Multiplikation der Differenz
zwischen dem Normsteuerertrag pro Kopf und dem durchschnittlichen Normsteuerertrag pro Kopf mit dem Beitragssatz beziehungsweise dem Abgabensatz gemäss Absatz 4 sowie mit der Einwohnerzahl.
4 Die Beitrags- und Abgabensätze sind gleich hoch und liegen zwischen 20 % und
40 %.
5 Der Grosse Rat legt den Beitrags- und Abgabensatz in diesem Rahmen durch Dekret
fest.
§ 7
Mindestausstattung
1 Liegt die Summe des Normsteuerertrags pro Kopf und des Beitrags aus dem Steuerkraftausgleich pro Kopf tiefer als der Grenzwert gemäss Absatz 2, erhält die Gemeinde Mindestausstattungsbeiträge.
2 Der Grenzwert liegt zwischen 80 % und 86 % des durchschnittlichen Normsteuerertrags pro Kopf. Der Grosse Rat legt ihn in diesem Rahmen durch Dekret fest.
3 Der Mindestausstattungsbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen dem Grenzwert und dem Normsteuerertrag pro Kopf zuzüglich des Beitrags aus
dem Steuerkraftausgleich pro Kopf mit der Einwohnerzahl.
3. Lastenausgleich
§ 8
Bildungslastenausgleich
1 Gemeinden mit einer höheren Volksschülerzahl als der Normwert gemäss Absatz 3
erhalten Beiträge aus dem Bildungslastenausgleich.
2 Gemeinden mit einer tieferen Volksschülerzahl als der Normwert gemäss Absatz 3
entrichten Abgaben in den Bildungslastenausgleich.
3 Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Multiplikation ihrer Einwohnerzahl mit dem Anteil aller Volksschülerinnen und -schüler an der kantonalen Gesamtbevölkerung.
4 Die Beiträge und Abgaben ergeben sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen der Volksschülerzahl und dem Normwert mit dem Grundbetrag pro Einheit.
5 Der Grundbetrag pro Einheit soll zwischen 50 % und 100 % des durchschnittlichen
Aufwands liegen, der den Gemeinden pro Schülerin oder Schüler für die Beiträge an
den Personalaufwand der Volksschule erwächst.
6 Der Grosse Rat legt den Grundbetrag pro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret
fest.
§ 9
Soziallastenausgleich
1 Gemeinden mit einer höheren Anzahl unterstützter Personen gemäss eidgenössischer Sozialhilfestatistik als der Normwert gemäss Absatz 3 erhalten Beiträge aus dem
Soziallastenausgleich.
2 Gemeinden mit einer tieferen Anzahl unterstützter Personen gemäss eidgenössischer
Sozialhilfestatistik als der Normwert gemäss Absatz 3 entrichten Abgaben in den Soziallastenausgleich.
3 Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Multiplikation ihrer Einwohnerzahl mit dem Ergebnis aus der Division der Summe der unterstützten Personen
aller Gemeinden gemäss eidgenössischer Sozialhilfestatistik durch die Einwohnerzahl
aller Gemeinden.
4 Die Beiträge und Abgaben ergeben sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen der Anzahl unterstützter Personen und dem Normwert mit dem Grundbetrag
pro Einheit.
5 Der Grundbetrag pro Einheit soll zwischen 50 % und 100 % des durchschnittlich
ausbezahlten Sozialhilfebetrags pro unterstützte Person gemäss eidgenössischer Sozialhilfestatistik liegen.
6 Der Grosse Rat legt den Grundbetrag pro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret
fest.
§ 10
Räumlich-struktureller Lastenausgleich
1 Gemeinden mit einer grösseren Gesamtfläche als der Normwert gemäss Absatz 2
erhalten Beiträge aus dem räumlich-strukturellen Lastenausgleich.
2 Der Normwert für eine Gemeinde ergibt sich aus der Division der Siedlungsfläche
(Summe der Wohn- und Mischzone sowie der Industrie- und Gewerbezone) durch
den Divisor 0,0725.
3 Die Beiträge ergeben sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen der Gesamtfläche einer Gemeinde und dem Normwert gemäss Absatz 2 (gemessen in Hektaren) mit dem Grundbetrag pro Einheit.
4 Der Grundbetrag pro Einheit beträgt zwischen Fr. 700.– und Fr. 1'200.–.
5 Der Grosse Rat legt den Grundbetrag pro Einheit in diesem Rahmen durch Dekret
fest.
6 Der Beitrag zugunsten einer Gemeinde entspricht maximal dem Wert, der sich aus
der Multiplikation deren Gesamtfläche (gemessen in Hektaren) mit dem Betrag von
Fr. 500.– ergibt.
4. Kürzung der Beiträge aus dem Ressourcen- und
§ 11 Lastenausgleich
Beitragskürzung bei tiefem Steuerfuss
1 Ergibt sich für eine Gemeinde aus der Summe der Beiträge und Abgaben gemäss
den §§ 6–10 insgesamt ein Anspruch auf einen Beitrag, wird dieser gekürzt, wenn der
Steuerfuss dieser Gemeinde im Zahlungsjahr um mehr als fünf Prozentpunkte unter
dem durchschnittlichen Steuerfuss all jener Gemeinden liegt, die unter Berücksichtigung aller Instrumente des Ressourcen- und Lastenausgleichs eine Finanzausgleichsabgabe zu entrichten haben (Gebergemeinden).
2 Der durchschnittliche Steuerfuss der Gebergemeinden wird auf der Basis des Vorvorjahres des Zahlungsjahres analog zur Regelung gemäss § 5 Abs. 3 berechnet.
3 Die Kürzung erfolgt in der Höhe des Betrags, den die Gemeinde an zusätzlichen
Steuererträgen erzielen könnte, wenn sie ihren Steuerfuss auf einen Wert anheben
würde, der fünf Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Steuerfuss der Gebergemeinden liegt.
4 Die Kürzung entspricht maximal dem durch die betroffene Gemeinde insgesamt beanspruchten Beitrag.
5 Die Kürzung wird der betroffenen Gemeinde mitgeteilt, sobald sie ihren Steuerfuss
für das jeweilige Zahlungsjahr rechtsgültig festgelegt hat.
5. Ergänzungsbeiträge
§ 12
Ordentliche Ergänzungsbeiträge
1 Gemeinden können ordentliche Ergänzungsbeiträge beantragen, wenn sie das Haushaltsgleichgewicht gemäss § 88g des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 1) nur erreichen könnten, indem sie den Steuerfuss höher als 25 Prozentpunkte über dem kantonalen Mittelwert festsetzen würden.
1) SAR 171.100
2 Anspruch auf ordentliche Ergänzungsbeiträge besteht, wenn die Antrag stellende
Gemeinde
a) ihren Steuerfuss um 25 Prozentpunkte über dem kantonalen Mittelwert des Vorvorjahres festsetzt,
b) ihre übrigen Einnahmequellen im kantonsweit üblichen Ausmass maximal ausschöpft,
c) ihre Ausgaben unter Berücksichtigung der kantonsweit üblichen Standards zumutbarerweise nicht weiter reduzieren kann.
3 Die ordentlichen Ergänzungsbeiträge werden so angesetzt, dass die Gemeinden ihren Steuerfuss nicht höher als 25 Prozentpunkte über dem kantonalen Mittelwert festsetzen müssen.
4 Die Prüfung des Anspruchs auf ordentliche Ergänzungsbeiträge stützt sich auf
die Daten der Jahresrechnungen aus dem zweiten bis fünften Jahr vor dem Jahr, für
das ordentliche Ergänzungsbeiträge beantragt werden.
5 Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Absatz 2 lit. c erfolgt, indem der
Nettoaufwand pro Kopf der Antrag stellenden Gemeinde dem durchschnittlichen Nettoaufwand pro Kopf einer Gruppe vergleichbarer Gemeinden gegenübergestellt wird.
6 Der Regierungsrat definiert durch Verordnung den anrechenbaren Nettoaufwand pro
Kopf einer Gemeinde, die Höhe des maximal akzeptablen Nettoaufwands einer Gemeinde (Toleranzgrenze) sowie die Einzelheiten für die Gegenüberstellung des
Nettoaufwands einer Gemeinde mit dem durchschnittlichen Nettoaufwand einer
Gruppe vergleichbarer Gemeinden.
§ 13
Ausserordentliche Ergänzungsbeiträge
1 Gemeinden haben Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsbeiträge, wenn sie
durch nicht beeinflussbare, ausserordentliche und in der Regel einmalige Ereignisse
grosser Tragweite derart finanziell belastet werden, dass eine alleinige Übernahme
dieser Belastungen unter Berücksichtigung der finanziellen Gesamtsituation der Gemeinde als unzumutbar erscheint.
2 Die ausserordentlichen Ergänzungsbeiträge werden so angesetzt, dass die begünstigte Gemeinde das Haushaltsgleichgewicht gemäss § 88g des Gemeindegesetzes erreichen kann.
§ 14
Beitragsdauer
1 Ordentliche Ergänzungsbeiträge werden für maximal vier Jahre zugesprochen. Nach
Ablauf dieser Frist kann ein neues Gesuch eingereicht werden.
2 Sind die Voraussetzungen zur Ausrichtung von ordentlichen Ergänzungsbeiträgen
während der Beitragsdauer nicht mehr beziehungsweise nicht mehr im selben Umfang
erfüllt, werden diese Ergänzungsbeiträge bei einer mehrjährigen Anspruchsperiode
auf das nächstfolgende Jahr aufgehoben beziehungsweise den neuen Gegebenheiten
angepasst.
3 Ausserordentliche Ergänzungsbeiträge werden in Form eines einmaligen Beitrags
gesprochen. Eine gestaffelte Auszahlung ist möglich.
§ 15
Auflagen und Bedingungen
1 Der Regierungsrat kann die Ausrichtung von Ergänzungsbeiträgen mit Auflagen und
Bedingungen verbinden.
2 Auflagen und Bedingungen müssen geeignet sein, den Bedarf für Ergänzungsbeiträge zu reduzieren.
§ 16
Verfahren
1 Gesuche für Ergänzungsbeiträge sind beim zuständigen Departement einzureichen.
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des zuständigen Departements über die Gesuche.
2 Gesuche für ordentliche Ergänzungsbeiträge gemäss § 12 sind spätestens acht Monate vor Beginn des Jahres einzureichen, für das sie beantragt werden. Gesuche für
ausserordentliche Ergänzungsbeiträge gemäss § 13 können jederzeit eingereicht werden.
6. Gemeindezusammenschlüsse
§ 17
Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen
1 Die Beiträge gemäss § 8a Abs. 1 des Gemeindegesetzes werden der Spezialfinanzierung Finanzausgleich entnommen.
2 Der Regierungsrat entrichtet sich zusammenschliessenden Gemeinden eine Zusammenschlusspauschale und bei unterdurchschnittlicher Steuerkraft einen Zusammenschlussbeitrag. Dieser Beitrag berechnet sich nach der Steuerkraft und der Einwohnerzahl der Gemeinden. Der Grosse Rat regelt die Höhe der Zusammenschlusspauschale und die Berechnung des Zusammenschlussbeitrags durch Dekret.
3 Kommt es innert vier Jahren zum Zusammenschluss mit einer weiteren Gemeinde,
erhält nur diese eine Zusammenschlusspauschale und einen Zusammenschlussbeitrag
gemäss Absatz 2.
4 Der Kanton entrichtet einen Beitrag von 50 % an die kommunale Nutzungsplanung,
wenn diese wegen eines beabsichtigten oder durchgeführten Gemeindezusammenschlusses neu erstellt wird. Beitragsberechtigt sind die eigentlichen Planungs- und die
Nebenkosten, mit Einschluss der Kosten notwendiger externer Fachleute.
§ 18
Berechnung des Finanzausgleichs für zusammengeschlossene Gemeinden
1 Zur Ermittlung der Finanzausgleichsbeiträge oder -abgaben für eine aus einem Gemeindezusammenschluss neu hervorgegangene Gemeinde werden die für die Berechnung erforderlichen Daten der einzelnen Gemeinden zusammengezählt, soweit sie
Basisjahre betreffen, in denen die Gemeinden noch nicht zusammengeschlossen waren.
§ 19
Beitragsgarantie
1 Sind bei einem Gemeindezusammenschluss eine oder mehrere Gemeinden beteiligt,
die vor dem Zusammenschluss Beiträge aus der Mindestausstattung gemäss § 7 und
beziehungsweise oder aus dem räumlich-strukturellen Lastenausgleich gemäss § 10
erhalten haben, bleiben diese Beiträge in ihrer bisherigen Höhe während acht Jahren
garantiert.
2 Sind bei einem Gemeindezusammenschluss eine oder mehrere Gemeinden beteiligt,
die vor dem Zusammenschluss ordentliche Ergänzungsbeiträge gemäss § 12 erhalten
haben, bleiben diese Beiträge in ihrer bisherigen Höhe während vier Jahren garantiert.
3 Die bisherige Höhe der Beiträge entspricht dem Durchschnitt der in den letzten drei
Jahren vor Vollzug des Zusammenschlusses erhaltenen Beiträge.
4 Der Garantiebetrag wird für die Mindestausstattung, den räumlich-strukturellen Lastenausgleich sowie für die ordentlichen Ergänzungsbeiträge separat berechnet.
5 Der Garantiebetrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der bisherigen
Beiträge der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden und dem für die neue Gemeinde errechneten Beitragsanspruch, sofern die Summe der bisherigen Beiträge höher ist.
7. Finanzierung
§ 20
Finanzierungsstruktur
1 Die gestützt auf dieses Gesetz ausgerichteten Beiträge werden finanziert durch
a) Abgaben der Gemeinden gemäss den §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 2,
b) Zuschläge bei der Kantonssteuer auf Gewinn und Kapital der juristischen Personen sowie bei der Kantonssteuer auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen.
§ 21
Höhe der Steuerzuschläge
1 Die Steuerzuschläge gemäss § 20 Abs. 1 lit. b betragen
a) maximal 2 % für natürliche Personen,
b) maximal 8 % für juristische Personen.
2 Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Zuschläge gemäss Absatz 1 im Rahmen der Beschlussfassung über das Budget.
§ 22
Spezialfinanzierung Finanzausgleich
1 Für die Belange des Finanzausgleichs besteht eine Spezialfinanzierung. Alle Zahlungen, die gestützt auf dieses Gesetz erfolgen, laufen über diese Spezialfinanzierung.
2 Der Bestand der Spezialfinanzierung soll am Ende jedes Zahlungsjahres in der Regel
bei einem Wert liegen, der zwischen dem einfachen und dem zweifachen vertikalen
Finanzierungsbedarf dieses Zahlungsjahres liegt.
3 Der vertikale Finanzierungsbedarf entspricht der Differenz zwischen allen gestützt
auf dieses Gesetz ausbezahlten Beiträgen und den Abgaben gemäss § 20 Abs. 1 lit a.
4 Verlässt der Bestand der Spezialfinanzierung die Bandbreite gemäss Absatz 2, hat
der Grosse Rat die Höhe der Steuerzuschläge gemäss § 21 Abs. 1 anzupassen und
beziehungsweise oder die Steuerungsgrössen für die Beitragsansprüche zu ändern.
5 Reichen die Erträge aus einem Jahr sowie die in der Spezialfinanzierung vorhandenen Mittel nicht aus, um alle gemäss diesem Gesetz ermittelten Beiträge zu finanzieren, werden sämtliche Beitragszahlungen linear so gekürzt, dass in der Spezialfinanzierung kein Negativsaldo entsteht.
6 Reichen die in der Spezialfinanzierung vorhandenen Mittel zu einem späteren Zeitpunkt wieder aus, um die gemäss Absatz 5 gekürzten Beiträge zu finanzieren, werden
die gekürzten Beiträge nachträglich ausgerichtet.
8. Wirkungsbericht
§ 23
Wirkungsbericht
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat alle vier Jahre einen Wirkungsbericht zum Finanzausgleich.
2 Der Wirkungsbericht gibt Auskunft über alle für die Beurteilung des Finanzausgleichs relevanten Entwicklungen in der betrachteten Periode.
3 Der Grosse Rat kann durch Dekret zentrale Inhalte des Wirkungsberichts regeln und
durch einfachen Beschluss die Frist gemäss Absatz 1 verlängern.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24
Übergangsrecht
1 Der Bestand des Finanzausgleichsfonds gemäss § 5 des Gesetzes über den Finanz-
und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983 2) wird zu
Beginn des Jahres, in dem das vorliegende Gesetz finanzwirksam wird, in die Spezialfinanzierung Finanzausgleich gemäss § 22 überführt.
2 Die Finanzausgleichszahlungen im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgen
gestützt auf das bisherige Finanzausgleichsrecht.
3 Alle Finanzausgleichszahlungen im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen gestützt auf dieses Gesetz.
2) SAR 615.100
4 Soweit sich die Ermittlung des durchschnittlichen Steuerfusses gemäss § 5 Abs. 3
auf Jahre stützt, die vor der Finanzwirksamkeit dieses Gesetzes liegen, muss der errechnete durchschnittliche Steuerfuss im Umfang des Steuerfussabtauschs gemäss
dem Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die
Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016 3) reduziert werden.
5 Für die ersten beiden Jahre, in denen dieses Gesetz finanzwirksam ist, werden keine
ordentlichen Ergänzungsbeiträge gemäss § 12 ausgerichtet.
6 Gesuche für ordentliche Ergänzungsbeiträge gemäss § 12, die das dritte Jahr betreffen, nachdem dieses Gesetz finanzwirksam geworden ist, können in Abweichung von
§ 16 Abs. 2 bis sechs Monate vor Beginn dieses dritten Jahres eingereicht werden.
7 Kann sich die Ermittlung der Beitragsgarantie gemäss § 19 noch nicht auf Beitragsleistungen gemäss diesem Gesetz aus drei Jahren abstützen, bilden das eine oder die
beiden verfügbaren Jahre die Berechnungsbasis.
8 Liegt der Bestand der Spezialfinanzierung Finanzausgleich beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes über der Bandbreite gemäss § 22 Abs. 2, hat er diese Bandbreite spätestens
nach fünf Jahren zu erreichen.
9 Der erste Wirkungsbericht gemäss § 23 ist dem Grossen Rat spätestens im sechsten
Jahr, nachdem dieses Gesetz finanzwirksam geworden ist, zu unterbreiten.
§ 25
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz gleichzeitig mit dem AVBiG in Kraft.
Aarau, 1. März 2016 Präsident des Grossen Rats
HARDMEIER
Protokollführerin
OMMERLI
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017
Inkrafttreten: 31. Dezember 2017
3) SAR 615.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.03.2016 31.12.2017 Erlass Erstfassung 2017/9-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 01.03.2016 31.12.2017 Erstfassung 2017/9-01