St. Gallen · 230.327 · intercantonal agreement
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11 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Grundsatz
1 Kantonale, interkantonale sowie kantonal oder interkantonal anerkannte
Abschlüsse für Zusatzausbildungen für den Lehrberuf werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement und in den entsprechenden Profilen
festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
2 Zusatzausbildungen, die an einer Hochschule vermittelt werden, können als
Master of Advanced Studies (MAS), als Diploma of Advanced Studies (DAS) oder
als Certificate of Advanced Studies (CAS) angeboten werden. Die Verleihung der
Titel richtet sich nach dem Titelreglement der EDK vom 28. Oktober 2005.3
3 Für die Anerkennung der Zusatzausbildungen als Master of Advanced Studies
gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 die Richtlinien der EDK für
Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005.45
1 sGS 230.31.
2 In Vollzug ab 1. Juli 2004.
3 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
4 sGS 230.328.
5 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
nGS 43–125
230.327
Art. 2
Profile6
1 Der Vorstand der EDK erlässt für Zusatzausbildungen, deren Inhalt eine Mehrheit der Kantone betreffen, ein Profil, in welchem ausbildungsspezifische Elemente
sowie der Mindestumfang der Zusatzausbildung definiert werden.7
Art. 3 II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
Ausbildungsziele
1 Die Zusatzausbildung ermöglicht Lehrpersonen, anspruchsvolle Führungsaufgaben in der Schule zu übernehmen oder mit spezialisiertem und vertieftem Fachwissen einen Beitrag zur Schulentwicklung zu leisten.
Art. 4
Umfang und Organisation der Ausbildung8
1 Der Umfang der Zusatzausbildung richtet sich nach den im entsprechenden Profil festgelegten Angaben beziehungsweise nach der dort festgelegten Mindestzahl
an ECTS-Kreditpunkten. Ein Master of Advanced Studies (MAS) umfasst im Minimum 60 ECTS-Kreditpunkte, ein Diploma of Advanced Studies (DAS) im Minimum 30 ECTS-Kreditpunkte und ein Certificate of Advanced Studies (CAS) im
Minimum 10 ECTS-Kredit-punkte.
2 Der Anteil betreuten Präsenzunterrichts umfasst in der Regel 40 Prozent des Gesamtumfangs einer Zusatzausbildung. Zusätzlich muss eine praxisbezogene Abschlussarbeit geschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Regelung gemäss den
Richtlinien der EDK für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und
Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005.
3 Die Zusatzausbildungen werden in der Regel in modularer Form angeboten.
Art. 5
Zulassungsvoraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind in der Regel
der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und mindestens zwei Jahre
Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung.
2 Die Profile können zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen enthalten.
6 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
7 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Bildungsdepartement, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
8 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
230.327
Art. 6
Abschlussverfahren
1 Für eine Zusatzausbildung kann aufgrund folgender Elemente eine Abschlussurkunde verliehen werden:
a) das Bestehen der Qualifikationsschritte während der Zusatzausbildung sowie
b) die Annahme der praxisbezogenen Abschlussarbeit.9
2 Die Abschlussarbeit muss sich auf ein Thema der entsprechenden Zusatzausbildung beziehen und ist in einer im Voraus festgelegten Zeit durchzuführen.
3 Die Zusatzausbildung und das Abschlussverfahren werden in einem Reglement
geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt
ist.
Art. 7
Urkunde
1 Die Abschlussurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und gegebenenfalls des Kantons
oder der Kantone, welche die Urkunde ausstellen;
b) die Personalien der Absolventin oder des Absolventen;
c) den Titel des Abschlusses mit der Angabe der absolvierten Zusatzausbildung
und einem Kurzbeschrieb der Inhalte;
d) den Umfang der Zusatzausbildung (allenfalls ECTS Kreditpunkte);
e) die Unterschrift der für die Ausstellung zuständigen Stelle;
f) Ort und Datum.10
2 Der anerkannte Abschluss trägt zusätzlich den Vermerk, «schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom .....)».
Art. 8 III. Anerkennungsverfahren (3.)
Anerkennungsgesuch und Prüfungsinstanz
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an
das Generalsekretariat der EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung
nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung ist Aufgabe des Generalsekretariats der EDK. Sofern notwendig, können Fachexpertinnen oder -experten beigezogen werden.
9 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
10 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
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Art. 9
Entscheid
1 Der Vorstand der EDK entscheidet über die Anerkennung der Zusatzausbildung
auf Antrag des Generalsekretariats der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
IV. Rechtsmittel (4.)
Art. 10 11
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage
nach Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Beschwerde an
Art. 10 die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (
Diplomanerkennungsvereinbarung).
Art. 11 V. Schlussbestimmungen (5.)
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
11 Änderung vom 1. März 2007; sofort in Kraft getreten.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–125 17.06.2004 01.07.2004
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.06.2004 01.07.2004 Erlass Grunderlass 43–125