Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 15a Zulassung zur Ausbildung
(Art. 24 BPV)
1 Die DR scheidet im Rahmen einer administrativen Vorauswahl Bewerbungen von Kandidaten und Kandidatinnen aus, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 15 und Artikel 15a Absatz 4 erfüllen.
2 Über die Zulassung zu den Prüfungen des Eintrittsverfahrens I entscheidet im Rahmen einer qualitativen Vorselektion:
a. die zuständige Zulassungskommission für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere;
b. die DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere.
3 Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen:
a. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere; er oder sie berücksichtigt dabei die Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission;
b. der Direktor oder die Direktorin der DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere.
4 Wer nicht zur Ausbildung zugelassen wird, kann das Eintrittsverfahren I einmal wiederholen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 15 weiterhin erfüllt sind und der Kandidat oder die Kandidatin im Rahmen der qualitativen Vorselektion nochmals zu den Prüfungen zugelassen wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).
Your change, as a redline
Art. 15a Zulassung zur Ausbildung
(Art. 24 BPV)
1 Die DR scheidet im Rahmen einer administrativen Vorauswahl Bewerbungen von Kandidaten und Kandidatinnen aus, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 15 und Artikel 15a Absatz 4 erfüllen.
2 Über die Zulassung zu den Prüfungen des Eintrittsverfahrens I entscheidet im Rahmen einer qualitativen Vorselektion:
a. die zuständige Zulassungskommission für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere;
b. die DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere.
3 Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen:
a. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere; er oder sie berücksichtigt dabei die Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission;
b. der Direktor oder die Direktorin der DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere.
4 Wer nicht zur Ausbildung zugelassen wird, kann das Eintrittsverfahren I einmal wiederholen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 15 weiterhin erfüllt sind und der Kandidat oder die Kandidatin im Rahmen der qualitativen Vorselektion nochmals zu den Prüfungen zugelassen wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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