Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 60
1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
2 Bei Hochzeiten, Erkrankungen, Unfällen und Todesfällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a–e VBPV und bei Geburten nach Artikel 60b BPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden.
3 Den Angestellten im Ausland wird auf Gesuch hin pro Kalenderjahr bezahlter Urlaub gewährt:
a. an Einsatzorten nach Artikel 23 Absatz 2:1. mit schwierigen Lebensbedingungen: 5 Arbeitstage,
2. mit sehr schwierigen Lebensbedingungen: 10 Arbeitstage;
b. an Einsatzorten, die bei der Indexierung nach Artikel 23 Absatz 1 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit erhalten: 5 Arbeitstage, wobei die Urlaubsdauer für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.
4 Ein Gesuch nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn kein Feriensaldo und kein Urlaubsaldo nach Absatz 3 aus den Vorjahren besteht. Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hat keinen Einfluss auf die Anzahl Urlaubstage.
5 Bei Versetzungen während eines Kalenderjahres an Einsatzorte mit anderen Lebensbedingungen richtet sich die Urlaubsgewährung nach Absatz 3 anteilmässig nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.
6 Der bezahlte Urlaub nach Absatz 3 ist in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem er gewährt wird. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so ist er im Folgejahr zu beziehen. Der bezahlte Urlaub verfällt entschädigungslos, wenn er aus anderen Gründen nicht bezogen wird, spätestens aber am Ende des Auslandeinsatzes.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 2. Juli 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 420).
SR 172.220.111.31
Your change, as a redline
Art. 60
1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden.
2 Bei Hochzeiten, Erkrankungen, Unfällen und Todesfällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a–e VBPV und bei Geburten nach Artikel 60b BPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden.
3 Den Angestellten im Ausland wird auf Gesuch hin pro Kalenderjahr bezahlter Urlaub gewährt:
a. an Einsatzorten nach Artikel 23 Absatz 2:1. mit schwierigen Lebensbedingungen: 5 Arbeitstage,
2. mit sehr schwierigen Lebensbedingungen: 10 Arbeitstage;
b. an Einsatzorten, die bei der Indexierung nach Artikel 23 Absatz 1 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit erhalten: 5 Arbeitstage, wobei die Urlaubsdauer für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf.
4 Ein Gesuch nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn kein Feriensaldo und kein Urlaubsaldo nach Absatz 3 aus den Vorjahren besteht. Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hat keinen Einfluss auf die Anzahl Urlaubstage.
5 Bei Versetzungen während eines Kalenderjahres an Einsatzorte mit anderen Lebensbedingungen richtet sich die Urlaubsgewährung nach Absatz 3 anteilmässig nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten.
6 Der bezahlte Urlaub nach Absatz 3 ist in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem er gewährt wird. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so ist er im Folgejahr zu beziehen. Der bezahlte Urlaub verfällt entschädigungslos, wenn er aus anderen Gründen nicht bezogen wird, spätestens aber am Ende des Auslandeinsatzes.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 2. Juli 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 420).
SR 172.220.111.31
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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